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Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF

Erläuterungen zur Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)

Ausgangslage Am 1. September 2007 ist das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) in Kraft getreten. Gemäss Artikel 13 MedBG erlässt der Bundesrat nach Anhörung der Medizinalberufekommission sowie der universitären Hochschulen ein Prüfungsreglement. Darin soll der Inhalt, das Prüfungsverfahren sowie die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Examinatorinnen und Examinatoren der eidgenössischen Prüfung geregelt werden. Mit der vorliegenden Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe werden diese Belange geregelt. Die Prüfungsverordnung gilt für Studierende, die die neuen Studiengänge gemäss MedBG absolvieren; sie wird ein Jahr nach dem MedBG, also am 1. September 2008 in Kraft treten (vgl. Art.

62 Abs. 2 MedBG).

Die Umsetzung des MedBG ist an den betroffenen Fakultäten der universitären Hochschulen schon weit fortgeschritten. Die Ziele gemäss MedBG bilden die Grundlage der interfakultären Lernzielkataloge für jeden der universitären Medizinalberufe. Grundlage der interfakultären Lernzielkataloge war der Lernzielkatalog Humanmedizin der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission (SMIFK).

Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1 Absatz 1: Diese Verordnung regelt das Verfahren, den Inhalt und die Form der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe gemäss MedBG. Die eidgenössische Prüfung dient der Überprüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Ziele des MedBG erreicht haben. Zu den Zielen gehören auch die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Sie findet am Schluss der Ausbildung in den universitären Medizinalberufen (Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Chiropraktorin oder Chiropraktor, Apothekerin oder Apotheker und Tierärztin oder Tierarzt) statt, d. h. am Schluss eines erfolgreich absolvierten, nach MedBG akkreditierten Studienganges (vgl. Art. 23 MedBG) oder eines gemäss Artikel 33 MedBG anerkannten ausländischen Studienganges. Da nicht alle Zieldimensionen durch eine einzige Prüfung am Schluss der Ausbildung hinreichend geprüft werden können, steht die eidgenössische Prüfung in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen universitären Evaluationen. Die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung nach der vorliegenden Verordnung erfordert ausdrücklich gemäss MedBG, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat, den betreffenden Studiengang abgeschlossen hat; d.h. die entsprechenden Evaluationen und Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert und bestanden hat (Abs. 2).

2. Abschnitt. Allgemeine Prüfungsvorschriften

Artikel 2 Anmeldung Zuständig für die Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung ist die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich entsprechend bei der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, bis zum Ablauf des offiziellen Anmeldetermins anzumelden (Abs. 1). Der offizielle Anmeldetermin ist in der jährlich von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, erstellten Termintabelle enthalten. Bis zum Ablauf dieses Termins müssen spätestens die Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung erfolgen. Die Termintabelle wird an den offiziellen Anschlagbrettern der betreffenden Fakultäten veröffentlicht (Abs. 2). Erfolgt die Anmeldung nach dem offiziellen Anmeldetermin, aber mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn, kann die Anmeldung zwar noch entgegen genommen werden, bei verschuldeter Verspätung wird aber ein angemessener Zuschlag zur Prüfungsgebühr, maximal aber Fr. 300.-, erhoben. Eine Anmeldung, die später als drei Wochen vor Prüfungsbeginn erfolgt, kann nicht mehr entgegen genommen werden (Abs. 3).

