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AS 2014 193

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Änderung vom 18. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über den Verkehr mit Abfällen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. d Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 3 und 4

3 Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das

Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeber- betriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt. 4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, die Sonder- abfälle entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleit- scheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in

Staaten, die: a. Mitglied der OECD oder der EU sind; und

Art. 15 Abs. 2

2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:

a. zur Verwertung:

1. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach

der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder

1 SR 814.610

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2. in einen Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es

Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; b. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese ausgeführt werden, um die technische Möglich- keit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a

1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthal-

ten: a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;

Art. 17 Bst. f Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn: f. eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Artikel 20 erbracht ist.

Art. 20 Sicherheitsleistung

1 Wer bewilligungspflichtige Abfälle ausführt, muss eine Sicherheitsleistung in

Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung zugunsten des BAFU erbringen. 2 Die Sicherheitsleistung dient zur Deckung sämtlicher Kosten, die anfallen, wenn der Exporteur den Pflichten gemäss Artikel 33 und 34 nicht nachkommt.

3 Das BAFU legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Sicherheits-

leistung erbracht werden muss.

4 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für:

a. die Lagerung für 180 Tage; b. den Transport; c. die Entsorgung (einschliesslich der Analysen). 5 Die Sicherheitsleistung muss mindestens für die Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie für die darauffolgenden 360 Tage erbracht werden. Das BAFU gibt die Si- cherheitsleistung auf Verlangen des Exporteurs frei, wenn dieser mittels Entsor- gungsnachweis nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe e belegt, dass die Entsorgung der Abfälle im Ausland erfolgt ist.

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Art. 22 Abs. 2

2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen:

a. zur Verwertung:

1. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach

der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder

2. aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es

Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind; b. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Mög- lichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. c und 8 1 Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind die entsprechenden internatio- nalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden: c. Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/20062. 8 Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder 22 Absatz 2 aus- oder einführt, muss das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitführen, sofern die Abfälle mehr als 20 kg wiegen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

18. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 255/2013, ABI. L 79 vom 21.03.2013, S. 19.

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