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20.3267 · Motion · 2020-05-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) so anzupassen, dass die Abgabe von Lebensmitteln an gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen steuerlich vorteilhafter ist, als die Entsorgung.

Begründung

Bereits heute gibt es diverse Lebensmittelhersteller und Geschäfte des Detailhandels, welche regelmässig Lebensmittelspenden an gemeinnützige Organisationen tätigen. In der Praxis zeigen sich aber verschiedene Hürden, weshalb auch heute noch viele Lebensmittel weggeworfen werden, welche eigentlich noch geniessbar wären. So ist es für den Spender z.B.

1. administrativ einfacher, die Lebensmittel wegzuwerfen, als sie zu spenden (er muss keine Vereinbarungen über die Abholung treffen, es müssen keine Lagerungsvorschriften eingehalten werden wie z.B. Kühlvorschriften etc.);

2. juristisch sicherer, die Lebensmittel wegzuwerfen, da der Hersteller/Detailhändler bei der Spende auch weiterhin für die Einwandfreiheit der Produkte geradestehen muss;

3. finanziell im besten Fall ein Nullsummenspiel, da die Spende keine finanziellen Anreize gegenüber dem Wegwerfen bringt (ausser der Einsparung von allfälligen Entsorgungsgebühren, die aber dem Sortier- und Administrations-Aufwand der Spende gegenübersteht, der im Normalfall höher ist).

Die Motion fordert, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) so anzupassen, dass die Lebensmittelspende steuerliche Vorteile für die spendenden Unternehmen bringt. Ohne spezifische gesetzliche Regelung kommt die Spende von Lebensmitteln an eine Hilfsorganisation finanziell dem Wegwerfen gleich. Die gespendeten Lebensmittel sind zu ihren Herstellkosten in den Büchern erfasst und können bei der Spende zu diesen Kosten wieder abgezogen werden. Beim Wegwerfen derselben Lebensmittel werden die Herstellkosten als Verluste abgeschrieben, was fiskalisch auf dasselbe Ergebnis hinausläuft. Angesichts der Tatsache, dass das Spenden einen zusätzlichen Sortieraufwand bedingt, administrativ aufwändiger ist und auch die juristische Verantwortlichkeit des Unternehmens für die gespendeten Produkte erhalten bleibt, werden auch Lebensmittel entsorgt, welche noch problemlos geniessbar wären. Zumal diese teilweise auch in der Lebensmittelindustrie noch mit Zusatzaufwand endverpackt werden müssen.

Es ist daher ein steuerlicher Anreiz zu schaffen, welcher den spendenden Unternehmen einen Teil dieses Aufwandes ausgleicht, um das Spenden von Lebensmitteln attraktiver zu machen. Steuerliche Anreize für Unternehmen, wie sie in einigen Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Spanien und Portugal) gelten, haben sich gemäss EU-Kommission auf das Spenden überschüssiger Lebensmittel durch die Industrie nachweislich positiv ausgewirkt. In Frankreich zum Beispiel können 60 Prozent des Wertes der gespendeten Lebensmittel direkt von der Gewinnsteuer abgezogen werden, in Spanien 35 Prozent (Bekanntmachung C 2017/6872 der EU-Kommission vom 16.10.2017 "EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden", Ziff. 7.2). Dies gibt den Unternehmen einen positiven Anreiz, Lebensmittel zu spenden und nicht zu entsorgen.

Die Motion ist auch im Sinne einer ökologischen Steuerreform, da Lebensmittelspenden externe Umweltkosten verringern und so einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen bringen. Zudem entlasten Lebensmittelspenden die Sozialwerke.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den folgenden drei Voraussetzungen fördern, die kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss tatsächlich ein substantielles wirtschaftliches, sozial- und/oder gesellschaftspolitisches Problem vorliegen (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Instrumente (Effizienz).

Die Schweiz hat das Problem des "Food Waste" und damit den Handlungsbedarf erkannt. Im Jahr 2015 hat die Schweiz gemeinsam mit mehr als 190 Staaten die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der UNO verabschiedet. Damit ist auch die Schweiz aufgefordert, bis 2030 die Nahrungsmittelverluste pro Kopf auf Detailhandels- und Verbraucherebene zu halbieren und die entstehenden Nahrungsmittelverluste entlang der Produktions- und Lieferkette zu verringern (Ziel 12.3).

Der Bundesrat erarbeitet derzeit einen Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung (Po. 18.3829), mit dem Ziel die Lebensmittelverluste bis 2030 zu halbieren. Parallel dazu wird eine Grundlage im Lebensmittelgesetz geschaffen, welche dem Bundesrat ermöglicht besondere Bestimmungen für die Abgabe von Lebensmitteln zu erlassen (Mo. 19.3112). Im Rahmen der Umsetzung dieser beiden Aufträge sollen umfassende Massnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen geprüft werden. Die Überprüfung der Effizienz und Effektivität von möglichen Massnahmen sollte erfolgen können, ohne dass bereits eine einzelne Massnahme zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung vorweggenommen wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.