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AS 2012 697

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung

Verordnung des EDA zur Ausweisverordnung (VVAwG)

Änderung vom 31. Januar 2012

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 13. November 20021 zur Ausweisverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 3 Ordentliche und provisorische Pässe

3 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 1 Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20012 (AwG).

Art. 6 Bst. a Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsver- hältnisses unbefristet überlassen werden: a. den Angestellten des EDA, die der Versetzungspflicht unterstehen;

Art. 10 Bst. a Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnis- ses unbefristet überlassen werden: a. den Angestellten des EDA, sofern sie in einer Funktion tätig sind, welche dies aus wichtigen Gründen notwendig macht;

2010-2148 697

Ausweisverordnung. V des EDA AS 2012

Art. 17 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 1bis

1 Die ordentlichen Diplomaten- und Dienstpässe sind gültig:

b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: höchstens fünf Jahre; c. Aufgehoben 1bis Aufgehoben

Art. 18 Antrag 1 Für das Verfahren auf Ausstellung eines Diplomaten- oder Dienstpasses gelten die Artikel 9–14a der VAwG sinngemäss. 2 Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der Direktion vorsprechen, die

allenfalls von dieser verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen.

2 Die Direktion überprüft die geltend gemachte Identität.

3 Die antragstellende Person kann bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen, sofern die Direktion vorgängig ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 21 und 34 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

31. Januar 2012 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter

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