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AS 2009 5931

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)

Änderung vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss für

Hand- und Elektro-Rollstühle mit einer Länge von bis zu 120 cm, einer Breite von bis zu 70 cm und einem Gesamtgewicht von bis zu 300 kg sowie für Rollatoren gewährleistet sein.

Art. 6 Abs. 2

2 Möblierungselemente und Türen an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein.

Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und erkennbar auszugestalten.

Art. 7 Abs. 2 2 Toiletten müssen so gestaltet sein, dass sie von altersbedingt eingeschränkten und von sehbehinderten Personen benützt werden können. Sie müssen in ausreichender Anzahl rollstuhlgängig sein.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 151.34

2009-1500 5931

Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs AS 2009