24.4008 · Interpellation · 2024-09-25
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Wie entwickelten sich die gesamten Verwaltungs- und Justizkosten in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren?
Wie viele Streitigkeiten über welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und verfahrensrechtlichen Fragen (z.B. Einigung über Gutachter-Fragen nach Art. 44 Abs. 3 ATSG) wurden in welchen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren mittels Vergleich erledigt?
Wie beurteilt der Bundesrat die Förderung dieses Instruments zur konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung im Bereich des Sozialversicherungsrechts?
Begründung
Der Vergleich bildet in der Schweizerischen Rechtsordnung ein konsensorientiertes und wirtschaftliches Instrument zur Streiterledigung. Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels Vergleich erledigt werden. Die konsensuale Lösung der Fälle mittels Vergleich entlastet Justiz und Verwaltung personell und finanziell, führt zur Verfahrensbeschleunigung und fördert den Rechtsfrieden und das Vertrauen in Assekuranz und Behörden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zu den Verwaltungskosten in den Sozialversicherungen publiziert das Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich Daten in der Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik (SVS [abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Statistik > Schweizerische Sozialversicherungsstatistik]). Die in der SVS dargestellten Verwaltungskosten entsprechen den in den Betriebsrechnungen der einzelnen Sozialversicherungen ausgewiesenen Kosten. Oft fallen diese jedoch auch ausserhalb der Sozialversicherungen an (z. B. Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden, die von den Ausgleichskassen direkt erhoben werden) und werden somit von den Betriebsrechnungen und der SVS nicht vollständig erfasst. Die Verwaltungs- und Durchführungskosten werden zudem massgeblich vom Umfang des Leistungskatalogs sowie den Fallzahlen einer Sozialversicherung beeinflusst und können somit nicht direkt miteinander verglichen werden. Insgesamt haben die erhobenen Verwaltungskosten der Sozialversicherungen gemäss Betriebsrechnung in der 10-jährigen Zeitspanne zwischen 2012 und 2021 um 49,1 % zugenommen. Im gleichen Zeitraum sind die Gesamtausgaben dieser Sozialversicherungen um 27,3 % gestiegen.Zu den Justizkosten in sämtlichen Sozialversicherungsbereichen liegen dem Bundesrat keine Daten vor. In den Verfahren sind in der Regel Sozialversicherungsträger beziehungsweise Durchführungsorgane und versicherten Personen Parteien, nicht aber der Bund. Unter den «gesamten Justizkosten» können zudem einerseits alle Verfahrenskosten seitens der Sozialversicherungsträger und der gegebenenfalls angerufenen Gerichte verstanden werden, andererseits auch sämtliche Parteikosten. Da dem Bundesrat keine Übersicht über diese Kosten vorliegt, kann er sich dazu nicht äussern. 2. – 3. Dem Bundesrat liegt keine Erhebung über Vergleiche über alle Sozialversicherungszweige hinweg vor. Aus Sicht des Bundesrats soll das Instrument des Vergleichs in der staatlichen Leistungsverwaltung die Ausnahme bilden. Leistungszusprachen in Sozialversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen gestützt auf objektive Abklärungen, klare rechtliche Vorgaben und unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots erfolgen. Umso mehr, wenn Leistungszusprachen wie zum Beispiel Rentenzusprachen in der Invalidenversicherung auch eine direkte Wirkung auf weitere Sozialversicherungen (wie die zweite Säule) haben. Zu bedenken ist auch, dass das Aushandeln eines Vergleichs zeitintensiv sein kann, dieser in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ist und unter Umständen später angefochten oder Gegenstand einer Wiedererwägung werden kann. Der Vergleich erscheint nur in spezifischen Konstellationen als sachgerechte Lösung.Im Sinne einer konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung gibt es im ATSG eine spezifische Regelung im Bereich der Gutachtensvergaben, nämlich das Einigungsverfahren in der Abklärungsphase. Dieses ist in Artikel 44 ATSG und in Artikel 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) geregelt. Es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und kommt in allen Sozialversicherungen zur Anwendung. Es liegen dem Bundesrat dazu jedoch keine Zahlen über alle Sozialversicherungszweige hinweg vor. Im Bereich der IV wurde mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV per 01.01.2022 die Erfassung der Einigungsversuche eingeführt. Die entsprechenden Zahlen liegen erstmalig für das Jahr 2023 vor: Bei 5552 monodisziplinären Gutachten kam es zu 348 Einigungsversuchen (6,3 %), wobei in 315 Fällen davon (99,4 %) eine Einigung erzielt werden konnte. Da mit dem Einigungsverfahren Verzögerungen im weiteren Abklärungsverfahren vermieden werden können, erachtet der Bundesrat dies als sinnvolles Instrument.