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26.3296 · Interpellation · 2026-03-19

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Nach dem Tod von Ali Khamenei, wurde sein Sohn Mojtaba Khamenei von den zuständigen religiösen und politischen Gremien zum neuen Oberhaupt des iranischen Regimes bestimmt. Mojtaba Khamenei wird vorgeworfen, eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden zu sein und eine besonders harte Linie gegenüber politischen Gegner:innen und gegenüber der iranischen Zivilgesellschaft zu vertreten. Die iranischen Revolutionsgarden spielen bei der Unterdrückung der Protestbewegungen eine zentrale Rolle. Sie gelten nicht nur als wichtigstes Machtinstrument zur inneren Repression, sondern sind gemäss zahlreichen internationalen Analysen auch massgeblich an der Finanzierung und Unterstützung bewaffneter Gruppierungen im Nahen Osten beteiligt (zB. Hisbollah, Hamas sowie die Huthi-Miliz im Jemen). Sollten Vermögenswerte aus dem Umfeld der iranischen Machtelite über den Schweizer Finanzplatz verwaltet oder verschleiert werden, würde dies Fragen hinsichtlich möglicher Geldwäscherei, Sanktionsumgehung sowie der Glaubwürdigkeit der Schweiz im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung aufwerfen.


In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1.⁠ ⁠Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass Mojtaba Khamenei oder ihm nahestehende Personen über Bankkonten, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Beteiligungen in der Schweiz verfügen könnten?
2.⁠ ⁠Sind den zuständigen Schweizer Behörden Hinweise, Meldungen oder Untersuchungen bekannt, die auf Finanzverbindungen von Mojtaba Khamenei oder seinem Umfeld zum Schweizer Finanzplatz hindeuten?
3.⁠ ⁠Falls entsprechende Vermögenswerte in der Schweiz bestehen sollten:
Welche Möglichkeiten haben die zuständigen Behörden, die Herkunft dieser Gelder zu überprüfen und gegebenenfalls geldwäschereirechtliche oder sanktionsrechtliche Massnahmen einzuleiten?
4.⁠ ⁠Prüft der Bundesrat im Zusammenhang mit möglichen internationalen Sanktionen, der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Iran, ob Vermögenswerte von führenden Vertretern des iranischen Regimes in der Schweiz eingefroren werden könnten?
5.⁠ ⁠Welche konkreten Instrumente stehen der Schweiz zur Verfügung, um zu verhindern, dass der Schweizer Finanzplatz zur Verwaltung oder Verschleierung von Vermögenswerten genutzt wird, die aus dem Umfeld staatlicher Akteure stammen, welche bewaffnete nichtstaatliche Organisationen im Ausland finanzieren oder unterstützen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat räumt der Integrität des Finanzplatzes Schweiz einen hohen Stellenwert ein. Zu diesem Zweck hat er im März seine Strategie zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verabschiedet, die den bestehenden Rahmen festigen und neue Wege zur Stärkung des Schweizer Dispositivs erschliessen soll. Diese Strategie ergänzt die Strategie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie die Strategie gegen die Korruption, die vergangenen Dezember und Januar verabschiedet wurden. 1, 2, 5/Die Mittel, die der Schweiz für die Bekämpfung von Geldern kriminellen Ursprungs zur Verfügung stehen, sind in zwei Säulen gegliedert: Prävention und Repression. Die Prävention umfasst alle Akteurinnen und Akteure, die in einer frühen Phase der Geldwäschereibekämpfung tätig sind. Dabei handelt es sich um Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler sowie in Kürze auch um Beraterinnen und Berater. Diese Akteurinnen und Akteure unterstehen dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) und haben eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die insbesondere die Identifizierung der Klienten sowie die Abklärung über die Herkunft der Vermögenswerte und des Zwecks der Transaktionen betreffen. Die Aufsicht wird unter anderem durch die FINMA bzw. durch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) sichergestellt. Hegen sie einen Verdacht, so melden sie diesen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), die den Fall nach ihrer Prüfung an die zuständige Strafbehörde weiterleiten kann. Die Repression umfasst die Strafjustiz, welche Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte einschliesst. Der Bundesrat hat keinen Zugang zu Akten von allfälligen Verfahren, die diese Behörden führen könnten und ist somit nicht in der Lage, Auskünfte über die genannten Personen zu erteilen. 3, 5/Grundsätzlich werden die Justizbehörden eingeschaltet, wenn sich Vermögenswerte krimineller Herkunft in der Schweiz befinden, beispielsweise infolge einer Meldung der MROS, von Strafanzeigen oder auch eines internationalen Rechtshilfeersuchens aus einem anderen Staat. Die zuständige Behörde, also die Staatsanwaltschaft, beschlagnahmt gegebenenfalls die sich in der Schweiz befindenden Vermögenswerte. Im Falle eines Strafverfahrens dient dieses dazu, die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zu klären, die Vermögenswerte und deren Herkunft zu identifizieren sowie gegebenenfalls deren Einziehung und Rückerstattung zu veranlassen. Sind die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) erfüllt, kann der Bundesrat in solchen aussergewöhnlichen Umständen auch die administrative Sperrung der Vermögenswerte zum Zwecke der Rechtshilfe (Art. 3 SRVG) oder der Einziehung (Art. 4 SRVG) anordnen. 4/Der Bundesrat kann gemäss dem Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) schliesslich Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis von der Europäischen Union [EU]) beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) erlassen, welche die verbindlichen Sanktionen der UNO gegen Iran sowie den Grossteil der Sanktionen der EU gegen dieses Land umsetzt. In diesem Rahmen unterliegen das Korps der Islamischen Revolutionsgarde sowie Personen und Einheiten, die für die Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind, einer Vermögenssperre. Die Schweiz hat zudem die von der EU am 29. Januar und 16. März 2026 beschlossenen Bezeichnungen von Mitgliedern der iranischen Polizei- und Sicherheitskräfte übernommen, die an der Unterdrückung der jüngsten Demonstrationen beteiligt waren.