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AS 2017 4877

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere (VMILAK)

vom 6. September 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Status der Militärakademie Die Militärakademie (MILAK) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich ist Teil der Verwaltungseinheit «Höhere Kaderausbildung der Armee» in der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Art. 2 Aufgaben und Zusammenarbeit

1 Die MILAK hat als schweizerisches Kompetenzzentrum folgende Aufgaben:

a. Sie stellt die Grund- und Weiterausbildung von Berufsoffiziersanwärterin- nen und -anwärtern sowie von Berufsoffizieren sicher. b. Sie betreibt Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Militärwissenschaften. c. Sie führt Assessments für die Selektion von Berufs- und Milizkadern durch.

2 Sie arbeitet beim Bachelor-Studiengang «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)»

und beim Weiterbildungsprogramm «Diploma of Advanced Studies ETH in Mili- tärwissenschaften» mit der ETH Zürich zusammen.

3 Das VBS und die ETH Zürich regeln in Leistungsvereinbarungen die Modalitäten

der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der gegenseitigen Leistungen.

SR 414.131.1 1 SR 510.10

2015-1117 4877

Militärakademie an der ETH Zürich und Ausbildung der Berufsoffiziere. V AS 2017

Art. 3 Lehrkörper

1 Der Lehrkörper für den Unterricht der MILAK besteht aus:

a. dem Kommandanten MILAK sowie dem Kommandanten Stellvertreter/ Chef Lehrgänge MILAK; b. den hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten der MILAK; c. den Assistentinnen und Assistenten; d. den Lehrgangskommandanten und Gruppenchefs sowie den Fachlehrerinnen und Fachlehrern.

2 Die MILAK konsultiert vor der Berufung ihrer Dozentinnen und Dozenten die

ETH Zürich. 3 Bei der Erteilung von Lehraufträgen im Bereich der Militärwissenschaften berück- sichtigt die ETH Zürich in der Regel die Lehrkräfte der MILAK.

4 Die MILAK kann weitere Referentinnen und Referenten regelmässig zum Unter-

richt beiziehen.

2. Kapitel: Ausbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Durchführung Die Ausbildung der Berufsoffiziere erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen.

Art. 5 Ziel Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen: a. Führungsfunktionen im In- und Ausland wahrzunehmen; b. als Ausbilder und Erzieher zu unterrichten; c. als militärwissenschaftlich geschulte Fachleute zu wirken; d. als allgemeingebildete Kader auch zu nichtmilitärischen Fragen Stellung zu nehmen.

Art. 6 Zulassung, Studienreglemente und Leistungskontrollen

1 Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen der MILAK richtet sich nach

den vom VBS gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli

20012 für das militärische Personal erlassenen Bestimmungen.

2 Die Zulassung zu den Studiengängen und Weiterbildungsprogrammen der ETH

Zürich richtet sich nach den Bestimmungen der ETH Zürich.

2 SR 172.220.111.3

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3 Für den Bachelor-Studiengang «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» und das

Weiterbildungsprogramm «Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissen- schaften» gelten die Studienreglemente der ETH Zürich.

4 Das VBS bewilligt die Zulassung ausländischer Militärpersonen zu den an der

MILAK stattfindenden Lehrgängen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

5 Die MILAK kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen die Teilnahme ausländi-

scher Militärpersonen ausschliessen.

6 Die Chefin oder der Chef der Armee erlässt im Einvernehmen mit dem General-

sekretariat VBS die notwendigen Weisungen, insbesondere über die Ausbildung und die Leistungskontrollen im Rahmen der Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der MILAK gemäss dieser Verordnung.

Art. 7 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten 1 Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obliga- torisch.

2 Absenzen bedürfen der Bewilligung des Kommandanten MILAK. Ausgenommen

sind Absenzen aufgrund der ordentlichen Fortbildungsdienste.

2. Abschnitt: Lehrgänge

Art. 8 Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften und Bachelorlehrgang

1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über keinen Hochschulabschluss

verfügen, aber die Zulassungsbedingungen zum Studium an der ETH Zürich erfül- len, absolvieren den Bachelor-Studiengang «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und die entsprechenden Leistungskontrol- len der ETH Zürich.

