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Ambulant vor stationär für Menschen mit Behinderung nach Erreichen des AHV-Alters durch eine "smarte" Auswahl an Hilfsmitteln

22.4261 · Motion · 2022-10-21

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) zu überarbeiten und gezielt bestimmte Hilfsmittel der Liste gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen, welche massgeblich dazu beitragen, dass das selbstbestimmte Leben gefördert wird und dass ein stationärer Aufenthalt oder ein Heimaufenthalt von Menschen mit Behinderung im Rentenalter vermieden oder deutlich verzögert werden kann.

Begründung

Bei den Hilfsmitteln ist der Unterschied zwischen den Leistungen der IV und der AHV sehr ausgeprägt. Personen im AHV-Alter sind bezüglich Hilfsmittel schlechter gestellt. Dies hat Auswirkungen auf ihre Mobilität und Selbständigkeit. Die IV finanziert Hilfsmittel (u.a. bauliche Anpassungen) im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste (vgl. Art. 21 IVG und die dazugehörige Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Der Leistungskatalog in der AHV ist bescheidener. Es figurieren nur wenige Hilfsmittel in der Hilfsmittelliste der massgebenden Verordnung (vgl. HVA in Verbindung mit Art. 43quater AHVG und Art. 66ter AHVV).

Ein exemplarisches Beispiel eines Hilfsmittels, welches nicht im Leistungskatalog der AHV zu finden ist, ist der Weisse Stock, welcher für die Mobilität und die Sicherheit im Alltag von Menschen mit einer Sehbehinderung zentral ist. Gemäss des vom EDI in Auftrag gegebenen Obsan-Berichtes (01/2022) mit dem Titel "Hör- und Sehbeeinträchtigungen in der Schweiz" steigt die Prävalenz im AHV-Alter deutlich an, jedoch erhalten diese Personen im Hinblick auf den Weissen Stock keinerlei Unterstützung. Diese Lücke in der Versorgung von Betroffenen soll im Zusammenhang mit dieser Motion geschlossen werden.

Durch eine "smarte" Auswahl an Hilfsmitteln, die die Mobilität und Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderung im Alter ermöglichen, können das selbstbestimmte Leben gefördert und Heimeintritte verhindert oder massgeblich verzögert werden. Dies ist aus Sicht der Lebensqualität für die Betroffenen und zur Vermeidung der hohen Kosten einer stationären Versorgung gleichermassen wünschenswert und unterstützt die generelle Strategie von ambulant vor stationär.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Zielsetzung der AHV und der IV unterscheiden sich grundlegend: Während die IV als Eingliederungsversicherung zum Ziel hat, Menschen mit Behinderungen in Beruf und Gesellschaft zu integrieren, ist die AHV in erster Linie eine Rentenversicherung und soll, zusammen mit den Ergänzungsleistungen, die finanzielle Existenz im Alter sichern. Deshalb beteiligt sich die AHV nur teilweise an den Kosten und beschränkt die Leistungsausrichtung auf eine bestimmte Anzahl von Hilfsmitteln. Im Rahmen der IV rechtfertigt sich dagegen eine grosszügigere Übernahme von Hilfsmitteln, da diese dazu beitragen, das Eingliederungsziel zu erreichen.

Der Bereich des selbstbestimmten Lebens im eigenen Zuhause betrifft ausschliesslich kantonales Recht. Gemäss dem neuen Finanzausgleich, der seit dem 1. Januar 2008 in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 112c BV, SR 101), sorgen die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und von Menschen mit Behinderungen zu Hause. Zusätzlich zu diesen Leistungen übernehmen die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV diejenigen Kosten, die den Betroffenen ein Leben zu Hause ermöglichen.

Dem Bundesrat ist bekannt, dass die kantonalen Erlasse für behinderungsbedingte Leistungen nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) unterschiedlich konzipiert sind. Die Hilfsmittel der Liste gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), die massgeblich zur Förderung des selbstbestimmten Lebens beitragen, in die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1) zu übernehmen, würde wohl unweigerlich zu Überschneidungen mit den bereits von den Kantonen vorgesehenen Leistungen führen.

Die Motion fordert eine gezielte Erweiterung des Katalogs an Hilfsmitteln, die zu einem Verbleib in der eigenen Wohnung beitragen. Jedoch scheint eine "smarte" Auswahl, wie sie in der Begründung der Motion gefordert wird, in der Umsetzung schwierig, da praktisch alle IV-Leistungen dazu dienen könnten, selbstbestimmt zu leben und eine institutionelle Unterbringung hinauszuzögern. In Betracht käme demnach ein Grossteil der oft sehr teuren Hilfsmittel (z. B. Kosten für Wohnungsanpassungen wie ein Treppenlift). Mit der kontinuierlich ansteigenden Bezügerzahl und der demografischen Entwicklung hätte eine Ausweitung der Hilfsmittel zudem erhebliche finanzielle Folgen für AHV.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Betroffenen gezielter unterstützt werden müssen. Derzeit wird in Erfüllung der Motion der SGK-N 18.3716 "Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen" eine Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.30) ausgearbeitet. Die Vorlage zielt genau darauf ab, die Kostenübernahme für betreutes Wohnen für ältere Menschen zu ermöglichen, die Ergänzungsleistungen beziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer institutionellen Wohnform leben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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