170.111
Gemeindeverordnung
vom 16.12.1998 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 161 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)1,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
1 Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 1 Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren für die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets und den Zusammenschluss von Gemeinden wird durch eine oder mehrere beteiligte Gemeinden eingeleitet.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung koordiniert in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Regierungsstatthalteramt auf Wunsch der Gemeinden das Verfahren.
Es kann im Rahmen von Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben b und c GG das Verfahren für einen Gemeindezusammenschluss einleiten.
Art. 2 Verträge der Gemeinden
Die beteiligten Gemeinden schliessen über die Ausgestaltung und den Vollzug der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets soweit erforderlich einen Vertrag ab.
Bei einem freiwilligen Gemeindezusammenschluss regelt der Vertrag die Art des Zusammenschlusses gemäss Artikel 4c GG und enthält die für den Vollzug notwendigen Regelungen gemäss Artikel 4e GG.
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung durch das zuständige Organ gemäss Artikel 3 Absatz 1.
Wird eine Gemeinde von der Bildung, Aufhebung oder Veränderung nur teilweise berührt, bedarf der Vertrag ausserdem der Zustimmung der in diesem Gebietsteil wohnhaften Stimmberechtigten.
Art. 3 Entscheid des Regierungsrats
Über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets und den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.
Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Vorlage dem Regierungsrat.
Im Beschluss nach Absatz 1 entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung des Vertrags nach Artikel 2 und ordnet soweit erforderlich insbesondere
die Grenzen der Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise,
die Nachführung der Vermessungswerke und die Grundbuchführung und
die Wahlkreise und die Stimmkreise für Wahlen und Abstimmungen.
Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets oder dem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden nicht zu, entscheidet der Grosse Rat gemäss Artikel 4 Absatz 3 GG und Artikel 4h Absatz 3 GG.
Art. 4 Änderung von Verträgen
Soweit der Vertrag nach Artikel 2 Rechte von Minderheiten oder aufgehobenen Gemeinden ordnet, kann er nur mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 Übergang von Grundstücken
Handänderungen von Grundstücken werden gestützt auf ein Verzeichnis dieser Grundstücke von Amtes wegen steuer- und gebührenfrei ins Grundbuch eingetragen, sobald der Beschluss des zuständigen kantonalen Organs rechtskräftig geworden ist.
Art. 6 Bürgerrecht
Wer im Zeitpunkt eines Zusammenschlusses Bürgerin oder Bürger einer aufgehobenen Gemeinde ist, erwirbt von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen oder erweiterten Gemeinde.
Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Bürgerrechtsgesetzgebung.
2 Gemeindeorganisation
Art. 7 Organverzeichnis
Die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über ihre Organe.
Art. 8 Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen
Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen finden statt
zu den reglementarisch festgesetzten Zeiten und
so oft es die Geschäfte erfordern, auf Beschluss des Gemeinderates oder auf unterschriftliches Verlangen eines Zehntels oder eines im Organisationsreglement festgesetzten kleineren Bruchteils der Stimmberechtigten.
Art. 9 Einberufung
Die Einladung zur Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung ist mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.
Die Einladung muss die Geschäfte bestimmt bezeichnen.
Art. 10 Bedeutung des Geschäftsverzeichnisses
Die Stimmberechtigten dürfen nur über die in der Einladung zur Gemeindeversammlung bezeichneten Gegenstände endgültig beschliessen.
Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich erklärte Anträge unterbreitet der Gemeinderat einer späteren Versammlung zum Entscheid.
Art.
11 Beschlussfassung
1 Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei allen Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.
Art. 12 2 Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen
Das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, soweit nicht ein Gemeindeerlass etwas anderes vorsieht.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.
Art. 13 3 Zirkularbeschlüsse
Der Gemeinderat und die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
Die Gemeinden können Zirkularbeschlüsse ausschliessen oder dafür weitergehende Voraussetzungen vorsehen.
