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21.492 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-30

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) ist so zu ergänzen, dass Motionen dringlich erklärt werden können.

Begründung

Das Parlamentsrecht der Bundesversammlung kennt derzeit einzig die Möglichkeit einer Dringlicherklärung von Interpellationen und Anfragen (Art. 125 Abs. 3 ParlG, Art. 30 GRN, Art. 26 GRS). Andere Vorstossarten können demgegenüber nicht für dringlich erklärt und behandelt werden, insbesondere nicht die Motion. Diverse kurzfristig aufgetretene Ereignisse oder Krisensituationen in der Vergangenheit haben jedoch wiederholt das Bedürfnis von Nationalrätinnen und Ständeräten aufgezeigt, zeitnah reagieren und motionieren zu können. So natürlich derzeit akzentuiert in der Pandemie (bspw. Kostenpflicht der Tests), aber auch aufgrund ganz anderer Vorkommnisse, beispielsweise aussenpolitischer Natur (Finanzkrise, Steuerstreit, Migrationspakt, Rahmenabkommen usw.) oder aufgrund Umweltereignisse.

Um also die parlamentarische Handlungsfähigkeit zu verbessern, sollen auch Motionen dringlich erklärt werden können. Für die Dringlicherklärung des Vorstosses könnte beispielsweise die Unterstützung einer qualifizierten Minderheit (35 oder 40%) oder gar einer Mehrheit (> 50%) der Mitglieder des Einreichungsrats verlangt werden. Der Nationalrat kennt bereits eine ähnliche Institution, indem er eine "aktuelle Debatte" in derselben Session durchführt, wenn 75 Ratsmitglieder dies bis zu Beginn der dritten Sitzung der Session verlangen (Art. 30a GRN). Für dringlich erklärte Motionen gälten sodann beschleunigte Behandlungsfristen, sowohl für die Bundesversammlung als auch für die Beantwortung durch den Bundesrat.

Diverse Kantonsparlamente kennen bereits die Dringlicherklärung von Motionen oder ähnlichen Vorstossarten, so etwa die Legislativen der Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Wallis und Zürich.

Technisch liesse sich die Unterstützungbekundung für die Dringlicherklärung sehr einfach umsetzen, indem auf die bereits bekannte Möglichkeit zur Mitunterzeichnung von Vorstössen abgestellt würde.