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20.3544 · Postulat · 2020-06-09

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Risikovorsorge der Schweizer Unternehmen gestärkt werden kann. Im Vordergrund steht die Bildung steuerbefreiter Reserven, die von den Firmen in ausserordentlichen Situationen wie Seuchen, Kriegen oder schweren Störungen des Finanzsystems auf Beschluss des Bundesrats aufgelöst werden können. Eine Lösung kann an das frühere Instrument der Arbeitsbeschaffungsreserven anlehnen, wobei Optimierungen vorzuschlagen wären. Die Vor- und Nachteile, einschliesslich der wettbewerbspolitischen Folgen für die Firmen und den Schweizer Unternehmensstandort, sind umfassend zu beurteilen.

Begründung

Viele Schweizer Unternehmen haben sich in der Coronakrise als wenig widerstandskräftig erwiesen. Die Fähigkeit, in einer schweren Krise über eine gewisse Zeit zu bestehen, ohne ausserordentliche staatliche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, ist offenbar wenig ausgeprägt, obwohl volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch wünschbar. Artikel 100 Absatz 6 der Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten kann; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Das frühere Instrument der Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II abgeschafft (2007). Die ARB hatten sich gemäss damaliger Beurteilung des Bundesrats nicht bewährt, vor allem weil die Volumen insgesamt zu gering waren. Die Bildung von ARB war für die Unternehmen freiwillig. Kleine Firmen unter 10 Mitarbeitenden waren vom Instrument ausgeschlossen. Die ABR konnten auch in individuellen Notlagen aufgelöst werden.

Ein neues Kriseninstrument kann sich dennoch an den ABR orientieren, wobei Optimierungen vorzuschlagen wären:

1. Die frühere Regelung der ABR sah vor, dass die jährliche Einlage höchstens 15 Prozent des handelsrechtlichen Gewinns betragen durfte und die Summe der Reserve auf 20 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme beschränkt war. Erachtet der Bundesrat diese Eckwerte als grundsätzlich sinnvoll oder sollte zur Steigerung der Resilienz z.B. die Reservesumme erhöht werden (beispielsweise auf 30 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme)?

2. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, ein neues Kriseninstrument für alle Firmen obligatorisch zu machen und namentlich auch für Selbständigerwerbende? Sollten sich Unternehmen umgekehrt befreien lassen können, wenn sie nachweisen, dass sie über genügend Reserven verfügen, die in Krisen sofort verfügbar sind?

3. Die früheren ABR waren beim Bund oder einer Bank auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Sollte zur maximalen Absicherung ein Sperrkonto bei der SNB in Betracht gezogen werden? Wie würde eine Bundeslösung aussehen, und wie wäre bez. der Verzinsung zu verfahren?

4. Der Verwendungszweck der ABR war gesetzlich definiert. Als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen galten insbesondere bauliche Massnahmen, Forschungs- und Entwicklungsausgaben, Umschulung und Weiterbildung, Exportförderung und Marketing-Kampagnen. Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung der Reserven war zu erbringen, andernfalls es zu einer Nachbesteuerung kam. Erachtet der Bundesrat die früheren Verwendungszwecke als grundsätzlich sinnvoll, oder wären im Lichte der jüngsten Krisenerfahrungen weitere Verwendungszwecke ins Auge zu fassen (z.B. Mieten) bzw. sollte die Verwendung den Firmen ganz frei gestellt werden, wie die Bundesverfassung dies in Artikel 100 Absatz 6. vorsieht?

5. Ist es sinnvoll, auf die früher mögliche Freigabe für einzelne Unternehmen zu verzichten, und sollten die Reserven ausschliesslich für grosse, ausserordentliche Krisensituationen reserviert werden?

6. Welche wettbewerblichen Folgen für die Unternehmen ergäben sich, und gibt es international vergleichbare/bessere Lösungen?

