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Im Kampf gegen unternehmensinterne Diskriminierung braucht es eine Ombudsstelle für Gleichberechtigung

22.3095 · Motion · 2022-03-08

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtliche Grundlage für staatliche Behörden zu schaffen, die damit beauftragt sind, im Bereich der Gleichberechtigung und insbesondere innerhalb von Unternehmen Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen abzugeben.

Begründung

Die Geburt eines Kindes und die daraus entstehenden Rechte dürfen die Arbeitsstelle der Eltern nicht gefährden. In seiner Stellungnahme auf das Postulat 19.4508 bekräftigt der Bundesrat, dass "die Vereinbarkeit von Beruf und Familie [für den Bund] eine politische Priorität und auch aus wirtschaftlicher Hinsicht von grosser Bedeutung" ist. Daher unterstützt er auch das Anliegen, die Arbeitsmarktfähigkeit von Müttern nach schwangerschaftsbedingten Erwerbsunterbrüchen zu erhalten. Seitdem der Vaterschaftsurlaub in Kraft getreten ist, werden nun Väter an ihrem Arbeitsplatz unter Druck gesetzt, damit sie den Urlaub, auf den sie Anspruch haben, nicht beziehen. Daher muss eine Bundesbehörde mit Untersuchungs- und Interventionsbefugnissen (Empfehlungen) für Gleichberechtigung in Unternehmen geschaffen werden.

Obwohl das Gleichstellungsgesetz (GlG) jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der familiären Situation verbietet, ist der Zugang zum Gericht für betroffene Personen sehr kompliziert. Das hat die Evaluation der Wirksamkeit des GlG, die der Bund 2005 durchgeführt hat, gezeigt. Daher ist es an der Zeit, staatliche Behörden mit Untersuchungs- und Interventionsbefugnissen (Empfehlungen) für Gleichberechtigungsfragen zu schaffen. Diese Behörden werden auf Anfrage oder von Amtes wegen und in Zusammenarbeit mit kantonalen Schlichtungsstellen gemäss GlG eine systematische Überprüfung aller Diskriminierungen ermöglichen, die unter den Geltungsbereich des GlG fallen. Dabei kann es sich um Lohn, Anstellung, Kündigung, sexuelle Belästigung oder Mobbing handeln.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Verschiedene Verfahren auf Bundes- und Kantonsebene ermöglichen es bereits heute, Empfehlungen an Unternehmen abzugeben, Untersuchungen durchzuführen sowie Massnahmen, Projekte oder Instrumente zur Förderung der Gleichstellung zu entwickeln. So gibt es in jedem Kanton eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GIG, SR 151.1), welche Frauen und Männer wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Arbeit anrufen können. Die Schlichtungsstellen erteilen zudem Rechtsauskünfte betreffend Geltung und Inhalt des GIG und vermitteln Adressen von Rechtsberatungsstellen. Für von Diskriminierung betroffene Arbeitnehmende besteht somit bereits eine niederschwellige und kostenlose Rechtsschutzmöglichkeit. Auch die kantonalen sowie städtischen Fachstellen und Behörden für die Gleichstellung von Frau und Mann beraten Einzelpersonen, Organisationen, Verbände, Unternehmen und Behörden bei Fragen zur Gleichstellung. Zudem vermitteln sie Kontakte zu Beratungsstellen und können Massnahmen und Projekte zur Förderung der Gleichstellung entwickeln.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und dessen Verordnungen, welche die Unternehmen verpflichten, Präventionsmassnahmen gegen psychosoziale Risiken durch Verletzungen der persönlichen Integrität wie Mobbing und sexuelle Belästigung zu treffen. Diese Behörden haben die Aufgabe, Unternehmen und Arbeitnehmende bezüglich der beruflichen Gesundheitsrisiken zu beraten, zu informieren, zu sensibilisieren und zu kontrollieren. Arbeitnehmende können sich somit an diese Behörden wenden, welche u.a. aufgrund von Anzeigen Systemkontrollen durchführen und von den Unternehmen Massnahmen verlangen können. In schwerwiegenden Fällen können die Arbeitnehmenden und die Arbeitsinspektorate die Unternehmen auch strafrechtlich anzeigen.

Auf Bundesebene ist auf den Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz hinzuweisen, welchen das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen Arbeitsinspektorate von 2014 bis 2018 durchgeführt haben und für welchen eine Vielzahl von Hilfsmitteln (Broschüren, Checklisten, etc.) erarbeitet wurden (vgl. Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 22.3020). Weiter kann das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann als Fachbehörde gemäss seinem in Artikel 16 GlG und Artikel 5 der Organisationsverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (OV-EDI, SR 172.212.1) festgehaltenen Mandat Studien durchführen, Empfehlungen an Behörden sowie Private ausarbeiten, Gutachten erstellen und Projekte zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben mit Finanzhilfen unterstützen.

Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 17b GIG voraussichtlich im Jahr 2025 dem Parlament darüber Bericht erstatten wird, welche Wirkungen die per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend die Lohngleichheitsanalysepflicht (Artikel 13a ff. GIG) entfaltet haben. Diese Evaluation soll auch Gelegenheit bieten, mögliche Anpassungen des Gleichstellungsgesetzes in anderen Bereichen zu diskutieren (vgl. Interpellation Piller Carrard 21.4315).

Aufgrund der oben beschriebenen heutigen Möglichkeiten ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Schaffung einer staatlichen Ombudsstelle mit Untersuchungs- und Empfehlungskompetenzen im Bereich der Gleichstellung nicht notwendig ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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