21.4612 · Motion · 2021-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass der Import von Wolle, die mit tierquälerischem Mulesing-Verfahren hergestellt wurde, verboten wird. Nur mulesingfrei - zertifizierte Wolle und Wollprodukte sollen in die Schweiz eingeführt werden.
Begründung
Mulesing wurde ursprünglich als Methode gegen den Fliegenmadenbefall von Schafen entwickelt. Die Schafe wurden auf möglichst viele Hautfalten gezüchtet, um den Wollertrag zu maximieren. In diesen Hautfalten legen insbesondere in der Gegend des Afters oft Fliegen ihre Larven ab. Beim Mulesing werden im Allgemeinen 2 bis 10 Wochen alte Lämmer rücklings fixiert, um ihnen grosse Hautfalten am Hinterteil und um den Schwanz herum mit einer scharfen Schere abzuschneiden. Nach Verheilen der Wunde bleibt glattes, faltenfreies Narbengewebe zurück, das keinen Wollwuchs mehr aufweist. Die grausame Mulesing-Praxis wird ohne Betäubung durchgeführt, Schmerzmittel sind selten und werden oft unzureichend verabreicht, was zu grossen Qualen auf Seiten der Schafe führt. Das Mulesing wäre nach Schweizer Tierschutzgesetzgebung ein schmerzverursachender Eingriff, der nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung durchgeführt werden dürfte.
In der Schweiz ist Mulesing nicht zugelassen und auch im Ausland existieren gute Alternativen. Die wirksamste, ethisch vertretbarste und nachhaltigste Möglichkeit, die Fliegenmadenkrankheit zu bekämpfen, ist eine Kombination aus gutem Farmmanagement und Schafzüchtungen mit weniger Hautfalten. Der Wirtschaftsbericht "Towards a Non-Mulesed Future" (2020) zeigt klar auf, dass eine Umstellung auf resistentere Schafzüchtungen innerhalb kurzer Zeit möglich ist und sogar finanzielle Vorteile für die Betriebe mit sich bringt. Das Tierwohl wird somit erheblich verbessert, ohne dass Abstriche bei der Wollmenge- oder Qualität gemacht werden müssten.
In den vergangenen Jahren haben sich immer mehr grosse Marken gegen Mulesing positioniert, Mulesing-Wolle boykottiert und sind auf 100 Prozent zertifizierte Wolle umgestiegen. Die Schweiz als Land, das sich einen fortschrittlichen Tierschutz auf die Fahne schreibt, ist nun gefordert, den wachsenden Widerständen gegen tierquälerische Praktiken Rechnung zu tragen und einen Import fortan zu unterbinden. Auch unter dem Aspekt der Gleichberechtigung von Schafzüchtern im In-und Ausland ist es nur richtig, hier die gleichen Anforderungen an die Produktionsbedingungen zu stellen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat zu Importverboten für tierquälerisch erzeugte Produkte bereits mehrfach Stellung bezogen (z. B. 19.4583 Motion Reimann Lukas "Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten" oder 20.3021 Motion Haab "Importverbot für tierquälerisch erzeugte Stopfleber"). Er bestätigt seine ablehnende Haltung gegenüber Importverboten auch in Bezug auf "Mulesing-Wolle". Ein Importverbot würde das WTO-rechtliche Diskriminierungsverbot verletzen.
Zudem stünde ein Importverbot im Widerspruch zu der vom Parlament überwiesenen Motion (20.4267) WBK-S "Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden", die eine Deklarationspflicht entsprechend gewonnener pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse fordert. Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion muss geprüft werden, ob und wie eine Deklarationspflicht für "Mulesing-Wolle" völkerrechtskonform umgesetzt werden könnte.
Die Einführung einer Deklarationspflicht für "Mulesing-Wolle" hatte der Bundesrat im Übrigen bereits vor der Überweisung der Motion (20.4267) WBK-S "Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden" im Rahmen des Berichts vom 11. September 2020 "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" in Erfüllung des Postulates 17.3967 der WBK-S geprüft. Er hatte sie damals jedoch nicht weiterverfolgt, da es sehr schwierig oder praktisch unmöglich ist, Wolle zurückzuverfolgen, nachdem sie gemischt oder verarbeitet wurde. Neben diesen praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Durchsetzbarkeit ist auch das internationale Handelsrecht zu berücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.