Verfassungswidrigkeit der internen Organisation der Finma gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
17.4022 · Interpellation · 2017-12-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Das BVGer hat in einem Entscheid vom 8. November 2017 (A-3504/2016) schwere Mängel bei der Finma festgestellt, unter anderem dass sie "eine Organisation auf die Beine gestellt hat, welche in keiner Weise die verfassungs- und gesetzmässige Garantie des Rechts auf ein gerechtes Verfahren respektiert, und dass sie als Bundesbehörde nicht die Garantie gewährt, dass gegen sie aufgrund von Entscheidungen ihres Enforcementausschusses gerichtete Haftungsklagen auf gerechte und unparteiische Weise geführt werden".
Das BVGer hat schwere Mängel in der Organisation der Finma festgestellt. Die Tatsache, dass die Finma eine verfassungswidrige Organisation hat, schwächt das Vertrauen in diese wichtige Institution und fügt dem Finanzplatz Schweiz einen enormen Reputationsschaden zu. Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Hätte die Finma solche Mängel bei einer Bank festgestellt, hätte sie deren Gewähr infrage gestellt. Gedenkt er, disziplinarische Massnahmen gegen die Personen, welche diese verfassungswidrige Organisation verantworten, zu ergreifen?
2. Welche weiteren Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um die Verantwortlichen bei der Finma auf ihre Unterordnung an die Verfassung zu ermahnen und sie zu einer fairen und verhältnismässigen Handlungsweise gegenüber den Marktteilnehmern zu zwingen?
3. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um der Finma eine verfassungskonforme Organisation zu geben? Sollte er inskünftig ihr Geschäftsreglement genehmigen?
4. Das Urteil des BVGer vom 8. November 2017 stellt das Vertrauen in die Finma fundamental infrage, indem es feststellt, dass eigentlich allgemein etablierte Rechtsgrundsätze durch diese Behörde systematisch missachtet wurden. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Finma und in die von ihr geführten Verfahren wiederherzustellen? Kann dieses Vertrauen in die Finma wiederhergestellt werden, wenn das Geschäftsreglement nicht öffentlich gemacht wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Finma übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. Der Bundesrat hat dementsprechend gegenüber ihren Angestellten keine Disziplinargewalt.
2./3. Die Finma hat den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung der Finanzmarktgesetze nötigenfalls mit Enforcementverfahren durchzusetzen, und die Finma ist gleichzeitig nach dem Verantwortlichkeitsgesetz - analog zu den anderen Organisationen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung - zuständig, erstinstanzlich gegen sie gerichtete Haftungsansprüche zu beurteilen. Ihre Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, was vorliegend auch geschah. Der angesprochene Entscheid stellt nicht das verfassungsmässige Handeln der Finma als Ganzes infrage. Das Gericht bemängelt eine Verletzung der Ausstandsregeln durch die Finma, indem Haftungsansprüche aus einem Enforcementverfahren von den gleichen Personen behandelt wurden, die auch schon das betreffende Enforcementverfahren geführt hatten. Die Finma hat diese im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachte Kritik akzeptiert und die Zuständigkeit für streitige Staatshaftungsansprüche intern neu geregelt. Das Organisationsreglement und das Geschäftsreglement der Finma wurden bereits entsprechend angepasst und auf der Finma-Website veröffentlicht. Staatshaftungsansprüche werden ab sofort von einem Ausschuss des Verwaltungsrates der Finma beurteilt. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht an Enforcementverfahren beteiligt. Mit dieser Regelung werden Interessenkonflikte im Rahmen des nach geltendem Recht Zulässigen vermieden.
4. Die Finma hat ihr Geschäftsreglement am 8. Dezember 2017 öffentlich zugänglich gemacht.
Antwort des Bundesrates.