AS 2025 348
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
vom 1. Oktober 2021
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20212,
beschliesst:
Art. 11 Es werden genehmigt:a. das Abkommen vom 27. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit);b. das Protokoll vom 27. Juni 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 31 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. Ständerat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen.52 Dieser Beschluss und die Änderung des Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 20096 werden in Anwendung von Artikel 3 auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt.3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. 21. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057
Art. 111j1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/20138 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol;b. die Bundesanwaltschaft;c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. 6 Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als:a. terroristische Straftaten: 1. Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB9),2. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),3. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),4. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),5. kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB),6. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB),7. Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB),8. Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB),9. rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB10),10. Organisationsverbot (Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201511),11. Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 201412 über das Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie12. Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll;b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200913 aufgeführten Straftaten.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199814
Art. 99 Abs. 2–42 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den von fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.4 Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.
Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung1 Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/201315 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.2 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: a. fedpol; b. die Bundesanwaltschaft;c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.3 Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.4 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle.5 In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.6 Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten als:a. terroristische Straftaten: die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a AIG16 genannten Verbrechen und Vergehen;b. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200917 aufgeführten Straftaten.
3. Strafgesetzbuch18
Art. 356 | |
5quinquies. a. Abgleich von daktyloskopischen Daten sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten | 1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI19 im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen. 3 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor. |
Art. 357 | |
b. Nationale Kontaktstellen | 1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI20. 2 Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:
3 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:
4 Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI21. 5 Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 genannten Verbrechen und Vergehen. |
4. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200923
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
5. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200324
Art. 1 Abs. 1 Bst. d1 Dieses Gesetz regelt:d. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201925 zur Beteiligung an Prüm.
Einfügen nach Art. 134a. Abschnitt:
Internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und des PCSC-Abkommens
Art. 13a Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten DNA-Profile nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI mit den Fundstellendatensätzen im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes abgleichen.3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens (Art. 3 Abs. 1) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB26 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den entsprechenden DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor. 4 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 3 beantragen:a. fedpol;b. die Bundesanwaltschaft;c. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.5 Die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB kann zur Verfolgung von Straftaten den gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes gespeicherten DNA-Spurenprofile mit den DNA-Profilen eines teilnehmenden Staates abgleichen.6 Umgekehrt kann die nationale Kontaktstelle eines teilnehmenden Staates zur Verfolgung von Straftaten im Einvernehmen mit der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB ihre DNA-Spurenprofile mit dem gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes gespeicherten DNA-Profile abgleichen.
(Art. 2 / Anhang Ziff. 4)
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)
Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI27 entsprechen oder gleichwertig sind
Rahmenbeschluss 2002/584/JAI | Straftaten nach schweizerischem Recht |
|---|---|
| Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 111−114, 116, 122 und 124 StGB28) |
| Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB) |
| Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB) |
| Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB) |
| Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) |
| Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1 und 4, 15, 16 Abs. 1 und 3 VStR30) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 DBG31) Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG32) Verbrechen und Vergehen gemäss Kollektivanlagengesetz (Art. 148 Abs. 1 KAG33) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23−28 THG34) |
| Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG35) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG36) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG37) Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG38) |
| Erpressung (Art. 156 StGB) |
| Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) |
| Hehlerei (Art. 160 StGB) |
| Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) |
| Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) |
| Sexuelle Handlungen mit Kindern, Förderung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196 sowie 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB) |
| Vergewaltigung (Art. 190 StGB) |
| Brandstiftung (Art. 221 StGB) |
| Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen gemäss Kernenergiegesetz (Art. 88–91 KEG39) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB) |
| Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkunden des Auslandes, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253, 255 und 317 Ziff. 1 StGB) |
| Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB40) |
| Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG41) |
| Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Rechtswidrige Vereinigung (Art. 258–260sexies und 275ter StGB42) Organisationsverbot (Art. 74 NDG43) Strafbestimmungen gemäss Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen44 (Art. 2) |
| Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) |
| Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, Verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär, Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Art. 264, 264a und 264c–264j StGB) |
| Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) |
| Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) |
| Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG45) |
| Strafbestimmungen gemäss Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG46) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG47) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 HMG48) |
| Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG49) |
| Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG50) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34 FMedG51) Vergehen gemäss Transplantationsgesetz52 (Art. 69 Abs. 1 und 2) |
| Strafbestimmungen gemäss Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG53) |
| Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG54) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG55) Strafbestimmungen gemäss Strahlenschutzgesetz (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG56) Strafbestimmungen gemäss Gentechnikgesetz (Art. 35 Abs. 1 GTG57) |