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das konjunkturpolitische Instrument "Arbeitsbeschaffungsreserven" (ABR) wurde 1951 eingeführt und beruhte immer auf Freiwilligkeit. Die ABR sollten mithelfen, eine ausgeglichene Beschäftigung zu fördern und die längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu stärken. Sie zielten auf ein antizyklisches Verhalten des privaten Unternehmenssektors ab. Der Grundgedanke bestand darin, dass die Unternehmen im Konjunkturaufschwung gebildete Reserven im Abschwung für Investitionen ausgeben und damit die gesamtwirtschaftliche Nachfrage und Beschäftigung stützen. Für dieses aus volkswirtschaftlicher Sicht erwünschte antizyklische Verhalten wurden die Unternehmen mit Steuerbegünstigungen belohnt, indem derjenige Teil des Gewinns, der für die Bildung von ABR verwendet und welcher auf ein verzinsliches Sperrkonto beim Bund oder bei den Banken eingelegt wurde, nicht der direkten Steuer unterlag.

Die Erfahrung zeigte indessen, dass sich das Instrument aus der Nachkriegszeit in der Praxis nicht bewährt hatte und konjunkturell wirkungslos war. Die Unternehmen waren zu keinem Zeitpunkt bereit, jenes Ausmass an Reserven zu bilden, mit dem sich ein makroökonomischer Effekt hätte erzielen lassen. Die Effektivität, d.h. der antizyklische Effekt, der von den ABR ausgehen sollte, war im Lichte der beobachteten Volumen als vernachlässigbar einzustufen. Ein expansiver Effekt liesse sich auch nicht mit einem Obligatorium erzielen, das nach dem Konjunkturartikel der Bundesverfassung (Art. 100 BV) möglich wäre. Zudem fehlt die Möglichkeit, neben dem Obligatorium der Bildung auch den Zwang zur Verwendung im Abschwung anordnen zu können. Ein stabilisierender Effekt des Instrumentes könnte also nur mit ordnungspolitisch inakzeptablen Zwangsmassnahmen erreicht werden.

Zudem entstehen durch das Konzept der ABR Ineffizienzen. Diese Ineffizienzen resultieren aus der staatlichen Beeinflussung der Investitionspolitik der Unternehmen. So entscheiden die Unternehmen bei der Bildung von ABR wegen der Steuerersparnis aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht optimal über ihre Gewinnverwendung, und bei der Auflösung der ABR bzw. der Durchführung von ABR-Massnahmen kann ein Anreiz bestehen, die ABR in Perioden allgemeiner Freigabe einzusetzen und Investitionen durchzuführen, die sich einzig im Lichte der Steuerersparnis "rechnen". Dies führt zu einer ineffizienten Allokation des Kapitals in der Wirtschaft. Schliesslich sprechen auch verwaltungsökonomische Überlegungen gegen die Einführung von solchen Instrumenten. Die vertiefte Prüfung der zu finanzierenden Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind personalintensiv.

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II beschloss deshalb das Parlament 2007 auf Antrag des Bundesrates die ersatzlose Streichung der ABR (AS 2008 2893); das entsprechende Gesetz wurde vom Bundesrat per 1. Januar 2016 aufgehoben. Die Auflösung der ABR ist auch rückblickend der richtige Schritt gewesen. Sie bilden grundsätzlich keine geeignete Basis, um die Resilienz der Schweizer Unternehmen zu stärken. Die Resilienz wird durch die bereits bestehenden automatischen Stabilisatoren im Schweizer Steuer- und Transfersystem besser gestärkt. Diese Stabilisatoren lösen in Krisenzeiten automatisch einen wirkungsvollen Impuls auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage aus und tragen damit zur Dämpfung von konjunkturellen Einbrüchen bei. Dazu zählen insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung und die Arbeitslosenversicherung. Schliesslich wirken auch die Ausgestaltung des Steuersystems und die Schuldenbremse als automatischer Stabilisator. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat davon ab, neue Massnahmen bzw. Instrumente auf Basis der ABR zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.