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19.4047 · Motion · 2019-09-18

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage für eine gesetzliche Grundlage betreffend das Sponsoring von privaten Akteuren für hoheitliche Aufgaben und vom Bund unterstützte Veranstaltungen vorzulegen. Er regelt dabei die Ausschreibung von Sponsoring-Projekten durch den Bund, begrenzt die Höhe der Beiträge einzelner juristischer und privater Personen auf maximal 5 Prozent des Gesamtbudgets pro Veranstaltung, trifft Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Korruption, bezieht die Ziele der Sustainable Development Goals mit ein und regelt die Details der Verwaltungszusammenarbeit.

Begründung

Der Skandal um das von Präsenz Schweiz geplante Sponsoring der Weltausstellung 2020 in Dubai durch den Tabakkonzern Philip Morris im Umfang von 1,8 Millionen Franken hat das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für solche Anlässe eindrücklich aufgezeigt. Einzige Rechtsquelle für die Annahme von Sponsoring-Geldern von Dritten für Anlässe der Schweiz im Ausland ist das Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland. Artikel 2 Absatz 6 sieht für die Erfüllung der Ratio Legis die Zusammenarbeit mit Dritten vor, ohne das Sponsoring explizit zu erwähnen. Entsprechend scheint die Annahme von Sponsoring-Geldern durch Dritte für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Ausland - aber auch im Inland - zumindest rechtlich umstritten. Diese Rechtslücke ist entsprechend durch eine klare Regelung zu schliessen, die künftige Schäden für die Landeskommunikation verhindert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die rechtliche Grundlage für Sponsoring-Aktivitäten ist heute mit dem Bundesgesetz und dazugehöriger Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (SR 194.1, SR 194.11) gegeben. Ebenfalls vorhanden sind die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte und Korruption. Das Verwaltungsverfahrensrecht, das geltende wie das revidierte, noch nicht in Kraft getretene Bundesbeschaffungsrecht sowie das Bundespersonalrecht kennen strenge Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Befangenheit, gerade gegenüber privaten Anbietern und Lieferanten. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen und Instrumentarien somit ausreichen.

Derzeit wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) seine bereits bestehende Sponsoring-Politik überarbeitet, um mögliche Risiken in Zukunft noch besser abschätzen zu können. Dazu zählen unter anderem auch Fragen, die die Höhe von Beiträgen seitens Sponsoring betreffen. Das EDA wird die anderen Departemente und die Bundeskanzlei über die Ergebnisse orientieren.

Die Landeskommunikation unterstützt die Interessenwahrung der Schweiz im Ausland mit den Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit. Gemäss dem gesetzlichen Auftrag (SR 194.1, SR 194.11) fördert der Bund bzw. das EDA die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität und trägt so zu einem realistischen und positiven Bild der Schweiz bei.

Die Landeskommunikation orientiert sich damit an den beiden Leitlinien der Schweizer Aussenpolitik: die Wahrung der Interessen und der Einsatz für unsere Werte.

In den Kontext der wirtschaftlichen Interessenwahrung gehören auch Sponsoring-Aktivitäten sowie die Einbindung von Schweizer Firmen bei internationalen Auftritten der offiziellen Schweiz. Dabei steht nicht in erster Linie eine Budgetreduktion für den Bund im Vordergrund, sondern ein für beide Seiten positiver Imagetransfer. Denn das Bild, das sich Personen im Ausland von der Schweiz machen, entsteht zu einem substanziellen Teil durch die direkte oder indirekte Erfahrung mit Schweizer Produkten und Dienstleistungen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.