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Keine Ausgrenzung der Stellensuchenden der IV beim Inländervorrang (Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative)

19.3239 · Motion · 2019-03-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, basierend auf den bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) den Inländervorrang auf die Stellensuchenden der Invalidenversicherung (IV) auszuweiten.

Begründung

Für die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative wurde der Inländervorrang mit der Stellenmeldepflicht per 1. Juli 2018 eingeführt, die Mechanismen greifen aber zu kurz: Menschen mit Beeinträchtigungen aus Krankheit, Unfall oder Behinderung, die nicht auch beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sind, werden kategorisch vom Inländervorrang ausgeschlossen.

Dies, obwohl der Anteil der Personen, die sich nicht am Arbeitsmarkt beteiligen, bei Menschen mit Behinderungen doppelt so hoch ausfällt wie bei Menschen ohne Behinderung (28,7 Prozent gegenüber 14,9 Prozent) und jede zweite stark eingeschränkte Person (53 Prozent) vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (Quelle: BFS). Nach Massgabe von Artikel 27 Absatz 1 Litera d der Behindertenrechtskonvention, Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie des Behindertengleichstellungsgesetzes ist unbedingt sicherzustellen, dass auch Menschen mit Behinderungen - als eine der in Bezug auf ihre Erwerbssituation nach wie vor klar benachteiligten Gruppen - vom Inländervorrang gleichermassen profitieren können. "Eingliederung statt Rente", lautet der Leitgedanke der Invalidenversicherung. "Menschen mit Beeinträchtigungen verfügen über Ressourcen, die sowohl aus gleichstellungs-, sozial- und gesundheitspolitischen als auch aus volks- und betriebswirtschaftlichen Überlegungen verstärkt genutzt werden können und müssen", so die gemeinsame Erklärung der Nationalen Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung. Die an der Konferenz beteiligten Bundesstellen, kantonalen Direktorinnen- und Direktorenkonferenzen, Sozialpartner und Behindertenorganisationen waren sich einig, dass die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen gefördert und weiterentwickelt werden sollen. Ziel ist, dass die über die IV gemeldeten Personen einen gleichberechtigten Zugang zu den Eingliederungsmassnahmen und Vermittlungsangeboten haben. Voraussetzung hierfür ist, dass auch die IV-Stellen umgehend Zugang zu den Meldungen an das RAV erhalten und damit die Möglichkeit erhalten, den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Die Arbeitgeber sollen dann analog verpflichtet werden, geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einzuladen resp. der IV-Stelle mitzuteilen, ob eine Anstellung erfolgt. Verschiedene Bestrebungen der IIZ sowie einzelner Pilotprojekte (bspw. Pforte Kanton Aargau) zeigen deutlich, dass die Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und die Durchlässigkeit der Eingliederungsmassnahmen gerade bei erwerbslosen Menschen mit einer Mehrfachproblematik zielführend sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der sogenannte Inländervorrang wird unter dem Begriff der Stellenmeldepflicht im Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20) bestimmt. In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.

Während fünf Arbeitstagen haben einzig die öffentliche Arbeitsvermittlung und die bei ihr angemeldeten Stellensuchenden Zugang zu den gemeldeten Stellen. Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert drei Tagen passende Dossiers von bei ihr angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird im Arbeitsvermittlungsgesetz geregelt und von den Kantonen durchgeführt. Die kantonalen Arbeitsämter erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Diese Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen arbeitsberechtigten Stellensuchenden zur Verfügung. Es gibt keine Einschränkung dieses Personenkreises in Bezug auf Personen, die Leistungen der IV erhalten. Nach den bestehenden gesetzlichen Grundlagen können bei der IV angemeldete Personen gleichermassen von der Stellenmeldepflicht profitieren wie die übrigen Stellensuchenden.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft sorgt dafür, dass gesamtschweizerisch gleiche Bedingungen für den Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung bestehen.

Basierend auf der laufenden Gesetzesrevision wird der Bundesrat dem Anliegen der Motion Rechnung tragen und in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit die notwendigen Massnahmen ergreifen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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