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22.498 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen wird dahingehend geändert, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) unterstellt wird.

Begründung

Die SRG hat auf nationaler und sprachregionaler Ebene einen grundlegenden Leistungsauftrag zu erfüllen. Sie wird grösstenteils über die Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von über 1 Milliarde Franken finanziert. Angesichts dieser finanziellen Bedeutung, der umfangreichen Tätigkeiten, des grossen öffentlichen Interesses und der aktuellen politischen Diskussionen sollte auch die SRG der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt werden, wie andere Organisationen auch, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Finanzkontrollgesetzes, FKG). Die EFK hätte als unabhängige Stelle die Möglichkeit, bei der SRG risikobasierte und mit der Geschäftsführung zusammenhängende Finanzaufsichtsprüfungen durchzuführen, dies in enger Abstimmung mit Kontrolltätigkeiten anderer Behörden und Organe.

Die Autonomie von Radio und Fernsehen in der Programmplanung und -gestaltung, wie sie von Artikel 93 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, würde auch für die EFK gelten. Andere unabhängige Institutionen wie die eidgenössischen Gerichte unterstehen bereits der Finanzaufsicht der EFK im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 FKG. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsicht respektiert die EFK heute schon die in Artikel 191c BV verankerte richterliche Unabhängigkeit. Auch in unseren Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich wird der Rundfunk kontrolliert, unter strikter Beachtung der Programmautonomie. Dies gilt übrigens auch für die "British Broadcasting Corporation" (BBC), die weltweit für ihre Unabhängigkeit anerkannt ist. Die Schwerpunkte dieser unabhängigen Kontrollen liegen in den Bereichen Organisation, Bilanzierung sowie Ausstattung, Infrastruktur und Beschaffungen. Geprüft wird aber beispielsweise auch die Frage, ob der Rundfunk in Krisenfällen sendefähig ist.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 05.03.2024

Nationalrat will SRG der Bundes-Finanzkontrolle unterstellen
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) soll der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) unterstellt werden. Das will der Nationalrat. Er hat am Dienstag einer parlamentarischen Initiative des früheren Tessiner Mitte-Nationalrats Marco Romano Folge gegeben.

Die Initiative, die vom Zuger Mitte-Präsidenten Gerhard Pfister übernommen wurde, geht damit an die zuständige Kommission des Ständerats. Stimmt auch sie der Initiative zu, kann die zuständige Nationalratskommission einen Erlassentwurf ausarbeiten. Romano respektive Pfister schwebt vor, dass das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen angepasst wird.

Das Duo argumentiert, die SRG habe einen Leistungsauftrag zu erfüllen und werde grösstenteils über die Abgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von über einer Milliarde Franken pro Jahr finanziert. Angesichts dieses Betrags und des grossen öffentlichen Interesses an der SRG solle letztere der EFK-Aufsicht unterstellt werden.

Für andere Organisationen, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen habe, gelte dies auch.

"Für SRG vorteilhaft"

Pfister sagte im Rat, es möge paradox erscheinen, doch es könne für die SRG vorteilhaft sein, wenn sie von der EFK beaufsichtigt würde. Im Initiativtext schrieb Romano, die EFK hätte als unabhängige Stelle die Möglichkeit, bei der SRG risikobasierte und mit der Geschäftsführung zusammenhängende Finanzaufsichtsprüfungen durchzuführen.

Dies in enger Abstimmung mit Kontrolltätigkeiten anderer Behörden und Organe. Die Autonomie von Radio und Fernsehen in der Programmplanung und -gestaltung müsste auch von der EFK respektiert werden.

Min Li Marti (SP/ZH) sagte am Dienstag im Namen der Mehrheit der vorberatenden Kommission, die Unterstellung der SRG unter EFK-Aufsicht sei schon wiederholt erörtert und abgelehnt worden. Geschehe dies, könnte die Aufsichtstätigkeit der EFK die Programmautonomie der SRG gefährden. Die Kommissionsmehrheit war generell der Ansicht, die heutigen Bestimmungen über die Finanzaufsicht der SRG genügten.

Entgegen Antrag der Kommission

Die vorberatende Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats hatte dem Rat knapp beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Doch entschied sich der Rat mit 111 zu 77 Stimmen bei 5 Enthaltungen anders.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 24.09.2024

SRG wird nicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird auch künftig nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt. Der Ständerat hat ein entsprechendes Anliegen abgelehnt. Das Geschäft ist damit erledigt.

Der Nationalrat hatte im März einer parlamentarischen Initiative des früheren Tessiner Mitte-Nationalrats Marco Romano zugestimmt. Der Ständerat folgte am Dienstag nun seiner Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S), die Ablehnung beantragt hatte. Der Entscheid fiel mit 25 zu 19 Stimmen.

Die heutigen "sehr umfassenden" Kontrollmechanismen für die SRG seien ausreichend, sagte Kommissionssprecher Stefan Engler (Mitte/GR). Neben den üblichen internen Finanzprüfungen und der externen Revision werde die SRG sowohl vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wie auch dem zuständigen Departement Uvek überprüft.

Eine zusätzliche Prüfinstanz würde aus Sicht der Kommissionsmehrheit keinen Mehrwert bringen, sondern würde bloss zu einem Bürokratieanstieg führen. Zudem könne der Schritt die verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie gefährden, sagte Engler. "Es gibt ein potenzielles Risiko für die Unabhängigkeit der SRG."

Eine Minderheit um Thierry Burkart (FDP/AG) dagegen wollte dem Nationalrat folgen. Eine Kontrolle durch die Finanzkontrolle (EFK) sei aufgrund des Umfangs der jährlich an die SRG ausbezahlten Gebührengelder sinnvoll, machten die Befürwortenden geltend.