331.215
Verordnung über die Spitalliste
Vom 06.03.2013 (Stand 01.08.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 7 und 29 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 20031,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt
die allgemeinen Anforderungen, die ein Spital erfüllen muss, um auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt zu sein,
das Verfahren zum Erlass der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste.
Art. 1a Definitionen
Ein Leistungsauftrag ist eine auf die Versorgungsplanung gemäss Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19952 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943 abgestützte, bedarfsorientierte Sicherung des Angebots einer Einrichtung auf der Spitalliste gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV. Bei der Erteilung ist die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zwingend zu beachten. Die Erteilung kann zudem an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Namentlich kann festgehalten werden, welche Leistungen in der Regel nicht stationär erbracht werden sollen oder ob Mindestfallzahlen erreicht werden müssen.
Art. 2 Allgemeine Anforderungen
Die Leistungsaufträge werden pro Spitalstandort vergeben. Jeder Spitalstandort muss über eine Betriebsbewilligung als Spital des Standortkantons verfügen.
Sie müssen zudem die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen:
Bereitschaft zur uneingeschränkten Aufnahme von Patientinnen und Patienten gemäss Art. 41a KVG.
Einhaltung von Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
schriftlicher Nachweis zu Qualitätsanforderungen, namentlich zum Beschwerde- und Risikomanagement, zur Personalverfügbarkeit und -qualifikation, zur Spitalhygiene- und Infektionsprävention, zur Patientensicherheit und zur kardiopulmonalen Reanimation gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
…
…
Verwendung allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards,
Vorlage einer langfristigen Investitionsplanung,
…
jährliche Durchführung mindestens einer eingeschränkten Revision gemäss Schweizerischem Obligationenrecht4,
jährliche Durchführung einer anerkannten medizinischen Kodierrevision, soweit eine gesamtschweizerische, leistungsbezogene Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG vom Bundesrat genehmigt wurde,
Beitritt zum "Nationalen Verein zur Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ)" und Teilnahme an den dort koordinierten nationalen Messungen sowie Zustimmung, dass der Kanton die Ergebnisse vom ANQ erhält und publiziert,
…
Auflagen zur Digitalisierung, insbesondere zum elektronischen Patientendossier gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
Auflagen zur Integration von vorgelagerten und nachgelagerten Versorgungspartnern gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,
keine Ausrichtung von direkt von Fallzahlen abhängigen Bonifikationen an Ärztinnen und Ärzte.
Die einzelnen Anforderungen gemäss Absatz 2 können in den Bewerbungsunterlagen spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft werden.
Art. 2a Interkantonale Koordination
Im Rahmen einer neuen Spitalplanung sind Kantone zu einer Stellungnahme einzuladen,
die benachbart sind,
die Standortkantone eines auf der Spitalliste aufgenommenen, ausserkantonalen Spitals sind und/oder
aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Spitäler fliessen.
Werden allfällige im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellte Anträge nicht berücksichtigt, ist dies schriftlich zu begründen.
Bei Aufnahme von ausserkantonalen Spitälern auf die Spitalliste erfolgt die Erteilung der Leistungsaufträge unter Koordination mit den Standortkantonen.
Art. 3 Bewerbungsverfahren
Das Bewerbungsverfahren orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und des Wettbewerbs.
Es untersteht nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, insbesondere nicht dem Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 19965.
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) sorgt für die Publikation der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt des Kantons Aargau.
Art. 4 Bewerbungsunterlagen
Das DGS erstellt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben die detaillierten Grundlagen für das Bewerbungsverfahren.
Diese enthalten
die allgemeinen Anforderungen gemäss § 2,
den auf der Grundlage der Versorgungsplanung ermittelten Bedarf an Spitalleistungen, eingeteilt in Leistungsbereiche,
für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die erforderlichen leistungsspezifischen Anforderungen inklusive allfälligen Mindestmengen,
die Definition der für die Versorgungsplanung und Beurteilung der Bewerbungen verwendeten Datensätze,
die Spezifikation der massgebenden Planungskriterien gemäss § 7 Abs. 3, insbesondere zu Versorgungsrelevanz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
die notwendigen Angaben für die Bewerbung und zum Verfahren, insbesondere einen für alle Bewerber geltenden Aktenschluss.
