20.4005 · Motion · 2020-09-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Import von Zucker zu stoppen, der im Ausland mithilfe von Pflanzenschutzmitteln produziert wurde, die in der Schweiz nicht mehr bewilligt sind. Als Alternative muss in der Schweiz die Umhüllung des Saatguts mit Neonicotinoiden zeitlich begrenzt bewilligt werden, wie dies in den Nachbarländern bereits der Fall ist.
Begründung
Auf den 1. Januar 2019 hat die EU drei Neonicotinoide verboten. Die Schweiz ist dieser Entscheidung umgehend gefolgt. Die Folge ist, dass Zuckerrüben nicht mehr durch Umhüllung des Saatguts systemisch vor Schädlingen geschützt werden können. Die Zuckerrüben leiden dieses Jahr unter einem heftigen Befall von zahlreichen Schädlingen. Unter ihnen ist die grüne Pfirsichblattlaus, die eine Viruserkrankung überträgt. Das Vergilbungsvirus (Beet yellow virus, BYV) verursacht eine starke Vergilbung der Zuckerrüben. Ein Teil der Deutschschweiz und die gesamte Romandie sind stark betroffen, der Ertragsausfall wird auf 30 bis 50 Prozent geschätzt. Als Bekämpfungsmassnahme steht ein einziger Wirkstoff (Pirimicarb) für die Flächenbehandlung zur Verfügung. Die Blattlaus-Population konnte 2020 nicht unter Kontrolle gebracht werden und es ist mit einer weiteren Verbreitung des Vergilbungsvirus in den kommenden Jahren zu rechnen.
Zahlreiche Mitgliedstaaten der EU haben eine ausserordentliche Bewilligung für die Umhüllung des Saatguts mit Neonicotinoiden oder die Verwendung von Neonicotinoiden für die Blattanwendung erteilt. Die unterschiedlichen Zulassungspraktiken führen zu Ungleichheiten auf dem Zuckermarkt. Die Schweizer Zuckerbranche ist im internationalen Wettbewerb stark benachteiligt. Der Bund wird beauftragt, eine Gleichbehandlung zu erreichen für die Produktionsbedingungen für importierten Zucker und die Bedingungen für die heimische Produktion. Dies kann erreicht werden, indem der Zuckerimport aus Ländern, in denen Neonicotinoide bewilligt sind, gestoppt wird. Als Alternative könnte der Bund auch eine zeitlich befristete Zulassung von drei Jahren für die Umhüllung mit Neonicotinoiden gewähren und eine Strategie zur Förderung der Biodiversität vorlegen. Während dieser Zeit könnten resistente Sorten, alternative Wirkstoffe und/oder biologische Bekämpfungsmassnahmen gefunden werden. Ausserdem verlangt die Motion 20.3919, dass die Forschung ausgebaut wird.
Ohne diese Massnahmen wird die Zuckerrübenfläche drastisch abnehmen und die beiden Zuckerfabriken wären nicht mehr voll ausgelastet. Der Verlust der Schweizer Zuckerindustrie würde eine vollständige Abhängigkeit gegenüber dem Ausland und den Import von weniger nachhaltig produziertem Zucker bedeuten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der beunruhigenden pflanzengesundheitlichen Situation wegen der Virösen Vergilbung bei Zuckerrüben und der grossen Ertragsverluste, die zu erwarten sind, bewusst. Diese Situation gefährdet die wirtschaftliche Rentabilität der Zuckerproduktionskette in der Schweiz. Diese Situation hat Belgien und Österreich dazu veranlasst, ab 2019 Ausnahmebewilligungen zur Behandlung des Zuckerrübensaatguts mit "Gaucho" zu erteilen. In Frankreich hat das Parlament einen Gesetzesentwurf angenommen, der die Behandlung von Zuckerrübensaatgut für die nächsten drei Jahre erlaubt.
Das geforderte Importverbot verstösst grundsätzlich gegen das WTO-Recht, welches quantitative Einschränkungen verbietet. Nach bestehendem WTO-Recht sind Vorgaben zu Produktionsmethoden, die sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlagen, kaum zugelassen. Ein Importstopp für Zucker, der aus Zuckerrüben hergestellt wurde, die unter Anwendung von in der Schweiz nicht zugelassenen Pflanzenschutzwirkstoffen kultiviert wurden, widerspricht daher der völkerrechtlichen Verpflichtung, wonach gleichartige im Wettbewerb stehende Produkte bei der Einfuhr nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Auch ist ein Importverbot eine stark restriktive Massnahme, die den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur schwer erfüllt. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass ein derartiges Importverbot nicht mit dem internationalen Recht vereinbar ist.
Das Saatgutbehandlungsmittel "Gaucho" enthält den Wirkstoff Imidacloprid. Aufgrund der Neubeurteilung dieser Substanz wurde ihr Einsatz im Freiland 2018 verboten. Die Gründe für dieses Verbot stehen im Zusammenhang mit einem Risiko für Bestäuber. Das Imidacloprid wirkt systemisch: Es wird von den jungen Pflanzen der Zuckerrübe aufgenommen und schützt sie vor Blattlausbefall. Die Blattläuse können somit die Viröse Vergilbung nicht übertragen. Aufgrund der Persistenz von Imidacloprid im Boden können jedoch Rückstände durch die Wurzeln der Folgekultur aufgenommen werden, wodurch die bestäubenden Insekten diesem Wirkstoff ausgesetzt sein können. Es wären also Risikoreduktionsmassnahmen vonnöten.
Angesichts der Notwendigkeit, den Zuckerrübenanbau vor Schäden durch die Viröse Vergilbung zu schützen, wird der Bundesrat die verschiedenen Möglichkeiten prüfen, um die Bekämpfung der virusübertragenden Blattläuse zu verstärken. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein ehrgeiziges Programm erforderlich. Dazu zählen insbesondere die Erforschung alternativer Methoden zum Schutz der Zuckerrüben, die Ermittlung toleranter Sorten, die Entwicklung von Warnmodellen zur gezielten Bekämpfung und die Unterstützung von Produktionssystemen, die auf den Einsatz von Pestiziden verzichten. Kurzfristig müssen auch die Massnahmen der direkten Bekämpfung mittels Blattbehandlung verstärkt werden.
Diese Massnahmen ermöglichen eine gezielte Blattlausbekämpfung, falls die Witterungsbedingungen im Jahr 2021 die Entwicklung dieser Schädlinge erneut begünstigen sollten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.