2 Die MILAK bietet für den Bachelor-Studiengang in Absprache mit der ETH

Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an: a. Führung und Kommunikation; b. strategische Studien; c. Militärgeschichte; d. Militärsoziologie; e. Militärpsychologie und Militärpädagogik; f. Militärökonomie; g. Sprachen. 3 Sie führt in Absprache mit der ETH Zürich im sechsten Semester die Praxismodule des Bachelor-Studiengangs und die entsprechenden Leistungskontrollen durch.

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4 Sie ergänzt den Bachelor-Studiengang mit einer eigenständigen praxisorientierten militärischen Fachausbildung unter der Bezeichnung «Bachelorlehrgang». Dieser wird parallel zum und im Anschluss an den Bachelor-Studiengang durchgeführt und erstreckt sich über gesamthaft dreieineinhalb Jahre.

Art. 9 Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften und Diplomlehrgang 1 Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter, die bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule verfügen, absolvieren das Weiterbildungsprogramm «Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften» mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern und die entsprechenden Leistungskontrollen der ETH Zürich.

2 Die MILAK bietet für das Weiterbildungsprogramm in Absprache mit der ETH

Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an: a. Führung und Kommunikation; b. strategische Studien; c. Militärgeschichte; d. Militärsoziologie; e. Militärpsychologie und Militärpädagogik; f. Militärökonomie. 3 Sie ergänzt das Weiterbildungsprogramm mit einer eigenständigen praxisorientier- ten militärischen Fachausbildung unter der Bezeichnung «Diplomlehrgang». Dieser wird parallel zum und im Anschluss an das Weiterbildungsprogramm durchgeführt und erstreckt sich über gesamthaft eineinhalb Jahre.

Art. 10 Militärschule 1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über ein eidgenössisches Fähig- keitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 verfügen, absolvieren die Militärschule mit einer Regelstudienzeit von höchstens zwei Jahren.

2 Die Ausbildung an der Militärschule beinhaltet folgende Bereiche:

a. Führung und Kommunikation; b. strategische Studien; c. Sicherheitspolitik; d. Militärgeschichte; e. Militärsoziologie; f. Militärpsychologie und Militärpädagogik; g. Militärökonomie;

3 SR 412.10

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h. militärische Fachausbildung; i. Sprachen; j. allgemeinbildender Unterricht.

3 Die Militärschule beinhaltet das Abfassen einer Diplomarbeit.

Art. 11 Weiterbildung

1 Die MILAK führt Weiterausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch.

2 Sie kann neben den obligatorischen Weiterausbildungskursen für Berufsoffiziere

auch zusätzliche Weiterausbildungskurse für Berufsoffiziere anbieten. 3 Sie prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Weiterausbildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterausbildungskurse.

4 Sie kann sich an zusätzlichen Weiterbildungsprogrammen der ETH Zürich beteili-

gen.

Art. 12 Weitere Lehrgänge und Kurse Die MILAK kann weitere Lehrgänge und Kurse durchführen.

3. Kapitel: Diplome und Zertifikate

Art. 13

1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs

«Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» erhalten von der ETH Zürich das Diplom «Bachelor of Arts ETH in Staatswissenschaften». Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorlehrgangs erhalten sie zusätzlich das von der Chefin oder vom Chef VBS und von der Chefin oder vom Chef der Armee unterzeichnete «Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier der Schweizer Armee».

2 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms

«Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften» erhalten von der ETH Zürich das Diplom «Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaf- ten». Bei erfolgreichem Abschluss des Diplomlehrgangs erhalten sie zusätzlich das von der Chefin oder vom Chef VBS und von der Chefin oder vom Chef der Armee unterzeichnete «Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier der Schweizer Armee».

3 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Militärschule erhalten das von

der Chefin oder vom Chef VBS und von der Chefin oder vom Chef der Armee unterzeichnete «Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier der Schweizer Armee».

4 Für die übrigen Lehrgänge und Kurse kann der Kommandant MILAK Zertifikate

abgeben.

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht Die Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- und Disziplinarstrafrecht und das Disziplinarrecht nach dem Bundespersonalrecht blei- ben vorbehalten.

Art. 15 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 24. September 20044 über die Militärakademie an der ETH

Zürich wird aufgehoben.

2 Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20005 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. abis

1 Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:

abis. die Assistentinnen und Assistenten der Militärakademie (MILAK) an der ETH Zürich; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximal- dauer von fünf Jahren verlängert werden;

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

6. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 AS 2004 4319, 2006 5337 5 SR 172.220.11

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