Art. 14 Sachverhaltsänderung
Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden.
Art. 15 Anmeldung von Initiativen
Das Initiativkomitee hat den Beginn der Unterschriftensammlung für eine Initiative bei der Gemeinde anzumelden.
Es hat das Datum des Sammelbeginns auf den Initiativbegehren (Unterschriftenbogen) anzugeben.
3 Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen
3.1 Allgemeines
Art. 16 Politische Minderheiten
Mehrere Wählergruppen können sich zu einem Verein zusammenschliessen mit dem Zweck, den Minderheitenanspruch gemeinsam geltend zu machen.
Wer nicht zur Minderheit gehört, wird der Mehrheit zugerechnet.
Art. 17 Anmeldung des Anspruchs
Verlangt das Gemeindereglement schriftliche Wahlvorschläge, haben die Minderheiten auf diesen ihren Vertretungsanspruch anzumelden.
Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, haben die Minderheiten die Zahl der beanspruchten Sitze 14 Tage vor dem Wahltag dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Das Gemeindereglement kann eine längere Frist vorschreiben.
Anmeldungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, haben den Verlust des Anspruchs für die betreffende Wahl zur Folge.
Art. 18 Bekanntmachung und Abklärung des Anspruchs
Der Gemeinderat teilt die angemeldeten Minderheitsansprüche den übrigen Wählergruppen unverzüglich mit.
Ordnungsgemäss angemeldete Ansprüche werden mit den Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht. Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, sind angemeldete Ansprüche unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Art. 19 Wählbarkeit
Wählbar sind nur die von der Minderheit gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 20 Vorrang des politischen Vertretungsanspruchs
Der Vertretungsanspruch der politischen Minderheiten darf durch örtliche Vertretungsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Die Wählergruppen haben die örtlichen Vertretungsansprüche bereits bei der Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten zu berücksichtigen.
Art. 21 Wahlvereinbarung
Politische Parteien, inbegriffen Minderheiten im Sinne von Artikel 40 des Gemeindegesetzes2, können unter Vorbehalt der Zustimmung des Wahlorgans die Sitzansprüche in einer Wahlvereinbarung festlegen.
Sie beachten dabei die Grundsätze betreffend den Minderheitenschutz und die Wahlvorschriften des Gemeindereglementes.
Wahlvereinbarungen sind für eine Amtsdauer gültig.
3.2 Wahlverfahren
Art. 22 Grundsatz
Wahlen werden geheim durchgeführt. Das Gemeindereglement kann offene Wahlen zulassen.
Art.
23 1 Geheime Wahlen
1.1 Druck der Wahlzettel
Auf den amtlichen Wahlzetteln (ohne vorgedruckte Namen) werden so viele Linien angebracht, als Sitze zu vergeben sind, sowie eine Linie für die Parteistimme.
Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Namen von Kandidatinnen und Kandidaten sowie vorgedruckter Parteistimme ist zulässig.
Auf den ausseramtlichen Wahlzetteln der Minderheit dürfen nur ihre eigenen Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckt sein.
Art. 24 1.2 Ausfüllen der Wahlzettel
Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann handschriftlich und eigenhändig so viele Namen wählbarer Personen je einmal eintragen, als Sitze zu vergeben sind sowie die Parteibezeichnung (Parteistimme) einsetzen.
Die ausseramtlichen Wahlzettel dürfen nur handschriftlich abgeändert werden.
Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, streicht der Wahlausschuss auf amtlichen Wahlzetteln die letzten Namen, auf ausseramtlichen die letzten gedruckten Namen.
Für die Bereinigung der Parteistimmen gelten die in Absatz 3 aufgeführten Grundsätze.
Wahlzettel, welche eine Parteistimme, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten, sind ungültig.
Art. 25 2 Offene Wahlen
Verlangt das Gemeindereglement bei offenen Wahlen schriftliche Wahlvorschläge, ordnet es die Einzelheiten betreffend Unterzeichnung, Einreichungsfrist und -ort sowie Bereinigung der Vorschläge.