Artikel 3 Zulassung Die eidgenössische Prüfung setzt das erfolgreiche Absolvieren eines nach MedBG akkreditierten Studienganges in einem universitären Medizinalberuf voraus. Die universitären Hochschulen melden entsprechend der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absolviert haben. D.h. die erforderliche Kreditpunktezahl erreicht bzw. die universitären Prüfungen (z.B. Master) bestanden hat (Abs. 1). Gemäss Artikel 12 Absatz 2 MedBG ist, falls es in der Schweiz keine entsprechend Ausbildung gibt, zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wer eine bestimmt Anzahl Studienkreditpunkte eines nach MedBG akkreditierten Studienganges einer schweizerischen Hochschule vorweist und einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern1 figuriert (vgl. Art. 33 MedBG). Dies gilt zur Zeit für die Ausbildung in Chiropraktik. Der Bundesrat legt in der vorliegenden Verordnung die erforderliche Kreditpunktezahl einer schweizerischer universitären Hochschule im Rahmen eines nach MedBG akkreditierten Studienganges auf 60 fest, was in der Regel einen Studienjahr entspricht (Abs. 2 Bst. a und b). Die Zulassungsvoraussetzungen sind abschliessend im MedBG geregelt (vgl. Art. 12 MedBG). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die MEBEKO, Ressort Ausbildung. Ihr Entscheid ergeht in Form einer Verfügung, die beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 33 Bst. f VGG)2 angefochten werden kann (Abs. 3).

Artikel 4 Rückzug Die Anmeldung kann ohne Angabe von Gründen bis drei Wochen vor Prüfungsbeginn zurückgezogen werden. Der Rückzug muss unverzüglich schriftlich an die Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, erfolgen (Abs. 1). Ein späterer Rückzug ohne Verhinderungsgrund hat den Verfall der einbezahlten Prüfungsgebühr zur Folge und die noch nicht einbezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet (Abs. 2).

Artikel 5 Rücktritt Grundloses Fernbleiben von der eidgenössischen Prüfung oder grundloser Abbruch einer eidgenössischen Prüfung hat zur Folge, dass die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden gilt.

Vgl. Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen (SR 811.115.4). Bundesgesetz vom 17 Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32).

Artikel 6 Verhinderung Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat hingegen aus wichtigen Gründen verhindert, die eidgenössische Prüfung anzutreten, hat sie oder er die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich, mit Angabe der Gründe darüber zu informieren. Wichtige Gründe können z.B. Krankheit, Unfall oder ein Todesfall einer oder eines nahen Angehörigen sein (Abs. 1). Beweismittel, wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorzulegen (Abs. 2). Anhand der Eingabe entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, ob die Gründe stichhaltig sind. Die Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann an das Bundesgericht weitergezogen werden, da es nicht um Prüfungsergebnisse geht (vgl. Art. 83 t BGG3) (Abs. 3). Werden die Gründe für stichhaltig befunden, wird die Prüfungsgebühr, nicht aber die Anmeldegebühr (vgl. Art. 28) zurückerstattet (Abs. 4).

Artikel 7 Unterbruch und Abbruch Unterbruch und Abbruch sind nur möglich, wenn wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder ein Todesfall einer oder eines nahen Angehörigen vorliegen (Abs. 1 Bst. a) und das Bestehen der Prüfung rechnerisch noch möglich ist (Abs. 1 Bst. b). Wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung unmöglich machen, ist ein Abbruch oder Unterbruch ausgeschlossen. Ein Abbruch ist also nicht mehr möglich, wenn die für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung notwendige Mindestpunktzahl nicht erreicht werden kann oder eine Teilprüfung bereits mit 0 Punkten bewertet wurde (vgl. Art. 18). Die wichtigen Gründe sind zudem der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ohne Verzug mitzuteilen (Abs. 2). Aufgrund dessen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, ob die Gründe stichhaltig sind. Wenn ja, entscheidet die Präsidentin, der Präsident der Prüfungskommission auf Unterbruch der eidgenössischen Prüfung, wenn die Prüfung noch in derselben Prüfungssession fortgesetzt werden kann (Abs. 3 Bst. a) oder auf Abbruch der eidgenössischen Prüfung, wenn die Prüfung erst in der folgenden Session fortgesetzt werden kann (Abs. 3 Bst. b). Erachtet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission die Gründe für nicht stichhaltig, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 4). Der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (vgl. Art. 33 Bst. f VGG. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann ans Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. t e contrario BGG). Eine unterbrochene eidgenössische Prüfung kann fortgesetzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission setzt den Fortsetzungstermin fest. Da die eidgenössischen Prüfungen nur einmal jährlich durchgeführt werden, verfügt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission den Fortsetzungstermin ein Jahr nach dem Unterbruch. Wird der verfügte Termin nicht eingehalten, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 5). Absatz 6: Im Falle eines Abbruchs, hat sich die Kandidatin oder der Kandidat neu anzumelden. Dabei kann sie oder er wählen, ob die Prüfung fortgesetzt oder ganz wiederholt werden soll. Der Unterschied

