24.3914 · Interpellation · 2024-09-18
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Bleivergiftungen führen zu massiven körperlichen und geistigen Schädigungen. Deshalb wurden in der Schweiz 2006 bleihaltige Farben und damit behandelten Gegenstände verboten. In allen Wohn-, Schul- und Arbeitsräumen, welche vor 2006 mit bleihaltigen Farben gestrichen worden sind, besteht allerdings weiterhin die Gefahr einer Bleivergiftung, wenn die Wandfarbe Schaden nimmt und Farbstaub entsteht. Kleinkinder und Schwangere, die sich in entsprechenden Räumlichkeiten aufhalten, erleiden bis heute Bleivergiftungen, ohne sich der Gefahr bewusst zu sein. So geschehen im Raum Genf im Herbst 2023: ein Kleinkind erlitt aufgrund von bleihaltigem Farbstaub in der Wohnung eine Bleivergiftung. Die Eltern wurden vom Vermieter über die Gefahr nicht in Kenntnis gesetzt. Allein im Kanton Genf sind über 50% der vor 2006 errichteten Gebäude mit Blei kontaminiert. Aufgrund des Risikos irreparabler Hirnschäden bei Ungeborenen und Kleinkindern wird die gegenwärtige Rechtslage dem Vorsorgeprinzip nicht gerecht. Die Schweiz gewährt im Vergleich zum europäischen Ausland und zu den USA einen weniger umfassenden Schutz der Bevölkerung vor Bleivergiftungen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
Weshalb wird der Schutz der Bevölkerung vor Belastung durch Asbest und Radon besser gewährleitstet als vor Blei? Gibt es dafür toxikologische Gründe?
Gemäss dem Vorsorgeprinzip müssten möglicherweise belastete Wohn-, Schul- und Arbeitsräume, die vor 2006 erstellt wurden, auf Bleibelastung untersucht werden. Warum besteht dafür keine Pflicht trotz dem Vorsorgeprinzip?
Warum wird bei belasteten oder möglicherweise belasteten Standorten die Bleibelastung nicht regelmässig überprüft und die betroffene Bevölkerung über das Gefahrenpotenzial aufgeklärt?
Wie können Bleivergiftungen in Zukunft vermieden werden? Falls die Kantone in der Pflicht sind, was unternimmt der Bund, um diese Pflicht einzufordern?
Welche Regelungen gelten im europäischen Raum zur Vermeidung von Bleivergiftungen?
Andere Länder, welche bleihaltige Farbe auch vergleichsweise spät verboten haben, verfügen heute über Statistiken zu Bleiwerten der Bevölkerung, um gefährdeten Personen gezielt anzusprechen. Warum werden in der Schweiz keine Werte erhoben? Wie wird die betroffene Bevölkerung über Gefahren aufgeklärt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist bestrebt, bei allen gefährlichen Chemikalien und bei ionisierender Strahlung ein gleich hohes Schutzniveau der Bevölkerung sicherzustellen. Auch für Blei bestehen seit Jahrzehnten umfassende Beschränkungen und Verbote, z.B. besteht ein Verwendungsverbot für stark bleihaltige Farben bereits seit 1971.2. Asbest, Blei und anderen Bauschadstoffen ist gemeinsam, dass sie in erster Linie bei der Bearbeitung von Baumaterialien in bewohnte Räume freigesetzt werden können. Bei Verdacht besteht deshalb gemäss Art. 3 Abs. 2 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) eine Pflicht, vor Beginn der Bearbeitung die Risiken zu ermitteln, damit die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Nutzerinnen und Nutzern der betroffenen Gebäude getroffen werden. Gesundheitsrisiken während der normalen Nutzung der Räume sind dagegen nur in spezifischen Situationen gegeben (zum Beispiel bei stark abblätternden Altanstrichen). 3. Bei mit Blei belasteten Standorten bzw. Böden besteht die Gefährdung der Bleiaufnahme bei spielenden Kleinkindern, die belastete Erde schlucken. Die Kantone untersuchen die Böden, wenn es einen Verdacht auf eine Gefährdung gibt. Je nach Belastung und Nutzung erlassen sie entsprechende Nutzungseinschränkungen oder -verbote.Hauptquelle dieser Bleibelastungen in Wohngebieten ist der frühere Austrag von Ofenasche in die Gärten zu Düngungszwecken. Die Bleibelastung nimmt in diesen Böden nicht mehr zu, so dass nach der boden- oder altlastenrechtlichen Untersuchung keine weitergehende regelmässige Überprüfung mehr notwendig ist. Die betroffene Bevölkerung wird im Rahmen der boden- resp. altlastenrechtlichen Massnahmen über eine mögliche Gefährdung aufgeklärt.4. Die bestehenden Regelungen haben zu einer Reduktion der Bleibelastung der Bevölkerung geführt und damit auch das Risiko für Bleivergiftungen erheblich gesenkt. Im individuellen Fall können unterschiedliche Quellen zu einer hohen Aufnahme von Blei führen.Der Bund setzt sich für einen sachgemässen Umgang mit Bauschadstoffen wie Blei, Asbest, PCB (Polychlorierte Biphenyle) und PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ein. Er fördert in Zusammenarbeit mit Kantonen und Verbänden einen einheitlichen Vollzug der geltenden Regeln. Die konsequente Umsetzung der Ermittlungspflicht und der notwendigen Schutzmassnahmen bei der Bearbeitung ist die wichtigste Massnahme, um Schadstofffreisetzungen und Gefährdungen von Bewohnern zu verhindern.5. Wie in der Schweiz bestehen in der Europäischen Union Beschränkungen und Verbote von Blei, (sog. «REACH-Verordnung» EG Nr. 1907/2006) sowie Grenzwerte für Blei in Lebensmittel, Trinkwasser und in der Umwelt. 6. Im Rahmen der Pilotphase zur Schweizer Gesundheitsstudie wurden Daten zur Bleibelastung in der Schweiz erhoben, die repräsentativ für die beteiligten Pilotkantone sind. Diese Daten zeigen, dass die Bleibelastung der Schweizer Bevölkerung ähnlich den benachbarten europäischen Ländern ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gibt in einem Faktenblatt Verhaltensempfehlungen zur Reduktion der individuellen Belastung von Blei ab. Ergänzend ist das BAG dabei, für Bauschadstoffe, gestützt auf Art. 29 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1), Informationen zur Erkennung von Risikosituationen während der Nutzung und Empfehlungen zu deren Vermeidung zu erarbeiten.