3.3 Ermittlung der Wahlergebnisse
Art.
26 Besetzung der Sitze
1 Grundsatz
Die einer Minderheit zufallenden Sitze werden nach dem ersten Wahlgang besetzt.
Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben.
Art. 27 2 Zweiter Wahlgang
Fallen einer Minderheit mehr Sitze zu, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt hat, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Für den zweiten Wahlgang hat die Minderheit eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr vorzuschlagen, als Sitze zu besetzen sind.
Die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl fällt aus der Wahl.
Art. 28 3 Gemeindevorschriften
Die Gemeinde kann im Organisationsreglement vorsehen, dass Minderheitssitze erst in einem zweiten Wahlgang besetzt werden, sofern im ersten Wahlgang mehr Minderheitskandidatinnen oder -kandidaten zur Wahl standen, als der Minderheit Sitze zustehen.
Art. 29 4 Anrechnung an den Minderheitenanspruch
Angehörige einer Minderheit, die von Amtes wegen Einsitz in einem Organ nehmen, sind dieser Minderheit anzurechnen.
Art. 30 5 Sitzverteilung
Von den Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben, sind so viele gewählt, als der Minderheit noch Sitze zustehen.
Die übrigen Sitze werden mit Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, welche das nach Organisationsreglement erforderliche Mehr erreicht haben.
Art. 31 Wahl durch ein Organ
Bei Wahlen durch ein Organ gemäss Artikel 44 des Gemeindegesetzes3 bleiben Vorschriften des Gemeindereglementes, die den Minderheiten einen grösseren Vertretungsanspruch einräumen, und Wahlvereinbarungen vorbehalten.
Art. 32 Anrechnung
Wer auf Vorschlag einer Wählergruppe in ein Organ gewählt wird, gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieser Wählergruppe, auch wenn sie oder er aus ihr austritt.
Stimmberechtigte, die als Vertreterin oder Vertreter eines Bezirkes in ein Organ gewählt werden, gelten bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieses Bezirkes, auch wenn sie oder er in einen anderen Bezirk ihrer Wohngemeinde umziehen.
4 Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
Art. 33 Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, der Sitzungen von Gemeindeorganen und der darüber geführten Protokolle sowie die Öffentlichkeit von Informationen der Gemeinde richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
Art. 34 Veröffentlichungen
Informationen, welche die Gemeinde veröffentlichen muss, werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgemacht.
5 Protokoll
Art. 35
Über die Beratung der Gemeindeorgane ist Protokoll zu führen.
Die Gemeinde regelt die Art, den Mindestinhalt und die Genehmigung des Protokolls.
6 Rechtsetzung
Art. 36 Inhalt des Organisationsreglementes
Das Organisationsreglement bestimmt mindestens
die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Gemeindeparlamentes und des Gemeinderates,
die politischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten,
die Grundzüge des Abstimmungs- und Wahlverfahrens und
weitere Bereiche, wo dies das übergeordnete Recht verlangt.
Art.
37 Auflage von Reglementen
1 Grundsatz
Reglemente, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind vor dem Beschluss während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Der Beginn sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auflage werden vorgängig veröffentlicht.
Art. 38 2 Reglemente von Gemeindeverbänden
Reglemente von Gemeindeverbänden, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind in allen Verbandsgemeinden aufzulegen.
Die Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden veröffentlicht.
Art.
39 Genehmigung
1 Zuständigkeit
Für die Genehmigung von Reglementen ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung zuständig.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann bei anderen Fachstellen des Kantons Mitberichte einholen.
Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 40 2 Verfahren
Genehmigungspflichtige Reglemente sind der zuständigen Genehmigungsbehörde in drei originalunterzeichneten Exemplaren einzureichen.
