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18.4400 · Interpellation · 2018-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Schützinnen und Schützen müssen entweder die Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder das regelmässige Schiessen mit der Waffe nachweisen. Gemäss Verordnungsentwurf ist keine Sammelbestätigung der Vereine via Mitglieder- oder Schiessregister möglich. Wäre diese administrative Vereinfachung denkbar?

2. Wenn schon Nachweise von Vereinen verlangt werden, welche Kriterien und Bedingungen gelten für die Schiessvereine?

3. Die Gebühren für die entsprechenden Bewilligungen von Waffen oder Waffenbestandteilen sind für Vereinsmitglieder, welche den Schützensport ausüben und ausserdienstlich schiessen, recht hoch und störend. Wieso muss bei einer Reparatur für jeden Waffenbestandteil eine Gebühr bezahlt werden, und weshalb kann bei mehreren Waffen eine Schützin oder ein Schütze nicht eine gebührenfreie Meldung unbürokratisch per Formular machen?

Begründung

Seitens des Bundesrates und auch im Parlament wurde versprochen, dass sich mit dem neuen Waffengesetz gemäss der EU-Richtlinie nichts oder nicht viel ändern wird. Nachdem gegen dieses Gesetz das Referendum ergriffen worden ist und es nächstes Jahr voraussichtlich zu einer Volksabstimmung kommen wird, ist der Bundesrat für die Transparenz bereits einen positiven Schritt weitergegangen und hat die vorgesehene Verordnung zum neuen Waffengesetz publiziert. Für diesen Verordnungsentwurf läuft bereits Mitte Februar 2019 die Vernehmlassung ab, weshalb vor Kenntnis des Abstimmungsresultates Stellungnahmen eingereicht werden müssen.

Die Analyse dieser Verordnung ist aufgrund der Vernehmlassungsantworten noch ausstehend. Doch muss heute schon festgestellt werden, dass für die Schützinnen und Schützen doch einige administrative und finanzielle Änderungen geplant sind, die nochmals zu überlegen und vereinfacht sowie abgeschwächt werden sollten.

Damit die Versprechen von Bundesrat und auch der Mehrheit des Parlamentes eingehalten sind und die Tradition des Schweizer Schiesswesens gewahrt werden kann, müssen die Regelungen für die Schützinnen und Schützen und der Sportvereine möglichst einfach und verständlich sein und nicht hohen Gebühren unterliegen.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Umsetzung der angepassten EU-Waffenrichtlinie auch auf Verordnungsstufe hat als Schengen-Weiterentwicklung innerhalb maximal einer Zweijahresfrist zu erfolgen, vorliegend bis Ende Mai 2019. Um diese Frist wahren zu können, hat der Bundesrat seine Umsetzungsvorschläge in der Waffenverordnung am 30. November 2018 in die Vernehmlassung gegeben, nachdem das Parlament die gesetzlichen Anpassungen am 28. September 2018 verabschiedet hatte. Im Rahmen der Vernehmlassung können die Vorschläge des Bundesrates kommentiert und Anträge dazu eingebracht werden. Der Bundesrat wird die eingegangenen Vorschläge in der Folge würdigen.

Nach der Vernehmlassung werden zudem die zuständigen parlamentarischen Kommissionen zum Entwurf der Anpassung der Waffenverordnung konsultiert.

1. Sportschützen haben ihre Vereinsmitgliedschaft bzw. den Nachweis über das regelmässige Schiessen nur dann nach fünf und zehn Jahren zu erbringen, wenn sie nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen eine der betroffenen halbautomatischen Feuerwaffen erwerben. Nicht erforderlich ist dieser Nachweis für Waffen, die bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen bereits im Besitz der betroffenen Personen sind. Eine Sammelbestätigung in dem Sinn, dass die Vereine einfach alle ihre Mitglieder melden, würde zu weit gehen, da die einzelnen Sportschützen und nicht der Schiessverein den Nachweis zu erbringen haben.

2. Auf die Festlegung von Kriterien und Bedingungen für Schiessvereine wurde verzichtet. Im Verordnungsentwurf des Bundesrates ist aber definiert, in welcher Form die Sportschützen die erforderlichen Nachweise erbringen können: Sie können ihre Mitgliedschaft in einem Schiessverein bspw. mittels Vorlage eines Auszuges aus der Vereinsadministration des Schiessvereins belegen. Sind die Sportschützen nicht Mitglied in einem Schiessverein, ist der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens mit einem Dokument (bspw. dafür vorgesehenes Formular, militärischer Leistungsausweis oder Schiessbüchlein) zu erbringen, aus dem die einzelnen absolvierten Schiessen hervorgehen.

3. Das bestehende Waffenrecht wird mit dieser Revision nur insoweit angepasst, als es zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie erforderlich ist. Die Erhebung von Gebühren wird durch die EU-Waffenrichtlinie nicht geregelt. Bereits das geltende Recht sieht vor, dass ein Waffenerwerbsschein für bis zu drei Waffen oder für wesentliche Waffenbestandteile ausgestellt werden kann, wenn diese Gegenstände gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden (Art. 16 der Waffenverordnung, WV; SR 514.541). Diese bestehende Regelung soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrates auch gelten, wenn jene halbautomatischen Waffen, für die vor der Revision ein Waffenerwerbsschein erforderlich war, mittels Ausnahmebewilligung erworben werden. Der Bundesrat wird die Frage der Gebühren bei Vorliegen des Vernehmlassungsergebnisses nochmals prüfen.

Antwort des Bundesrates.