AS 2018 1213
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Änderung vom 28. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. August 20151 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 4
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter
direkter oder indirekter Kontrolle: a. der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen;
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-
digen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Ver- einten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen.
Art. 4 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 DasStaatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1
Ausnahmen gewähren:
3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
1 SR 946.231.169.9
2018-0708 1213
Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan.V AS 2018
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt:
Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 8 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 8a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
II
1 Der Anhang wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1 und 2 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 28. März 2018 um 18 Uhr in Kraft.2
28. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 28. März 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan.V AS 2018
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 8a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Verein- ten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organi- sationen.3
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mit-
teilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.4
3 Die Listen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
4 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >
Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
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Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan.V AS 2018
Anhang 25 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
5 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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