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20.3784 · Interpellation · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Als Antwort auf meine Interpellation 19.4569 hat der Bundesrat ausgeführt, dass nach Artikel 9 des Transplantationsgesetzes der Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms wegen fehlender Sauerstoffversorgung bei Herz- und Kreislaufstillstand irreversibel ausgefallen sind. Derartige irreversible Schäden des Hirns würden bereits nach wenigen Minuten eintreten. Nach vorgeschriebener Wartezeit von 5 Minuten und zusätzlicher Diagnostik zur Todfeststellung könne daher bedenkenlos die Organentnahme vorgenommen werden.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen dazu zu beantworten:

1. Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass die einschlägigen Maastricht-Empfehlungen einen Herzstillstand von 10 Minuten vorgeben sowie namhafte Neurologen nicht einmal diese 10 Minuten Wartezeit als ausreichend erachten, um die Irreversibilität des Funktionsausfalls des Gehirns gemäss Gesetz zu gewährleisten?

2. Bestätigt der Bundesrat, dass - wie in der Fachliteratur ausgeführt - in den Schweizer Organentnahmezentren bei Organentnahme nach Kreislaufstillstand (DCD) nach der Todesfeststellung zum Beispiel für Lungenentnahmen die mechanische Beatmung weitergeführt sowie Herzmassage durchgeführt werden, um Heparin im Kreislauf der Organspender zu verteilen sowie bei Nierenentnahmen in manchen Zentren nach der Todesfeststellung eine Herzmassage angewandt wird, um kurzzeitig die Zirkulation wiederherzustellen?

3. Trifft es zu, dass bei solchen Massnahmen die Verhinderung der Blutzirkulation ins Gehirn notwendig wird, um eine Reaktivierung der Hirnfunktionen zu verhindern?

4. Trifft es zu, dass zum Beispiel 2019 in Genf für die Durchblutung der zu transplantierenden Organe die normothermische regionale Perfusion (NRP) praktiziert wurde, bei der mittels Ballon in der Aorta die Halsschlagadern blockiert werden, damit kein sauerstoffhaltiges Blut ins Gehirn gelangt und Hirnfunktionen wieder aktiviert werden? Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, ob diese Methode weiterhin in der Schweiz angewendet wird und worauf stützt er seine Angaben?

5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es sich hierbei nicht mehr um simples Sterbenlassen handelt, sondern der Hirntod durch einen aktiven Eingriff sichergestellt wird?

6. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um sicherzustellen, dass ab sofort keinen Sterbenden Organe entnommen werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Mastricht-Klassifikation ist eine Vereinbarung einer Europäischen Arbeitsgruppe von Fachexperten und Fachexpertinnen der Transplantationsmedizin aus dem Jahr 1995. Als Wartezeit wurden damals 10 Minuten vorgeschlagen. Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Diagnostik haben die meisten Länder die Wartezeit in den letzten Jahren auf 5 Minuten reduziert. Im November 2017 wurde auch in der Schweiz die Wartezeit von 10 auf 5 Minuten gekürzt. Der Bundesrat hat dazu bereits in seiner Antwort auf die Interpellationen 17.3997 Heim (Halbierung der Wartefrist vor der Organentnahme bei Herz-Kreislauf-Stillstand) und 17.1081 Streiff-Feller (Überprüfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen) Stellung genommen.

2./3. Bei einer Organspende nach Herz-Kreislaufstillstand wird in der Schweiz keine Herzmassage durchgeführt. Vor einer Lungenentnahme wird der Verstorbene wieder beatmet, damit die Lunge keinen Schaden nimmt.

4. Bei einer Spende nach Herz-Kreislaufstillstand werden nur im Universitätsspital Genf die Organe der verstorbenen Person begrenzt auf den Bauchraum mit maschineller Unterstützung wieder mit körperwarmen Blut versorgt. Dabei handelt es sich um eine medizinische Massnahme nach der Todesfeststellung.

5. Vor und nach dem Tod der spendenden Person sind medizinische Massnahmen erforderlich, um die Organe bis zur Entnahme funktionsfähig zu erhalten. Massnahmen zur Organerhaltung, die den Tod beschleunigen könnten, sind nach Artikel 10 des Transplantationsgesetzes (SR 810.21) verboten. Während dem ganzen Spendeprozess muss das medizinische Betreuungsteam die Bedingungen für einen würdigen Tod gewährleisten. Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) geben vor, dass Massnahmen, die diesem Ziel entgegenstehen, nicht durchgeführt werden dürfen.

6. Das Transplantationsgesetz gibt vor, dass einer verstorbenen Person Organe erst entnommen werden dürfen, wenn der Tod festgestellt ist.

Antwort des Bundesrates.