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24.3404 · Interpellation · 2024-04-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die WHO und ihre Mitgliedstaaten verhandeln zurzeit neben dem WHO-Pandemievertrag auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005). Diese sollen ebenfalls an der 77. Weltgesundheitsversammlung (WHA) vom 27. Mai - 1. Juni 2024 verabschiedet werden.

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen und Begründung seiner Antworten gebeten:

  1. Trifft es zu, dass bis zum 27.01.2024 kein finaler Textentwurf der neuen IGV vorlag, obwohl Änderungen der IGV im Wortlaut den Mitgliedstaaten mind. 4 Monate vor der beratenden GV unterbreitet werden müssen?
    Ist der BR bereit, auf die Einhaltung der vertraglichen Publikationsfristen für Änderungen der IGV zu bestehen und somit keine Verabschiedung der Revision an der GV im Mai/Juni 2024 zu akzeptieren?

  2. Der Bundesrat wird gebeten klarzustellen: Entscheidet auch bei der IGV-Revision anschliessend jeder Mitgliedstaat einzeln, ob er diesen beitreten will? Müssen auch die allenfalls revidierten IGV vom Parlament ratifiziert werden?

  3. Offensichtlich liegen Anträge vor, die im Grundsatz eine Änderung verlangen, wonach Bestimmungen in den IGV nicht mehr empfehlenden Charakter hätten, sondern verbindlich wären. Wie stellt sich der Bundesrat zu solchen Anträgen; insbesondere, wenn diese die Autonomie der Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich oder die Freiheits- und Grundrechte betreffen?

  4. Erkennt der Bundesrat an, dass angesichts der gesellschaftlichen Verwerfungen und des Vertrauensverlusts in Teilen der Bevölkerung gegenüber Regierung und Parlament während der Corona-Pandemie eine breite, transparente und demokratische Diskussion über die finalen Textentwürfe beider Abkommen im Parlament notwendig ist, um Vertrauen und gesellschaftlichen Frieden zu bewahren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Artikel 55 Paragraph 2 der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV; SR 0.818.103) verpflichtet den Generaldirektor der WHO, den Wortlaut jedes Änderungsvorschlags allen Vertragsstaaten mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, zu übermitteln. Diese Frist bezieht sich explizit auf «Änderungsvorschläge», und nicht auf den definitiven Text, welcher der Weltgesundheitsversammlung (WHA) zur Verabschiedung unterbreitet wird. Dieser Artikel dient dazu, frühzeitig über Vorschläge für Anpassungen zu informieren. Das Sekretariat der WHO hat bereits 2022 im Namen des Generaldirektors alle Änderungsvorschläge, welche in den Verhandlungen für die Anpassungen der IGV diskutiert wurden, an die Vertragsstaaten übermittelt. Zudem wurde eine Zusammenstellung aller Anpassungsvorschläge (datiert vom 6. Februar 2023) auf der Website der WHO aufgeschaltet. Somit hat die WHO die Fristen gemäss Artikel 55 Paragraph 2 IGV eingehalten. Die im Rahmen der WHA im Konsens verabschiedeten Anpassungen basieren auf den ursprünglich eingereichten Anpassungsvorschlägen und spiegeln die Diskussionen während den Verhandlungen und die von den Mitgliedstaaten eingebrachten Positionen wider. Eine Verschiebung der Verabschiedung oder ein aktiver Widerspruch durch die Schweiz war deshalb nicht angezeigt. 2. Die Annahme der Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV (2005) durch die WHA bindet die Schweiz noch nicht daran. Vertragsstaaten können gemäss Artikel 59 der IGV nach der Notifikation des Generaldirektors über die Änderung der Vorschriften durch die WHA allfällige Vorbehalte oder eine Ablehnung der Anpassungen kommunizieren («Opt-out» System). Die Schweiz wird als souveräner Mitgliedstaat gemäss den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Verfahren frei entscheiden, ob sie die Anpassungen an den IGV ablehnt oder Vorbehalte dazu äussert. Der Bundesrat wird, gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 1 BV, Art. 166 Abs. 2 BV; SR 101), des Parlamentsgesetzes (Art. 24 ParlG; SR 171.10), des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 7a RVOG; SR 172.010) sowie des Epidemiengesetzes (Art. 80 EpG, SR 818.101), bis im Herbst 2024 analysieren, ob die Anpassungen an den IGV dem Parlament vorgelegt werden müssen oder ob eine gesetzliche Grundlage die Zuständigkeit an den Bundesrat delegiert. 3. Der Anpassungsvorschlag zur Streichung des unverbindlichen Charakters von zeitlich befristeten und ständigen Empfehlungen, auf den sich der Interpellant bezieht, war in den Verhandlungen stark umstritten. Dieser Vorschlag wurde denn auch in den verabschiedeten Anpassungen nicht berücksichtigt. Die Empfehlungen bleiben nach wie vor rechtlich nicht bindend. Auch die Schweiz hatte sich gegen diesen Anpassungsvorschlag ausgesprochen. Der an der 77. WHA verabschiedete Text wurde auf der Website der WHO publiziert (apps.who.int/gb/e/e_wha77.html > A77/A/CONF./14) . Darüber hinaus sehen die IGV in Artikel 3 Paragraph 4 vor, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Die Schweiz wird auch in Zukunft souverän über ihre nationale Gesundheitspolitik und allfällige Massnahmen im Pandemiefall entscheiden. 4. Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, gegenüber der Bevölkerung und dem Parlament so transparent wie möglich über die abgeschlossenen sowie laufenden Verhandlungen zu informieren. Wie unter Punkt 2 aufgeführt, stützt sich der Bundesrat dazu auf die massgebenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen. Daher wurden die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) sowie die zuständigen parlamentarischen Kommissionen laufend über den Stand der Verhandlungen informiert, bzw. konsultiert. Ausserdem informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) laufend auf seiner Website über den Stand der Verhandlungen (Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV) (admin.ch) bzw. WHO Pandemieabkommen (admin.ch)). Die GDK und die parlamentarischen Kommissionen werden weiterhin über die Verhandlungen des WHO-Pandemieabkommens, sowie über die von der Weltgesundheitsversammlung verabschiedeten Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften informiert bzw. konsultiert werden.

WHO-Pandemievertrag und internationale Gesundheitsvorschriften. Empfehlung oder verbindlich? | Lexipedia | Lexipedia