liegt in der Prüfungsgebühr: Wiederholt sie oder er die ganze eidgenössische Prüfung, ist die Prüfungsgebühr erneut zu bezahlen. Wird die abgebrochene eidgenössische Prüfung fortgesetzt, muss die Anmeldung zum nächstfolgenden Termin erfolgen, sonst gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden. Da die eidgenössische Prüfung einmal pro Jahr durchgeführt wird, hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat, der die eidgenössische Prüfung fortsetzen möchte, ein Jahr nach dem Unterbruch der Prüfung anzumelden.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

Artikel 8 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer Diplome Die MEBEKO ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome (vgl. Art. 15 MedBG). Solche Diplome werden anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist) Art. 15 Abs. 1 MedBG). Kann ein Diplome nicht anerkannt werden, weil es aus einem Drittstaat stammt, legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, im Einzelfall fest, unter welchen Voraussetzungen ein eidgenössisches Diplom erworben werden kann (Art. 15 Abs. 4). Vorstellbar ist eine besondere eidgenössische Prüfung, die dem Einzelfall möglichst gerecht wird. Die MEBEKO legt in diesem Sinne fest, ob und wenn ja, welche Prüfung für den Erwerb des eidgenössischen Diploms abgelegt werden muss (Abs. 1). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, berücksichtigt dabei die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung vor allem im schweizerischen Gesundheitswesen (Abs. 2).

3. Abschnitt: Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung

Artikel 9 Inhalt der eidgenössischen Prüfung Durch die eidgenössische Prüfung soll abgeklärt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Ausbildungsziele des MedBG (vgl. Art. 4, 6-11 MedBG) erreicht haben (Abs. 1). Absatz 2: Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt den Inhalt der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf. Dabei stützt sie sich auf die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungszielen (Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung) ab (Bst. a). Zudem sind die Ziele des MedBG in den interfakultären Lernzielkatalogen für die einzelnen universitären Medizinalberufe konkretisiert. Diese interfakultären Lernzielkataloge können ab Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet4 abgerufen werden. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt im Einzelnen den Inhalt der eidgenössischen Prüfung anhand des entsprechenden Lernzielkataloges fest. Wichtig dabei ist die Zusammenarbeit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission und den Fakultäten (Bst. b).

Artikel 10 Form der eidgenössischen Prüfung Weil nicht alle möglichen Prüfungsformen und die Details des Verfahrens auf Bundesratsebene geregelt werden sollen, da diese Inhalte zudem einem regen Wandel und ständigen Veränderungen unterliegen, werden die möglichen Prüfungsformen und die Details zur Abnahme der Prüfung vom EDI in einer Verordnung festgelegt (Abs. 1). Denkbar sind z.B. MC-Prüfungen, praktische Prüfungen, schriftliche Prüfungen, ein Prüfungsparcours mit praktischen und theoretischen Aufgaben usw.. Die Prüfungsform für die jeweilige eidgenössische Prüfung wird von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt (Abs. 2). Dabei wird die Prüfungspraxis der Fakultäten mit einbezogen. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, informiert die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich nach Ablauf des offiziellen Anmeldetermins über die Prüfungsform (Abs. 3).

