24.4530 · Motion · 2024-12-20
Finanzdepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem Erlass vorzulegen, der die Gewährung von Erleichterungen von Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften für SIBs gemäss Artikel 4 Absatz 3 BankG beschränkt. Die Gewährung von Erleichterungen soll transparent ausgewiesen werden, zwingend zeitlich begrenzt und mit einem klaren Phase-out-Plan versehen sein.
Begründung
PUK-Bericht Kapitel 11.1.1.3
"Damit kommt die PUK gestützt auf das von ihr vergebene Mandat zum Schluss, dass die FINMA die rechtliche Kompetenz zur Gewährung von Erleichterungen hatte und die Anwendung des regulatorischen Filters rechtmässig war.
Die Bestrebungen der FINMA, die der CS gewährten Erleichterungen transparenter als unter dem Regime nach Artikel 125 ERV auszuweisen, würdigt die PUK im Grundsatz positiv. Nach Ansicht der Kommission war der regulatorische Filter aufgrund seiner Konzeption jedoch nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Weiter ist sie der Ansicht, dass die mit dem Filter bewirkte Neutralisierung der neuen Rechnungslegungsvorschriften nicht durchwegs zweckmässig war, da mit diesen neuen Vorschriften durchaus positive Effekte erzielt werden sollten (siehe oben). Insofern ist die Geschäftsführung der FINMA in diesem Punkt im Zusammenhang mit dem regulatorischen Filter als nicht zweckmässig zu bezeichnen.
Die Kommission stellt fest, dass die Beibehaltung des Filters Teil des Forderungskatalogs der UBS war (siehe Kap. 7.2.1, 7.2.2.1, 7.2.2.4). Mit der rechtlichen Fusion der beiden Grossbanken wurde jedoch diese Regelung aufgehoben, was die Kommission begrüsst.
Im Zusammenhang mit dem regulatorischen Filter unterstreicht die PUK nochmals die Wichtigkeit einer ausreichenden Kapitalisierung von systemrelevanten Banken. Die Stabilität in einer Krise hängt in entscheidendem Masse davon ab, ob die Bank auf eine solide Eigenkapitalbasis zurückgreifen und Verluste und Liquiditätsabflüsse absorbieren kann. Auch für eine erfolgreiche Sanierung oder Abwicklung sind ausreichende Eigenmittel (Gone-Concern-Mittel) entscheidend. Obwohl die CS die Eigenmittelvorgaben knapp erfüllt hat, war das Stammhaus aufgrund der nicht vollständig mit Eigenmitteln unterlegten ausländischen Beteiligungen unterkapitalisiert.
In Anbetracht dieser Überlegungen regt die PUK an, für SIB die Möglichkeit, Erleichterungen von den geltenden Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften zu gewähren, auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe einzuschränken. Beispielsweise erscheint es der PUK angezeigt, im Gesetz vorzusehen, dass Erleichterungen nur befristet gewährt werden können. Weiter sollen systemrelevante Banken Erleichterungen stets so transparent und nachvollziehbar wie möglich ausweisen müssen. Die PUK lädt den Bundesrat ein, solche Einschränkungen zusammen mit dem Massnahmenpaket gemäss Ziffer 7.5.9 seines Berichtes vom 10. April 2024 auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe zu verankern. Dabei sollen die Ergebnisse der oben erwähnten Prüfung der Tragweite von Artikel 4 Absatz 3 BankG in geeigneter Weise berücksichtigt werden.
Weiter regt die PUK eine Überprüfung der bestehenden Eigenmittelvorgaben an. Insbesondere die Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen ist zu stärken."
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat erachtet den Vorschlag der Kommission als prüfenswert. Dabei sollte allerdings kein Widerspruch entstehen zum Anliegen, das Instrumentarium und die Kompetenzen der FINMA in der Aufsicht der systemrelevanten Banken (SIBs) weiter zu stärken. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass in einem prinzipienbasierten Regulierungsrahmen, in welchem nicht jeder denkbare Einzelfall geregelt wird, eine Aufsichtsbehörde einen Ermessensspielraum benötigt sowohl für regulatorische Verschärfungen als auch für Erleichterungen. Beispielsweise wurden in der Covid-Pandemie die von der FINMA rasch beschlossenen regulatorischen Erleichterungen zur Vermeidung einer Einschränkung der Kreditvergabe aus volkswirtschaftlichen Gründen weitherum begrüsst. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die gesetzlichen Voraussetzungen und Kriterien für solche Einzelentscheide der FINMA zu überprüfen und gegebenenfalls zu konkretisieren, und hat dem EFD einen entsprechenden Auftrag erteilt. Im Fall einer Annahme im Erstrat, würde der Bundesrat die Abänderung in einen Prüfauftrag beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.