Art. 5 Bewerbungsablauf
Bewerbungen sind dem DGS schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen.
Für die Ausarbeitung der Bewerbung wird keine Vergütung ausgerichtet.
Alle Bewerbungen sind bis nach Ablauf der Bewerbungsfrist verschlossen aufzubewahren.
Die Bewerbungen werden durch mindestens zwei Beauftragte des DGS geöffnet. Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll, das jedes sich bewerbende Spital einsehen kann.
Verspätet eingereichte Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Art. 6 Prüfung der Bewerbungen
Das DGS prüft die eingegangenen Bewerbungen in formeller und materieller Hinsicht und nimmt bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vor.
Von Bewerbern eingereichte Daten, insbesondere über die Anzahl Fälle in einer Leistungsgruppe, werden nur berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen entsprechen.
Art. 7 Erlass der Spitalliste
Das DGS stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der Spitalliste.
Die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 1a Abs. 1 erfolgt durch Verfügung.
Beim Erlass der Spitalliste beziehungsweise bei der Vergabe der Leistungsaufträge sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Planungskriterien des Bundesrechts, einschliesslich der Spezifikationen in den Bewerbungsunterlagen gemäss § 4,
versorgungskonzeptionelle Vorgaben der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung,
die interkantonale Koordination.
Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern erteilt werden, die nicht sämtliche Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewerbungsunterlagen erfüllen.
Ein Spital, das als versorgungsrelevant erachtet wird, sich aber nicht von sich aus beworben hat, kann vom DGS nachträglich zu einer Bewerbung eingeladen werden.
Die Spitalliste und deren Änderungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren. Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen pro Spital beschränkt werden.
Art. 8 Wirkung der erteilten Leistungsaufträge
Die Leistungsaufträge gelten in der Regel für vier Jahre.
Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Regierungsrats von der Erfüllung des Leistungsauftrags jeweils auf Ende Jahr ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Versorgung der Kantonsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder das Spital einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag.
Der Regierungsrat entscheidet über die ganze oder teilweise Entbindung vom Leistungsauftrag. Er trifft die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendigen Anordnungen.
Spitäler dürfen die ihnen erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen.
Art. 9 Änderung der Verhältnisse
Das DGS trifft geeignete Massnahmen, wenn sich die für die Erteilung von Leistungsaufträgen massgebenden Verhältnisse geändert haben.
Spitäler mit einem Leistungsauftrag sind verpflichtet, das DGS ohne Verzug über eine Änderung der massgebenden Verhältnisse zu informieren.
Art. 10 Evaluation
Die Versorgungsplanung wird vom DGS periodisch überprüft.
Spitäler, die sich neu oder mit einem geänderten Leistungsauftrag für die Spitalliste bewerben wollen, haben dies dem DGS mit hinreichender Begründung jeweils bis 31. März zu melden. Die Meldung hat den Anforderungen an die Bewerbungsunterlagen gemäss § 4 Abs. 2 zu entsprechen.
Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Evaluationsergebnisse oder der eingegangenen neuen Bewerbungen, ob ein vollständiges, ein eingeschränktes oder gar kein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird.
Eine Aktualisierung der Spitalliste ohne Bewerbungsverfahren ist bei kleineren Anpassungen an den laufenden Leistungsaufträgen in formaler Hinsicht möglich. Diese betreffen namentlich den Nachvollzug von IVHSM-Entscheiden, den Nachvollzug von Kataloganpassungen der CHOP und ICD in den Leistungsgruppen-Definitionen (sofern die Leistungsaufträge der Spitäler nicht betroffen sind), den Nachvollzug von formellen Änderungen (beispielsweise Namenswechsel der Trägerschaft) sowie die Korrektur von Fehlern. Die Zuständigkeit dafür liegt beim DGS.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Aarau, 6. März 2013
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2013/2-04