4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 11 Prüfungskommissionen Der Bundesrat ernennt die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge (vgl. Art. 13 Abs. 2 MedBG). Es ist für jeden universitären Medizinalberuf und an jedem Prüfungssitz eine Prüfungskommission zu ernennen. Diese bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs Mitgliedern, welche auch Examinatorinnen und Examinatoren gemäss Artikel 15 sein können. Auch die Präsidentin und der Präsident sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesrat gewählt. Das EDI hört vor der Antragstellung an den Bundesrat die MEBEKO, Ressort Ausbildung, und die Fakultäten an (Abs. 2).

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Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihre oder ihren Stellvertreter (Abs. 3).

Artikel 12 Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommission Die Präsidentin oder der Präsident führt die eidgenössische Prüfung am Prüfungssitz durch. Sie oder er vertritt dabei die Interessen der Eidgenossenschaft, d.h. sie oder er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Umsetzung des MedBG Genüge getan wird. Unterstützt wird die Präsidentin oder der Präsident bei dieser Arbeit von den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission (Abs. 1). Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für eine optimale Zusammenarbeit zwischen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, den Fakultäten, den kantonalen Behörden und den Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 2). Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Fragen zur Durchführung der eidgenössischen Prüfung von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, beigezogen (Abs. 3). Schliesslich stellt die Präsidentin oder der Präsident eine zweckmässige Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten in Fragen zur eidgenössischen Prüfung sicher (Abs. 4).

Artikel 13 Prüfungstermine Die eidgenössische Prüfung findet einmal pro Jahr statt. Da sie nicht losgelöst von der universitären Ausbildung und den vorangehenden universitären Prüfungen durchgeführt werden soll, ist sie bezüglich der Termine mit den universitären Prüfungssessionen und dem Semesterende zu koordinieren (Abs. 1). Festgelegt werden die Prüfungstermine deshalb von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, im Einvernehmen mit den Fakultäten (Abs. 2).

Artikel 14 Prüfungsplanung Anhand der Anmeldungen erstellt die Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission hat in Absprache mit der Fakultät die Prüfungen zu organisieren. Sie oder er bezeichnet in Absprache mit den Examinatorinnen und den Examinatoren die an der eidgenössischen Prüfung erlaubten Hilfsmittel. Die Präsidentin oder der Präsident legt daraufhin den für alle verbindlichen Prüfungsplan fest und ist dafür besorgt, dass die Studierenden sowie die Examinatorinnen und Examinatoren geeignete Prüfungspläne erhalten (Abs. 1 - 3).

Artikel 15 Examinatorinnen und Examinatoren Diese Bestimmung legt die Anforderungen an die zur Abnahme der eidgenössischen Prüfung berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren fest. Die eidgenössische Prüfung soll die bereits absolvierten universitären Prüfungen sinnvoll ergänzen und einen Praxisbezug haben. Deshalb können neben Fachleuten, die in der universitären Ausbildung tätig sind auch Fachleute aus der Praxis als Examinatorin oder Examinator berechtigt sein. Die MEBEKO; Ressort Ausbildung, führt eine Liste mit allen berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren (Abs. 1 und 2). Sind nicht genügend von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, als berechtigt bezeichnete Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ad hoc weitere Fachpersonen als Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren beiziehen. Sie oder er meldet diese Personen der Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung, (Abs.3). Examinatorinnen und Examiniatoren sollen über einen aktuellen Wissensstand verfügen. Erreicht deshalb eine Examinatorin oder ein Examinator das 70. Altersjahr oder übt sie oder er ihre oder seine berufliche Tätigkeit nicht mehr mindestens während 12 Stunden pro Woche aus, kann sie oder er nicht mehr berechtigte/r Examinatorin oder Examinator sein (Abs. 4).

Artikel 16 Öffentlichkeit Prüfungsfragen vorzubereiten ist mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Sie werden deshalb mehrfach verwendet. Um allen Kandidatinnen und Kandidaten möglichst dieselben Chancen zu geben, ist die eidgenössische Prüfung grundsätzlich nicht öffentlich (Abs. 1). Die Präsidentin oder der

Präsident der Prüfungskommission kann Personen, welche ein begründetes Interesse nachweisen können, zu den eidgenössischen Prüfungen zulassen (Abs. 2). Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt (Abs. 3).

