19.3756 · Motion · 2019-06-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Rechtsgrundlagen sind so zu ergänzen, dass in Zukunft mehr und genauere Daten und Informationen zu den Delikten gegen Frauen erfasst, verknüpft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Begründung
Der Kampf gegen Frauengewalt war eine der zentralen Forderungen des "Frauenstreiks" vom Juni 2019. 2016 waren 73 Prozent der 10 040 von häuslicher Gewalt geschädigten Personen Frauen. Pro Monat werden durchschnittlich zwei Frauen durch häusliche Gewalt getötet. Aber welche Merkmale tragen die Täter? Im Rahmen dieser Motion wird um eine umfangreiche Erfassung aller Daten rund um Gewalt gegen Frauen gebeten. Nebst den Daten zu einer Person, welche die Einwohnerkontrollregister beinhalten, wie Alter, Nationalität, Religion, Geburtsort, bisherige Anwesenheit in der Schweiz, Zivilstand, Haushaltgrösse, sind in Zukunft weitere Daten wie Vorstrafen, Herkunft des Einkommens, allfällige vormundschaftliche Massnahmen, allfälliger Migrationshintergrund zu erfassen.
Im Rahmen der dringlichen Anfrage 18.1047 vom 13. September 2018 ersuchte die SP-Fraktion um die Erfassung von ausreichend statistischen Daten zu Gewalttaten mit Bezug zu einem Geschlecht und deren Ursachen. Die Sozialdemokraten fokussierten sich auf verschiedene Geschlechtsidentitäten, was laut Bundesrat schwierig zu erfassen sei. Die Notwendigkeit einer genaueren Statistik mit ergiebigerem Datenmaterial ist demzufolge breit anerkannt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt sind in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) seit 2009 in ihrer Anzahl sowie der Anzahl geschädigter und beschuldigter Personen nach Geschlecht, Alter und Staatszugehörigkeit verfügbar. Das Bundesamt für Statistik (BFS) stellt seit 2012 weitere detaillierte statistische Informationen zu den polizeilich registrierten Straftaten sowie den geschädigten und beschuldigten Personen im häuslichen Bereich auf seiner Website zur Verfügung und aktualisiert diese regelmässig (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/polizei/haeusliche-gewalt.html).
Eine Publikation des BFS mit Unterstützung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) über die von 2009 bis 2016 in der Schweiz polizeilich registrierten Tötungsdelikte innerhalb und ausserhalb des häuslichen Bereichs wurde am 22. Januar 2018 publiziert (https://www.bfs.admin.ch/bfs/fr/home/statistiques/criminalite-droit-penal/police/violence.assetdetail.4262024.html).
Aktuell führt das BFS mit Unterstützung des EBG eine auf fünf Jahre, von 2019 bis 2024, angelegte Zusatzerhebung bei sämtlichen Tötungsdelikten der PKS durch. Ziel dieser im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten Istanbul-Konvention (SR 0.311.35), durchgeführten Zusatzerhebung ist es, noch detailliertere Informationen zu den Lebensumständen von Opfern und Tatverdächtigen sowie über die näheren Tatumstände, Motive und Ursachen von Tötungsdelikten zu erhalten. Die Ergebnisse werden nach Beendigung der Zusatzerhebung, wenn genügend Daten für eine aussagekräftige Auswertung vorliegen, in einem Bericht publiziert. Dies wird voraussichtlich 2025 der Fall sein. Die Resultate werden anschliessend mit den Kantonen diskutiert.
Ebenfalls auf der Basis der Istanbul-Konvention prüft das EBG derzeit in Zusammenarbeit mit dem BFS die Machbarkeit einer umfassenden Befragung zum Vorkommen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Auf der Grundlage dieser Abklärung wird der Bund das weitere Vorgehen entscheiden. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Graf Maya 19.3618, "Stopp der Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld. Bericht zu Ursachenforschung und Massnahmenkatalog gegen Femizide in der Schweiz", ausgeführt, werden zudem vom BFS zwischen 2019 und 2024 vertiefte Daten zu den Tötungsdelikten erfasst und in einem Bericht publiziert.
Die bestehenden Rechtsgrundlagen und Daten ermöglichen es daher bereits, die von der Motionärin aufgeführten Fragen weitgehend zu beantworten. Weitere Daten werden im Rahmen der laufenden Arbeiten erhoben. Dem Anliegen wird somit Rechnung getragen. Es braucht demzufolge auch keine Ergänzung der geltenden Rechtsgrundlagen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.