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Nationaler Sachplan zu erneuerbaren Energien, Produktion und Speicherung?

24.4655 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Stimmberechtigten haben mit dem Ja zum Stromgesetz im Juni 2024 dem starken Ausbau der erneuerbaren Energien zugestimmt. Bis 2035 sollen 35 TWh, bis 2050 45 TWh der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Quellen (Photovoltaik, Wind, Biomasse und Geothermie) stammen. Zusätzlich soll die Wasserkraft leicht ausgebaut werden. Damit das erneuerbare Energiesystem aufgebaut und die mittel- und langfristigen Ziele erreicht werden können, braucht es eine gute Abstimmung von Raumplanung und Energiepolitik zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Auf nationaler Ebene fehlt aber ein griffiges Koordinationsinstrument in der Raumplanung, das die Bedürfnisse der Energieproduktion und deren Speicherung mit denjenigen anderer Raumnutzungen verbindet und auch die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigt. Anders als bei den Nationalstrassen und den Übertragungsleitungen gibt die Bundesverfassung dem Bund keine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Energiebereich – eine solche müsste neu geschaffen werden. Als mögliche Lösung würde sich ein Sachplan erneuerbare Energien. Als Alternative könnte ergänzend zum bereits bestehenden Konzept Windenergie ein umfassenderes nationales Konzept erarbeitet werden, das alle erneuerbaren Energien umfasst.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Verfassungs- und Gesetzesanpassungen wären nötig, damit der Bund die erforderliche Kompetenz zur Erarbeitung und Verabschiedung eines nationalen Sachplans erneuerbare Energien erhält?

  2. Welche Vorteile sieht der Bundesrat in einem nationalen Sachplan erneuerbare Energien?

  3. Was hält der Bundesrat von einem nationalen Konzept erneuerbare Energien – als Alternative zu einem nationalen Sachplan Energie?

  4. Reichen die gesetzlichen Grundlagen aus, damit der Bund ein nationales Konzept erneuerbare Energien ausarbeiten könnte?

Begründung

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Verfassungs- und Gesetzesanpassungen wären nötig, damit der Bund die erforderliche Kompetenz zur Erarbeitung und Verabschiedung eines nationalen Sachplans erneuerbare Energien erhält?

  2. Welche Vorteile sieht der Bundesrat in einem nationalen Sachplan erneuerbare Energien?

  3. Was hält der Bundesrat von einem nationalen Konzept erneuerbare Energien – als Alternative zu einem nationalen Sachplan Energie?

  4. Reichen die gesetzlichen Grundlagen aus, damit der Bund ein nationales Konzept erneuerbare Energien ausarbeiten könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bund kann nur in denjenigen Bereichen Sachpläne erlassen, in welchen ihm die Bundesverfassung (BV; SR 101) eine umfassende Kompetenz einräumt. Dies ist im Bereich (erneuerbare) Energie mit Artikel 89 BV nicht der Fall, hier verfügt der Bund nur über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Für einen Sachplan erneuerbare Energie müsste somit die BV angepasst werden. 2. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf für einen Sachplan erneuerbare Energien: Mit der Energiestrategie 2050 (www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050) sowie dem soeben in Kraft getretenen Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679) hat das Parlament verschiedene Instrumente zum Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen, insbesondere die Pflicht der Kantone zur Festlegung von geeigneten Gebieten für Wasser- und Windkraft sowie Solaranlagen (Art. 10 Energiegesetz [EnG; SR 730.0]), das nationale Interesse für erneuerbare Anlagen (Art. 12 EnG) und die erleichterten Planungsbedingungen für Solar- und Windkraftanlagen in geeigneten Gebieten sowie für 16 im Gesetz explizit bezeichnete Wasserkraftwerke (Art. 9a Stromversorgungsgesetz [SR 734.7]). Weitere Bestimmungen für Biomasse-, Solar- und Windkraftanlagen im Raumplanungsgesetz (SR 700) und im Waldgesetz (SR 921.0) werden in einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Zudem wird gegenwärtig der Beschleunigungserlass (Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes; BBl 2023 1602) in den Räten behandelt, welcher die Verfahren für die Planung und den Bau grosser Kraftwerke für erneuerbare Energien verkürzen soll. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Koordinationsbedarf zwischen Anlagen für die Produktion und Speicherung von erneuerbaren Energien i.d.R. lokal und (über)regional anfällt, anders als bei den Nationalstrassen und den Übertragungsleitungen, welche ein physisch zusammenhängendes Netz darstellen. 3. & 4. Obwohl die gesetzlichen Grundlagen ausreichend wären, sieht der Bundesrat aus den in Ziffer 2 genannten Gründen keinen Bedarf für ein nationales Konzept erneuerbare Energien. In der Vernehmlassung zur Änderung des Energiegesetzes zur Beschleunigung der Verfahren für Wasserkraft- und Windanlagen (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Geplante oder Laufende oder Abgeschlossene Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2022/4) war ein ähnliches Konzept auf grossen Widerstand gestossen.