Artikel 17 Bewertung Die eidgenössische Prüfung kann entweder bestanden oder nicht bestanden werden. Noten gibt es künftig keine mehr. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt für jede Einzelprüfung die maximal erreichbare (Abs. 1 Bst. a) sowie die für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung mindestens notwendige Punktezahl fest (Abs. 1 Bst. b). Die zuständigen Examinatorinnen und Examinatoren legen die in der jeweiligen Einzelprüfung von den Kandidatinnen und Kandidaten erreichte Punktezahl fest (Abs. 1 und 2).

Artikel 18 Nicht bestandene eidgenössische Prüfung Ist die Summe aller Einzelprüfung kleiner als die von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung festgelegte Mindestpunktezahl, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 1). Ebenso als nicht bestanden gilt die eidgenössische Prüfung, wenn in einer Einzelprüfung 0 Punkte erreicht werden (Abs. 2). Damit soll zum Ausdruck kommen, dass keine Einzelprüfung so schlecht absolviert werden kann, ohne dass es auch Konsequenzen auf das Bestehen der gesamten eidgenössischen Prüfung hat.

Artikel 19 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Da die eidgenössische Prüfung einmal im Jahr durchgeführt werden, bedeutet das, dass ein Zwischenjahr einzuschalten ist. Dieses kann z.B. mit praktischer Erfahrung in Form von Praktika sinnvoll genutzt werden (Abs. 1). Die eidgenössische Prüfung kann höchstens dreimal absolviert werden, d.h. eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Abs. 2).

Artikel 20 Endgültiger Ausschluss Nach dreimaligem Misserfolg wird eine Kandidatin oder ein Kandidat von jeder eidgenössischen Prüfung der gleichen Berufsart ausgeschlossen.

Artikel 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Die Prüfungsergebnisse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission mittels Verfügung bekannt gegeben. Die Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG). Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Prüfungsergebnisse sind endgültig Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form publiziert (Abs. 2).

Artikel 22 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Die MEBKEO, Ressort Ausbildung, ist dafür besorgt, dass die Prüfungsunterlagen, wie z.B. Protokolle der mündlichen und schriftlichen Prüfungen, während dreier Monate nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden (Abs. 1). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Prüfungskommission geführt, müssen die Unterlagen aufbewahrt werden, bis der Entscheid rechtskräftig ist (Abs. 2).

Artikel 23 Diplome Wer die eidgenössische Prüfung besteht, bekommt ein eidgenössisches Diplom im entsprechenden universitären Medizinalberuf. Eidgenössische Diplome werden in der Human-, Zahnmedizin, in der Chiropraktik, der Pharmazie sowie in der Tiermedizin erteilt (vgl. Art. 2 i.V.m Art. 5 Abs. 1 MedBG). Zusätzlich bekommt jede erfolgreiche Absolventin und jeder erfolgreiche Absolvent einen

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

entsprechenden Ausweis in Form einer Plastikkarte. Die Gebühr für ein eidgenössisches Diplom (inkl. Ausweis) beträgt Fr. 500.- (vgl. Anhang 5 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 20076).

Artikel 24 Sanktionen Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, eine bestandene Prüfung für ungültig erklären. Sie kann die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat (Abs. 1). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die/der sich während der Prüfung ungebührend benimmt oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versucht, von der eidgenössischen Prüfung ausschliessen. Sie oder er teilt dies der MEBEKO, Ressort Ausbildung, mit (Abs. 2). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erklärt die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten entweder für nicht bestanden oder für ungültig (Abs. 3).

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Artikel 25 Datenbank der MEBEKO Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Die Daten, die die Person der Kandidatinnen und Kandidaten betreffen werden in Absatz 1 Buchstaben a -l detailliert aufgeführt. Absatz 2 umschreibt zusätzliche in der Datenbank enthaltenen Daten: eine alphabetische Liste, der endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossenen Kandidatinnen und Kandidaten, die eidgenössischen Diplome und eine Statistik über die eidgenössische Prüfung (Abs. 2).

