AS 2020 6141
Stromversorgungsverordnung
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 1bis, 2 Bst. c und 2bis
1 Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern,
Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen. Diese bestehen aus folgenden Elementen: a. einem beim Endverbraucher, bei der Erzeugungsanlage oder beim Speicher installierten elektronischen Elektrizitätszähler, der:
2. Betrifft nur den französischen Text.
3. Schnittstellen aufweist, insbesondere eine für die bidirektionale Kom-
munikation mit einem Datenbearbeitungssystem und eine andere für den betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber, die ihm mindestens ermöglicht, seine Messdaten im Moment ihrer Erfas- sung und gegebenenfalls die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, in einem international üblichen Datenformat abzurufen, und 1bis Der Netzbetreiber muss dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber auf Anfrage die technischen Spezifikationen der Schnittstellen seines Elektrizitäts- zählers bekanntgeben. 2 Die Elemente eines solchen intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass: c. der Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber seine Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, in verständlich dargestellter Form abrufen und in einem internatio- nal üblichen Datenformat herunterladen kann;
1 SR 734.71
2020-1284 6141
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2bis Die Kapital- und Betriebskosten des Netzbetreibers für die Gewährleistung des Anspruchs auf den Abruf und das Herunterladen der Messdaten gelten als anrechen- bare Netzkosten.
Art. 31j Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 31k 4c. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020
Art. 31l
1 Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgang-
messung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Daten- übermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8a und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn: a. sie vor dem 1. Januar 2018 installiert wurden; oder b. ihre Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde. 2 Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8a und 8b ent- sprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme nach Absatz 1 einsetzen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen. 3 Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8a und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz einge- setzt werden dürfen, bleiben anrechenbar.
4 Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln
von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss. 5 Für den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Erzeugungsanla- gen und Speichern gelten die Regeln von Artikel 31f sinngemäss. 6 Intelligente Messsysteme, die dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetrei-
ber den Abruf und das Herunterladen seiner Messdaten nicht so ermöglichen, wie in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 2 Buchstabe c vorgeschrieben, sind umgehend, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 nachzurüsten. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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