Lexipedia

20.3230 · Motion · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Bewältigung der Covid-19-Krise in allen Fällen, in denen die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit nicht zwingend eine schweizweit einheitliche Lösung erfordern, den Kantonen die Freiheit zu lassen, in Abwägung ihrer jeweils spezifischen Situation Massnahmen zu beschliessen, die je nachdem restriktiver oder weniger restriktiv sein können als diejenigen des Bundes.

Begründung

Zu Beginn der Covid-19-Krise haben sich verschiedene besonders hart betroffene Kantone darüber beklagt, dass die Notmassnahmen des Bundesrates keinen Raum für noch restriktivere Massnahmen bieten würden. Einige Kantone wurden sogar zur Ordnung gerufen, weil sie Massnahmen beschlossen hatten, die nach Ansicht von Juristinnen und Juristen des Bundes über die kantonalen Kompetenzen hinausgegangen waren.

Nun scheint das Land Licht am Ende des Tunnels zu sehen und die Landesregierung hat eine Strategie für den Ausstieg aus der Krise angekündigt. Damit stellt sich ein ähnliches Problem, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen: Verschiedene Kantone, die von der Pandemie objektiv betrachtet weniger stark als andere getroffen worden sind, drängen darauf, den angekündigten Ausstieg zu beschleunigen.

Angesichts der Dringlichkeit, von der sich der Bundesrat bei seinen ersten Massnahmen leiten liess, ist der Föderalismus als Pfeiler unserer bundesstaatlichen Ordnung weitgehend in Vergessenheit geraten. Von der Sonderregelung, die am 27. März 2020 erlassen worden ist (Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2), konnte einzig der Kanton Tessin profitieren. Denn die Voraussetzungen dieser Regelung sind derart restriktiv formuliert, dass sie auf keine anderen Kantone anwendbar war, die nach mehr Gestaltungsfreiheit strebten.

Im Föderalismus steckt indes ein grosses Potenzial für eine Freiheit, die es gestattet, Massnahmen bestmöglich an die so vielfältigen Realitäten unseres Landes anzupassen, ohne nennenswerte Abstriche beim Gesundheitswesen in Kauf zu nehmen. Denn niemand wird vergessen, dass es letztlich um die Gesundheit, ja um das Leben der Schweizerinnen und Schweizer geht.

Bei Bedarf muss die Formulierung von Artikel 7 des Epidemiengesetzes entsprechend angepasst werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) sieht vor, dass grundsätzlich die Kantone für die Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit verantwortlich sind. In einer besonderen Lage kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 EpG nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen, die während einer normalen Lage in der Kompetenz der Kantone liegen. Das EpG legt dabei fest, welche Kriterien für eine besondere Lage erfüllt sein müssen. Wenn eine ausserordentliche Lage dies erfordert, ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 EpG zudem befugt, für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Dies ermöglicht dem Bundesrat ein einheitliches, zielgerichtetes und vor allem rasches Handeln bei der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit. Für weitere Ausführungen dazu siehe die Antwort des Bundesrats auf die Dringliche Anfrage 20.1016 Noser "Besondere Lage noch nötig? Könnte man die Corona-Krise ab jetzt nicht mit dem ordentlichen Recht bekämpfen?"

Der Bundesrat hat am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage beschlossen, weil die dramatische epidemiologische Entwicklung eine rasche Übernahme der Federführung durch den Bundesrat erforderte. Dies ermöglichte, die Covid-19-Epidemie mit einheitlichen Massnahmen effizient zu bekämpfen. Der Handlungsspielraum der Kantone wurde zwar stark eingeschränkt. Der Einbezug der Kantone wurde aber soweit möglich sichergestellt.

Aufgrund der niedrigen Fallzahlen hat der Bundesrat am 19. Juni 2020 entschieden, von der ausserordentlichen Lage wieder in die besondere Lage zu wechseln. Dies bedeutet, dass nun die Kantone wieder für die weitere Bewältigung der Covid-19-Epidemie zuständig sind. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen und den bereits erarbeiteten Strukturen (z.B. Verhaltensregeln, Schutzkonzepte, Contact Tracing) sollen die Kantone wieder ansteigende Fallzahlen oder lokale Ausbrüche mit geeigneten Massnahmen bewältigen. Der Bund soll nur eine koordinierende und unterstützende Rolle spielen.

Auch wenn die epidemiologische Lage sich mittlerweile entspannt hat, bleiben einige Massnahmen weiterhin notwendig (siehe Stellungnahme des Bundesrats zu den gleichlautenden Motionen 20.3198 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei und 20.3224 Salzmann "Covid-19. Das Notrecht ist dringend aufzuheben, und auf weitere planwirtschaftliche, zentralistische Eingriffe ist zu verzichten. Die verfassungsmässige Ordnung muss umgehend wiederhergestellt werden"). Dadurch kann der Bundesrat bei einem erneuten Anstieg der Fallzahlen bei Bedarf wiederum rasch handeln. Für diejenigen Massnahmen, die sich auf Notrecht stützen und weiterhin notwendig sind oder es allenfalls wieder werden können, ist eine neue Rechtsgrundlage in Erarbeitung. Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Botschaft zum neuen Covid-19-Gesetz verabschiedet und zur Beratung ans Parlament überwiesen.

Im Nachgang der Coronakrise wird das Epidemiengesetz auf seine Wirksamkeit hin überprüft. In diesem Rahmen wird sich zeigen, ob und wie Artikel 7 EpG überarbeitet werden muss.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erkennt der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und lehnt die Motion ab.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.