Artikel 26 Datenbekanntgabe Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a - l zuhanden des Medizinalberuferegisters (vgl. Art. 51 - 54 MedBG) ans BAG weiter (Abs. 1). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Sekretariat des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst die Personalien der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung in Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie (Abs. 2). Zudem meldet sie dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienste die Personalien der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung der Veterinärmedizin (Abs. 3).

Artikel 27 Auskunftsrecht Kandidatinnen und Kandidaten haben ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten (Abs. 1). Kandidatinnen und Kandidaten, die Auskunft über ihre in der Datenbank enthaltenen Daten verlangen, müssen ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen. Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos (Abs. 2 und 3).

6. Abschnitt: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Artikel 28 Gebühren In dieser Bestimmung sind die Gebühren für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen festgelegt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Anmeldegebühr von Fr. 200.-, die die Kosten des Anmeldeverfahrens decken soll (Abs. 1) und den Prüfungsgebühren für die Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Abs. 2). Die Prüfungsgebühren betragen Fr. 1000.-. Bei Verhinderung aus

6 SR 811.112.0

stichhaltigen Gründen wird die Prüfungsgebühr, nicht aber die Anmeldegebühr zurückerstattet (vgl. Art. 6 Abs. 4). Die Gebühren für die Erteilung des eidgenössischen Diploms finden sich im Anhang 5 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0) (Abs. 3).

Artikel 29 Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten für die Organisation und Leitung der Prüfungen (Abs. 1 Bst. a), für die damit verbundenen administrativen Aufgaben (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 1 Bst. c) eine Entschädigung. Sie besteht aus einer jährlichen Pauschale von 8000 Franken und einer Entschädigung entsprechend der Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die das BAG der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission im betreffenden Jahr gemeldet hat (Abs. 2). Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt Franken 30 pro Kandidatin oder Kandidat (Abs. 3).

Artikel 30 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen Diese Bestimmung enthält einen Verweis betreffend die Berechnung der Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungskommissionen. Massgebend ist die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Artikel 31 Entschädigung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Koexaminatorinnen und Koexaminatoren Entschädigungen werden an Examinatorinnen und Examinatoren sowie Koexaminatorinnen und Koexaminatoren ausgerichtet, welche nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung berechtigt sind. Diese Bestimmung regelt die Entschädigung für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung mit einem Stundenansatz von 150 Franken (Bst. a). Die in Zusammenhang mit den eidgenössischen Prüfungen stehende Sekretariatsarbeit muss von den Examinatorinnen und Examinatoren sowie den Koexaminatorinnen und den Koexaminatoren ausgewiesen werden. Solche Sekretariatsarbeit wird mit Franken 16 pro Stunde entschädigt (Bst. b). Examinatorinnen und Examinatoren sowie Koexaminatorinnen und Koexaminatoren, welche nicht am Prüfungssitz wohnen, erhalten zudem eine Reiseentschädigung (Billett des öffentlichen Verkehrs, 1. Klasse) für die Abnahme der eidgenössischen Prüfung sowie für Sitzungen, die zur Ausarbeitung der eidgenössischen Prüfung abgehalten werden (Bst. c). Bst. d regelt die Entschädigung für Hauptmahlzeiten und allfällig notwendige Übernachtungen mit Frühstück. Diese werden grundsätzlich nach den für das Bundespersonal geltenden Ansätzen entschädigt.

Artikel 32 Andere Entschädigungen Personen, die nicht Examinatorinnen oder Examinatoren oder Koeexaminatorinnen und Koexaminatoren sind und Multiple-Choice Fragen bearbeiten oder auf deren Praxisrelevanz überprüfen, erhalten eine Entschädigung von Fr. 20.- pro Stunde (Abs. 1). Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen herrichten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, erhalten eine Entschädigung von 16 Franken pro Stunde (Abs. 2).

