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Finma droht Zugang zu Wohneigentum weiter zu erschweren! Mit Unterstützung des Bundesrates?

26.3078 · Interpellation · 2026-03-10

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Kürzlich publizierte Studien und Analysen zeigen, dass der Traum von den eigenen vier Wänden für eine Mehrheit der Schweizer Haushalte kaum mehr erreichbar ist. Gleichzeitig ist der Bund gemäss Art. 108 der Bundesverfassung verpflichtet, den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum zu fördern. Besonders die strengen Tragbarkeitsbedingungen stellen für viele Kaufinteressierte eine kaum überwindbare Hürde dar (Raiffeisen, Immobilien Schweiz 1Q 2026, S. 11 ff.).

Dennoch kritisiert die FINMA die Kreditvergabe der Schweizer Banken wiederholt als viel zu locker. Mehrfach hat sie zudem mit einer Verschärfung der bestehenden Regulierung gedroht, insbesondere im Bereich der Tragbarkeitsregeln, zuletzt in ihrem Risikomonitor vom November 2025 (FINMA Risikomonitor 2025 S. 8 ff.). Die Konsequenz wäre klar: Die Kreditvergabe würde weiter eingeschränkt und der Erwerb von Wohneigentum zusätzlich erschwert.

Unklar ist, ob die FINMA eigenständig agiert oder dabei auf den Rückhalt der anderen für die Finanzmarktregulierung zuständigen Behörden zählen kann. Noch im September 2025 sahen EFD, SNB und FINMA keinen Bedarf für Anpassungen bei den sogenannten makroprudenziellen Instrumenten. Dazu könnte beispielsweise die Einführung einheitlicher Tragbarkeitsregeln gehören. In ihrer Replik zum jüngsten Länderbericht des Internationalen Währungsfonds hielten sie ausdrücklich fest, dass die bestehende Regulierung genüge und die FINMA über ausreichend Instrumente verfüge, um bei übermässig risikofreudigen Instituten gezielt einzugreifen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  1. Unterstützt der Bundesrat die FINMA bei der Verschärfung der Tragbarkeitsanforderungen?

  2. Falls ja, was erklärt den Meinungsumschwung des EFD innert weniger als einem halben Jahr, und wie ist dieser in Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung gemäss Art. 108 BV einzuordnen?

  3. Falls nein, wie gewährleistet der Bundesrat die Kohärenz zwischen Aufsichtspraxis der FINMA, Finanzmarktpolitik und der Wohneigentumsförderung?

  4. Inwieweit ist die FINMA befugt, die Tragbarkeitsanforderungen in Eigenregie zu verschärfen, ohne dass dafür ein Entscheid des Parlaments erforderlich ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohneigentum in der Schweiz in den vergangenen Jahren schwieriger geworden ist. Grund dafür sind jedoch nicht in erster Linie vorsichtigere Kreditvergaben, sondern steigende Immobilienpreise, die unter anderem auf ein knappes Angebot und knapper werdendes Bauland zurückzuführen sind.Gemäss Aussagen von Banken und SNB liegt auch keine Evidenz für eine Kreditklemme vor. Grundsätzliches zur Wohneigentumsförderung und den entsprechenden Instrumenten wird dem Bericht zum Postulat 23.4323 «Wohneigentumsförderung» der WAK-S entnommen werden können, den der Bundesrat in den nächsten Wochen zuhanden des Parlaments verabschieden wird. Fragen 1 bis 3: Der Bundesrat ist überzeugt, dass eine vorsichtige Kreditvergabe im derzeitigen makroökonomischen Umfeld angezeigt und zur Eindämmung der Risiken am Immobilien- und Finanzmarkt notwendig ist. Die FINMA hat keine einheitlichen Tragbarkeitsregeln eingeführt und der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass sie dies beabsichtigt. Im Rahmen der Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) zur nationalen Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen wurde die Einführung von einheitlichen Tragbarkeitsregeln für sämtliche Banken diskutiert (vgl. S. 21 der Erläuterungen zur Änderung der Eigenmittelverordnung vom 29. November 2023 [AS 2024 13]). Der Bundesrat sah schliesslich insbesondere aus Komplexitätsgründen davon ab. Die FINMA schafft aber im Rahmen ihrer Aufsicht Transparenz über die Praxis der Banken gegeben der prinzipienbasierten Selbstregulierung. Da die FINMA im Rahmen ihrer Aufsicht institutsspezifisch eingreifen kann und soll, liessen die Behörden im Rahmen der IWF-Länderprüfung vom September 2025 verlauten, dass sie aktuell keinen Bedarf für Anpassungen bei den sogenannten makroprudenziellen Instrumenten sehen (vgl. S. 40, IMF Switzerland Financial Stability Assessment 2025). Die Aufsichtspraxis der FINMA kommentiert der Bundesrat hingegen nicht, da die FINMA ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig ausübt (Art. 21 Finanzmarktaufsichtsgesetz). Frage 4: Nach Artikel 72d Absatz 2 ERV regelt die FINMA die Vorgaben für die internen Weisungen der Banken zur Tragbarkeit näher. Die Erläuterungen zur ERV stellen jedoch klar, dass für die Vorgaben zu den internen Tragbarkeitsregelungen eine von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung im Vordergrund steht und die FINMA entsprechende Vorgaben nur subsidiär festlegt (vgl. S. 61 der Erläuterungen zur Änderung der Eigenmittelverordnung vom 29. November 2023 [AS 2024 13]). Dies deckt sich mit der Aussage der FINMA in ihrem Risikomonitor, wonach sie die Entwicklungen am Markt vorerst weiter beobachte.

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