AS 2008 4191
Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren
Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)
Änderung vom 27. August 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Einfuhr von Heimtieren wird wie folgt geändert:
Art. 7 Zugelassene Grenzkontrollstellen 1 Heimtiere, die aus Staaten nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, können ausschliesslich über einen der drei Landesflug- häfen Zürich, Genf oder Basel eingeführt werden.
2 Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden,
werden vom Zoll zurückgewiesen. Ist eine umgehende Rückweisung nicht möglich, so meldet die Zollverwaltung dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Ankunft der Tiere und behält diese zurück, bis das BVET die Überführung der Tiere unter sichernden Bedingungen an eine zugelassene Grenzkontrollstelle veranlasst. Der grenztierärztliche Dienst trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 15 Abs. 4
4 Hunde, Katzen und Frettchen aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Arti-
kel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehen- dem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.
Art. 16 Abs. 4 und 6 Bst. a und b 4 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Heimtiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat.
6 Keine Veterinärbescheinigung ist erforderlich für Hunde, Katzen und Frettchen:
a. die aus dem Einfuhrgebiet oder aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- staben a und b stammen;
1 SR 916.443.14
2008-1000 4191
Einfuhr von Heimtieren AS 2008
b. bei denen die Tollwutimpfung und die Titrierung nach Absatz 3 im Einfuhr- gebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Liste der Heimtiere
6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG2 und
der Richtlinie 92/65/EWG3,
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6–28. 3 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54–72.
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