Artikel 33 Kosten Falls für die eidgenössische Prüfung Räumlichkeiten ausserhalb der Fakultät gemietet werden, so vereinbart die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nach Absprache mit dem BAG die zu bezahlende Miete (Abs. 1). Drucksachen, die für die eidgenössische Prüfung notwendig sind, werden nach Absprache mit dem BAG bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt (Abs. 2). Der Bund bzw. das BAG trägt die Kosten des Drucks und der Übersetzung der Fragen von schriftlichen Prüfungen sowie die Kosten für die abgegeben Hilfsmaterialien, sofern sie von der Bundeskanzlei bezogen werden (Abs. 3 und 4).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts Da gemäss Übergangsregelung in Artikel 62 MedBG das bisherige Recht noch einige Jahre nach Inkrafttreten des MedBG angewendet wird, kann es erst nach der Übergangsfrist gemäss Artikel 62 Absatz 4 MedBG, d.h. auf den 1. August 2011, ausser Kraft gesetzt werden. Beim alten Recht handelt es sich um das Ausführungsrecht zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Liste mit den Details betreffend Ausserkraftsetzung der verschiedenen Verordnungen findet sich im Anhang.

Artikel 35 Änderung bisherigen Rechst In die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen wird eine detaillierte rechtliche Grundlage für die Datenbearbeitung der MEBEKO, Geschäftsstelle, Ressort Ausbildung, aufgenommen. Dabei handelt es sich um Daten, welche die MEBEKO im Rahmen der Überwachung der eidgenössischen Prüfung bearbeitet (vgl. auch Art. 50 Abs. 2 MedBG). In Absatz 2 werden die Daten aufgelistet, für welche die Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, in Absatz 3 diejenigen Daten, für welche die MEBEKO, Ressort Weiterbildung, zuständig ist. Absatz 4 regelt, dass die MEBEKO alle Daten, die gemäss Absatz 1 und 2 dem EDI zuhanden des Registers gemäss Artikel 51 ff MedBG kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Durch die Inkraftsetzung des MedBG sowie die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine formelle Anpassung der Verordnung vom 14. Februar 20077 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) nötig.

Artikel 36 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung wird ein Jahr nach Inkrafttreten des MedBG, also am 1. September 2008, in Kraft treten.

Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund Die für die Umsetzung der nach der Prüfungsverordnung MedBG notwendigen personellen und finanziellen Mittel sind in Fortschreibung des status quo grundsätzlich im Voranschlag 2007 / Finanzplan 08-10 eingestellt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass wegen der Komplexität und Variationsbreite der durch die Derogationsverordnungen (welche gemäss Art. 62 Abs. 4 MedBG noch während drei Jahren ab Inkrafttreten des MedBG gelten) erlaubten Prüfungsmodelle die Aufwendungen im Bereich Humanmedizin überproportional stark anfielen, während die Examina der anderen Berufe weniger aufwändig waren. Neu dazu kommt die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik. Die konkrete Umsetzung der eidgenössischen Prüfungen nach MedBG für die fünf universitären Medizinalberufe erfolgt ab 2011, da bis Ende 2010 noch das alte Recht gilt. Der Kostenrahmen für die ab 2011 erfolgenden eidgenössischen Prüfungen (bzw. ab 2009 für die Chiropraktik) kann noch nicht definiert werden, weil sich das Umsetzungskonzept noch in Erarbeitung befindet. Jetzt schon absehbar und von erheblicher Bedeutung ist der durch die gesetzliche Bestimmung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b MedBG) eintretende Umstand, dass die fakultären Prüfungen und die eidgenössische Prüfung klar getrennt werden. Die enge Kooperation mit den Examinatorinnen und Examinatoren der Universitäten, die ihr Fach prüfen, fällt damit weg. Weil deren Knowhow unabdingbar ist, muss es vom Bund zusätzlich eingekauft werden. Der Kostenrahmen für die eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG muss noch im Detail mit den dafür zuständigen Stellen definitiv geklärt werden.

7 SR 810.122.1

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