Die gesamten Kapitalmarkterträge der Krankenversicherer für die Prämiensenkung verwenden
22.3930 · Postulat · 2022-09-19
Departement des Innern
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob die Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet werden sollen, ihre gesamten Kapitalerträge für die Prämiensenkung zu verwenden.
Begründung
Im Jahr 2019 haben die Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 17 Milliarden Franken auf den Finanzmärkten angelegt und Erträge in der Höhe von 992 Millionen Franken erzielt. 2020 betrugen die Anlagen 17,5 Milliarden und die Erträge 370 Millionen. 2021 stiegen die Anlagen auf 18,1 Milliarden und die Erträge auf 600 Millionen. Innerhalb von drei Jahren wurden somit Kapitalerträge in der Höhe von nahezu 2 Milliarden erzielt. Diese Erträge fliessen offenbar in die Reserven.
Die Krankenversicherer dürfen einen Anteil ihrer Kapitalerträge bei der Festlegung der Prämien abziehen. Für die Bestimmung des Anteils dürfen sie aber nur die Kapitalerträge verwenden, die den Prozentsatz, den sie in den zehn letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet haben, nicht überschreiten (Art. 25 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV). Die Verwendung eines solchen Durchschnitts jeweils anstelle der jährlich erwirtschafteten Erträge hat einen stabilisierenden Effekt, da die Finanzergebnisse über einen Zeitraum von zehn Jahren geglättet werden. Diese Glättung stellen wir nicht infrage.
Das Problem liegt darin, dass die Krankenversicherer die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht haben, ihre Kapitalerträge für die Prämiensenkung zu verwenden. Im Jahr 2022 haben nur 32 von 51 Versicherern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Und selbst diese 32 Versicherer haben dafür nicht zwingend ihre gesamten anrechenbaren Kapitalerträge verwendet. Im Kreisschreiben 5.1 vom 1. Juni 2022 an die Krankenversicherer schreibt das BAG: "Das BAG hat bezüglich Anrechnung von Nettokapitalerträgen gemäss Art. 25 Abs. 2 KVAV festgestellt, dass die Krankenversicherer bei der letztjährigen Prämieneingabe die Nettokapitalerträge häufig nur teilweise miteinbezogen haben. Im Zusammenhang mit den stetigen Kapitalmarktgewinnen der Branche weist das BAG erneut auf die Möglichkeit der Anrechnung der Nettokapitalerträgen hin."
Im Klartext steht den Krankenversicherern ein Instrument zur Verfügung, das es ihnen erlaubt, die Prämien zu senken, welches sie aber nicht oder nur teilweise anwenden. Da eine deutliche Prämienerhöhung für 2023 wahrscheinlich ist, wäre es schlüssig, den aktuellen gesetzlichen Rahmen so anzupassen, dass die Krankenversicherer dazu verpflichtet sind, ihre gesamten Kapitalerträge für die Prämiensenkung zu verwenden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Postulant ist der Bundesrat gewillt, alles zu tun, um den Anstieg der Krankenkassenprämien abzufedern. Mit der Verabschiedung der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV; SR 832.121) führte er die Möglichkeit ein, dass die Versicherer einen Anteil der Kapitalerträge von den zu deckenden Kosten abziehen können. Derzeit stellt er Überlegungen an, wie der Einbezug von Kapitalerträgen in die Prämienberechnung optimiert werden kann.
Wie der Verfasser des Postulats ist auch der Bundesrat der Ansicht, dass die Berücksichtigung eines Durchschnitts mehrerer Jahre die Prämienschwankungen etwas glätten dürfte. Gegenüber der Idee einer Verpflichtung, alle Kapitalerträge in den Prozess der Prämienberechnung einzubeziehen, ist er jedoch skeptisch. Er hält diesen Weg nicht für geeignet, um eine gewisse Stabilität bei den Prämien zu gewährleisten, weil unerwünschte Prämiensprünge unvermeidbar wären. In Jahren mit sehr guten Erträgen könnte der Prämienanstieg in Grenzen gehalten werden, während bei einem stark negativen Geschäftsjahr, wie es für 2022 erwartet wird, der vom Postulanten vorgeschlagene Automatismus zu einer Verschärfung der Situation führen würde, da sich die Verluste direkt auf die Prämien auswirken würden.
Der Bundesrat betont zudem, dass die Versicherer jederzeit in der Lage sein müssen, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, indem sie insbesondere über die erforderlichen Reserven verfügen (Art. 5 Bst. d des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; KVAG, SR 832.12). Die Höhe der Reserven erweist sich als ausgesprochen unbeständig. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Lohr (22.7558 Reserven der Krankenversicherer) und während der Debatte im Nationalrat im Rahmen der Motion Feller (20.4199 Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrunde liegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen) dargelegt hat, sind die Reserven der Versicherer deutlich zurückgegangen und dürften Ende 2022 voraussichtlich weniger als 10 Milliarden Franken betragen. Die Versicherer dazu zu verpflichten, jedes Jahr die Kapitalerträge gesamthaft für die Berechnung der Prämien zu verwenden, hiesse, ihnen eine Quelle zur Reservebildung zu entziehen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde, um die Solvenz eines Versicherers zu gewährleisten, gezwungen wäre, eine sichernde Massnahme wie eine Prämienerhöhung anzuordnen (Art. 38 Abs. 2 Bst. g KVAG), da der Versicherer nicht mehr in der Lage wäre, eine sanierungsbedürftige Situation durch Kapitalerträge zu beheben.
Aufgrund dieser Ausführungen und insbesondere der Überlegungen, die er derzeit in diesem Bereich anstellt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass der vom Postulanten geforderte Bericht nicht notwendig ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.