Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
7. März 2025
Erläuternder Bericht
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage................................................................................................................................2 2. Grundzüge der Vorlage .................................................................................................................2 3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ..............3 4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...............................................................3 5. Verhältnis zum EU-Recht ..............................................................................................................3 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen...........................................................................3
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1. Ausgangslage
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) empfiehlt ab 2025 eine thermische Reservekraft- werkskapazität von mindestens 400 Megawatt (MW). Die Verträge der bestehenden Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux sind bis 2026 befristet. Wie die Ausschreibung für neue Reservekraftwerke gezeigt hat, werden 2026 noch keine neu gebauten Reservekraftwerke zur Verfügung stehen. Damit ab Winter 2026/2027 keine Lücke in der Stromreserve entsteht, sollen die bestehenden Reservekraftwerke länger betrieben werden. Dazu braucht es eine Verlängerung der Winterreserveverordnung (WResV; SR 734.722), bis die gesetzliche Grundlage für die Stromreserve mit der Revision des Stromversor- gungsgesetzes (StromVG; BBI 2024 711) in Kraft getreten ist.
2. Grundzüge der Vorlage
Die Ausschreibung für die thermische Reserve hat gezeigt, dass bis zum Winter 2026/2027 die benö- tigte Reserveleistung aus neuen Reservekraftwerken nicht erreicht werden kann. Aus den Zeitplänen der eingereichten Projekte ist ersichtlich, dass ab 2026 eine Lücke in der zur Verfügung stehenden Leistung aus Reservekraftwerken entsteht. Um die zeitliche Lücke in der zur Verfügung stehenden Reserveleistung zu überbrücken, wird die WResV bis Ende 2030 verlängert. Die vertragliche Laufzeit der bestehenden drei Reservekraftwerke soll verlängert werden, bis neue, ordentlich bewilligte Reservekraftwerke zur Verfügung stehen. Eine Verlängerung der WResV ist unvermeidbar, da die Beratung der Revision des StromVG viel Zeit benö- tigt. Ohne eine Verlängerung der WResV würden die bestehenden Verträge auslaufen und ab Frühling 2026 stünden keine Reservekraftwerke mehr zur Verfügung. Da auch die Verträge mit den Poolern bzw. Notstromgruppenbetreibern nicht mehr verlängert werden könnten, stände keine ergänzende Reserve mehr bereit. Die ElCom hat einen kurzfristig zu realisierenden Bedarf von mindestens 400 MW dauerhaft einsetzba- rer (10 Wochen Dauerbetrieb) thermischer Reserveleistung definiert. Da momentan bloss 336 MW die- ser Leistung über Reservekraftwerke kontrahiert sind, wurde bereits jetzt mit der zusätzlichen Akquise von Notstromgruppenkapazität begonnen. Diese Anlagen sind bereits erstellt und durch die Besitzer dieser Anlagen finanziert worden. Es steht also ein relativ günstiges, wenn auch nur bedingt dauerhaft betriebsfähiges Potential zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde entschieden, einen signifikanten An- teil des theoretisch verfügbaren Potentials zu kontrahieren (total 280 MW plus 20% Sicherheitsmarge). Um mindestens die gleiche Leistung aus Notstromgruppen in ebenbürtiger Qualität wie heute zur Ver- fügung zu haben, müssen die Verträge mit den Aggregatoren der Notstromgruppen mindestens bis zur Ausschreibung neuer Kapazitäten unter dem StromVG durch Swissgrid weitergeführt werden. Es wird von maximal zwei Jahren Verlängerung ausgegangen. Im Rahmen der WResV werden bloss Verbesserungsmassnahmen hinsichtlich Emissionsverhalten fi- nanziert, welche die Partikelemissionen im Dauerbetrieb reduzieren. Weitergehende Verbesserungs- massnahmen wie SCR-Katalysatoren zur Senkung der NOx-Werte können erst unter dem dannzumal revidierten StromVG finanziert werden. Weiter wird in dieser Verordnungsrevision die Grenze für die Aggregation der Notstromgruppen und WKK-Anlagen von 5 MW auf 30 MW erhöht, um eine niederschwellige Teilnahme und vereinfachte operationelle Abwicklung durch Swissgrid zu ermöglichen.
