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IV. Entschädigung gesundheitsbedingter Nachteile im Nichterwerbsbereich. Von der gemischten Methode zur Haushaltskostenentschädigung

24.3274 · Motion · 2024-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) dahingehend anzupassen, dass die gesundheitsbedingten Nachteile von Menschen im Nichterwerbsbereich durch eine «Haushaltskostenentschädigung» ausgeglichen werden. Mit dieser Modernisierung der Rentenberechnung sollen tatsächliche Einbussen in der Haus- und Familienarbeit besser berücksichtigt und die Entschädigung im Nichterwerbsbereich klar von der Entschädigung im Erwerbsbereich getrennt werden.

Begründung

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine Volksversicherung. Die gesamte Wohnbevölkerung in der Schweiz ist in der IV obligatorisch versichert – unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Das heutige System diskriminiert aber insbesondere Teilerwerbstätige, da bei der Berechnung der Rente zwei unterschiedliche Bereiche (Erwerbsarbeit und Haus-/Familienarbeit) miteinander vermischt werden (gemischte Methode). Es werden also zwei unterschiedliche Schadensposten (einerseits Erwerbseinbusse und andererseits Mehrkosten im Haushalt) in einer Leistungsart, der Rente, vermengt. Dies verunmöglicht eine realitätsgetreue und rechtsgleiche Entschädigung der gesundheitsbedingten Nachteile.

Ein solche könnte vielmehr durch eine Modernisierung der Rentenberechnung und der Einführung des Modells der «Haushaltskostenentschädigung» erreicht werden (ausgeführt in Mosimann, Hans-Jakob und Slavik, Eva: «Von der gemischten Methode zur Haushaltskostenentschädigung», in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS 67/2, 2023, S. 55-61). Mit dem Modell der «Haushaltskostenentschädigung» kann eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nämlich objektiv und standardisiert erhoben werden und ist somit nicht mehr vom Ermessen einer Abklärungsperson abhängig. Zudem wird die «Haushaltskostenentschädigung» den heutigen Lebensmodellen besser gerecht und wirkt der Diskriminierung von Teilzeiterwerbstätigen und im Haushalt tätigen Personen entgegen. Als Volksversicherung sollte die IV für alle Bürgerinnen und Bürger eine realitätsnahe Rentenberechnung ermöglichen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Im Rahmen der 1. Säule erfolgt die Absicherung der wirtschaftlichen Folgen der Invalidität für erwerbstätige, teilerwerbstätige und auch für nichterwerbstätige Personen, die im Haushalt tätig sind, mittels einer Rente der Invalidenversicherung (IV). Per 1. Januar 2018 wurde in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die Berechnung der Rente für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) ein neues Modell eingeführt, welches der Empfehlung aus dem Bericht des Bundesrates vom 1. Juli 2015 in Erfüllung des Postulates Jans (12.3960 «Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung») umfassend Rechnung trägt. Das System der Rentenberechnung für im Aufgabenbereich tätige Personen wurde im Hinblick auf die Haus- und Familienarbeit optimiert. Auf die konkrete Situation der Betroffenen wird Rücksicht genommen und die massgebenden Aufgaben werden nach dem Dritt-Personen-Kriterium festgelegt. Dies sind Tätigkeiten im Haushalt sowie bei der Pflege und Betreuung von Angehörigen, welche bei einem entsprechenden Gesundheitsschaden entweder im Rahmen der Schadenminderungspflicht von anderen Familienangehörigen oder von Dritten übernommen werden müssten. Mit den erfolgten Verbesserungen wird nun die Haus- und Familienarbeit und damit auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angemessen berücksichtigt. Die Evaluation der Neuerungen (Baumann Magali, Jentzsch Katrin. Änderung bei der gemischten Methode: Stand der Dinge, Soziale Sicherheit CHSS [20. Dezember 2021]) zeigt ferner, dass der Situation der Betroffenen angemessen Rechnung getragen wird. Eine einfache und zweckmässige Koordination der Leistungen innerhalb der IV und mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen (Unfallversicherung [UV], Militärversicherung, Ergänzungsleistungen [EL], Berufliche Vorsorge) ist mittels der aktuellen Regelung (Rente) sichergestellt. Die Einführung einer Haushaltskostenentschädigung im Sinne des in der Begründung zur Motion skizzierten Modells würde zu einer neuen Leistung in der IV und gleichzeitig zu einer Einschränkung der Ausrichtung von Renten der IV nur noch für erwerbstätige Personen (analog der UV) führen. Für Teilerwerbstätige käme es zur Ausrichtung zweier Leistungen (Rente/Haushaltsentschädigung). Die vorgeschlagene neue Leistung anstelle der Rente für im Aufgabenbereich Tätige hätte eine Vielzahl Fragen zur Folge: Wegfall bzw. Regelung von bisherigen Ansprüchen auf Leistungen (z. B. Kinderrenten, EL oder Leistungen der 2. Säule), Koordination von Leistungen bzw. Überentschädigungen (z. B. IV- oder UV-Renten, Hiflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, EL). Ohne eine enge Koordination und Plafonierung der Rentenleistungen würde die beschriebene Haushaltskostenentschädigung zu einem Leistungsausbau und einer zusätzlichen Entschädigung führen. Zudem müsste auch die Frage des Exports genauer geklärt werden. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat einen Antrag auf Umwandlung in einen Prüfauftrag zu stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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