AS 2009 1573
Abkommen vom 29. August 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abkommen vom 29. August 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
SR 0.672.942.71; AS 1989 2308
Protokoll zur Änderung des Abkommens und des Protokolls Abgeschlossen am 8. Februar 2007 Im Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. März 2009
Übersetzung1
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indonesien, vom Wunsch geleitet, das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien am 29. August 1988 in Bern unterzeichnete Abkommen und Protokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend bezeichnet als «das Abkommen» und «das Protokoll») zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «a) in Indonesien: die Einkommenssteuer (Pajak Penghasilan) (im Folgenden als «indonesische Steuer» bezeichnet);»
Art. 2
1. Der erste Satz von Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt: «2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. …»
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2007-0781 1573
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2009 vom Einkommen. Prot. mit Indonesien
2. Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver- gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filme oder Bandaufzeichnungen für Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrung gezahlt werden.»
Art. 3 Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Indonesien besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; bezieht indessen eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne aus in Indo- nesien gelegenen Quellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 in Indonesien besteuert werden, so wird die auf diesen Gewinnen erhobene schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenz- gebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die nach Artikel 10, 11, 12 oder
13 in Indonesien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser
ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10, 11, 12 oder 13 in Indonesien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Indonesien besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen von der schweizeri- schen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Indonesien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren dementsprechend.»
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2009 vom Einkommen. Prot. mit Indonesien
Art. 4 Artikel 3 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «3. Zu Artikel 10 In Bezug auf Artikel 10 Absatz 6 besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestim- mungen dieses Absatzes die Bestimmungen von Produktionsteilungs- und Werk- verträgen (oder anderen ähnlichen Verträgen) im Öl- und Gas- oder einem anderen Bergbausektor nicht berühren sollen, die von der Regierung Indonesiens, ihren Vertretern, ihrer staatlichen Öl- und Gasgesellschaft oder einer anderen Einrichtung derselben mit einer in der Schweiz ansässigen Person abgeschlossen worden sind. Sollte Indonesien nach Unterzeichnung dieses Protokolls in einem neuen Abkom- men oder Protokoll oder in Abänderung eines bestehenden Abkommens oder Proto- kolls bezüglich Verträgen im Öl- und Gas- oder einem anderen Bergbausektor einem Drittstaat bessere Bedingungen für die Steuer auf überwiesenen Betriebstättegewin- nen («branch profits tax») einräumen, als dies im vorhergehenden Absatz vereinbart ist, so besteht Einvernehmen darüber, dass diese besseren Bedingungen mit dem Inkrafttreten des günstigeren Abkommens oder Protokolls automatisch für in der Schweiz ansässige Gesellschaften gelten, die auf Grund der im vorhergehenden Absatz beschriebenen Verträge im Öl-, Gas- oder in einem anderen Bergbausektor tätig sind.»
Art. 5
1. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten werden sich gegenseitig auf diplo-
matischem Wege die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Protokolls notwen- digen Bedingungen und Verfahren notifizieren.
2. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des bestehenden
Abkommens und des bestehenden Protokolls und tritt mit Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwen- dung: a) in der Schweiz: auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des dem Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres erzielt werden; b) in Indonesien: auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des dem Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres erzielt werden.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2009 vom Einkommen. Prot. mit Indonesien
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Regierungsvertreter dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Jakarta am 8. Februar 2007 im Doppel in englischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Indonesien: Bernardino Regazzoni Eddi S. Hariyadhi