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3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Die dem Bundesrat unterbreiteten Anträge zur Verlängerung der bestehenden ergänzenden Reserve (ohne Einbezug der Wasserkraftreserve in geschätzter Höhe von 50 Millionen Franken für die Dauer von vier Jahren) führen in den Jahren 2026 bis 2030 zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von geschätzt 386 Millionen Franken, basierend auf heutiger Kostenbasis für Reservekraftwerke und Notstromgruppen. Bei den Kosten für die Reservekraftwerke handelt es sich im Wesentlichen Be- reitstellungskosten. Bei Notstromgruppen werden die Bereitstellungkosten, Sanierungsmassnahmen wie Partikelfilter und Synchronisierungseinrichtungen finanziert. Der notwendige Zusatzkredit sowie die entsprechenden Voranschlagskredite sollen dem Parlament zusammen mit dem Voranschlag 2026 / Nachtragskredit II 2025 unterbreitet werden. Die Mehrausgaben sind für den Bundeshaushalt neutral, sie werden über das Netznutzungsentgelt durch die Stromkonsumentinnen und -konsumenten abgegolten.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die unter Ziffer 3 aufgeführten Kosten werden über das Netznutzungsentgelt auf die Stromkonsumen- tinnen und -konsumenten überwälzt und entsprechend vollständig über Einnahmen in derselben Höhe gegenfinanziert. Basierend auf der heutigen Kostensituation führte dies für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten zu einer Zusatzbelastung von rund 0,18 Rappen pro Kilowattstunde und für die Jahre 2027-2030. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4500 kWh entspricht dies einem Betrag von rund 8 Franken pro Jahr. Für einen stromintensiven Verbraucher, der z.B. 10 GWh pro Jahr verbraucht, bedeutet dies einen Mehraufwand von rund 18’000 Franken pro Jahr.
5. Verhältnis zum EU-Recht
Für eine generelle Einordnung der Stromreserve in den Rechtsrahmen der EU sei auf die Erläuterun- gen zur Einführung der WResV sowie auf die Botschaften zur Revision StromVG verwiesen. Im Hin- blick auf eine Inkraftsetzung des Stromabkommens sind künftig insbesondere der Reservebedarf, die Regeln zu Kapazitätsmärkten, strategische Reserven, Umweltvorschriften, Technologieneutralität und eine grenzüberschreitende Teilnahme zu vertiefen und voraussichtlich in der Gesetzgebung anzupas- sen; diese Aspekte sollen jedoch im Rahmen der Umsetzungsvorlage zum Stromabkommen aufge- nommen werden.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 6 Abs. 4 Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve wird bis zum 31. Mai 2030 verlängert. Die Verordnung als Ganzes gilt bis Ende 2030 (siehe Art. 30 Abs. 2bis).
Art. 7 Abs. 1 und 2 Es wird die Grenze für die Aggregation der Notstromgruppen und von WKK-Anlagen von 5 MW auf 30 MW erhöht, um eine niederschwellige Teilnahme und vereinfachte operationelle Abwicklung durch Swissgrid zu ermöglichen. Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Bestimmung war für die Teilnahme von Notstromgruppen gedacht, die im Inselbetrieb laufen. Die Praxis hat gezeigt, dass Notstromgruppen, die im Inselbetrieb betrieben werden, keinen substanziellen Mehrwert für die ergänzende Reserve ha- ben. Sie werden daher von der Teilnahme an der ergänzenden Reserve künftig ausgeschlossen. 3
Art. 15 Abs. 1 Diese Anpassung wird aufgrund der Erhöhung auf 30 MW in Artikel 7 Absatz 1 notwendig. Die Netzge- sellschaft schliesst mit jedem Aggregator eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen gebündelt für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden. Bei WKK- Anlagen ab 30 MW schliesst die Netzgesellschaft in jedem Fall direkt mit den Betreibern eine Verein- barung ab. Die bisherige Regelung, wonach die Netzgesellschaft bei WKK-Anlagen ab 5 MW direkt mit den Betreibern nur dann eine Vereinbarung abschliesst, sofern diese die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft erfüllen, ist mit der Erhöhung auf 30 MW hinfällig. Anlagen in dieser Grössenord- nung haben die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft ohne weiteres zu erfüllen.
Art. 30 Abs. 2bis Die Geltungsdauer der WResV wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
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