Der Eingabe ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die Auflage ordnungsgemäss durchgeführt worden ist.
…
Art. 41 3 Genehmigungsverfügung
Weist das Reglement erhebliche Mängel auf oder stehen verschiedene Möglichkeiten zur Behebung eines Mangels offen, wird die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert.
Zur Behebung von Widersprüchen oder von Unvereinbarkeiten mit übergeordnetem Recht kann die Genehmigungsbehörde untergeordnete Änderungen, die sich zwangsläufig ergeben, in der Genehmigungsverfügung vornehmen.
Die Genehmigungsverfügung heilt rechtliche Mängel nicht.
Art. 42 Entzug der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde kann Reglementsbestimmungen, die nicht hätten genehmigt werden dürfen oder die nachträglich zu gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch geraten, die Genehmigung entziehen.
Art. 43 Beschwerden gegen Erlasse
Wird gegen einen Erlass Beschwerde geführt, gibt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und bei genehmigungspflichtigen Reglementen die Genehmigungsbehörde der Gemeinde davon unverzüglich Kenntnis.
Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Reglemente werden im Genehmigungsverfahren behandelt.
Gegen Verfügungen der Genehmigungsbehörden kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG4) und des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden.
Art. 44 Rechtswirkungen von Erlassen
Die Gemeinden bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Erlasse.
Bei genehmigungspflichtigen Reglementen hat die rechtsgültige kantonale Genehmigung konstitutive Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Art. 45 Bekanntmachung
Die Gemeinde veröffentlicht
vorgängig die Inkraftsetzung von Erlassen unter Hinweis auf allfällige von der Genehmigungsbehörde verfügte Änderungen,
die Ausserkraftsetzung von Erlassen, die nicht durch neue Vorschriften ersetzt werden,
die Nichtgenehmigung beschlossener Reglemente und
den Verzicht eines Gemeindeorgans auf die Weiterverfolgung von öffentlich aufgelegten Vorschriften.
Art. 46 Änderung und Aufhebung von Vorschriften
Gemeindevorschriften werden im gleichen Verfahren geändert oder aufgehoben wie sie erlassen werden.
Art. 47 Zugang zu Erlassen
Die Gemeinde stellt ihre nachgeführten Erlasse in digitaler Form im Internet zur Verfügung.
Die Erlasse können bei der Gemeinde auf Nachfrage in Papierform bezogen werden; sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.
Art. 48 Gültigkeit nicht genehmigungspflichtiger Erlasse
…
Ist unklar, welche Fassung eines nicht genehmigungspflichtigen Erlasses gültig ist, hat die Gemeinde die gültige Fassung vorzulegen und nachzuweisen.
Art. 49 Aufbewahrung genehmigungspflichtiger Erlasse
Von jedem genehmigten Reglement ist je ein Exemplar bei der Genehmigungsbehörde, dem Regierungsstatthalteramt und der Gemeinde aufzubewahren.
Stimmen die Ausfertigungen nicht überein, ist der Wortlaut des bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrten Exemplars massgebend. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass das Gemeindeorgan einen anderen Wortlaut beschlossen und dieser genehmigt worden ist.
7 Bussen
Art. 50 Zuständigkeit
Die Bussen für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen der Gemeinde verfügt der Gemeinderat, soweit nicht ein Gemeindeerlass ein anderes Organ zuständig erklärt.
Von Kindern und Jugendlichen begangene Widerhandlungen werden durch die Jugendgerichtsbehörden beurteilt.
Art.
51 Verfahren
1 Anwendbares Recht
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)5.
Art. 52 2 Einspruch
Die angeschuldigte Person kann gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben.
Art. 53 3 Folgen des Einspruchs
Wird Einspruch erhoben, so fällt die Bussenverfügung dahin.
Die Gemeinde übermittelt diesfalls die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung.
…
Art. 54 …
Art. 55 5 Vollzug
Die rechtskräftige Busse ist innert 30 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen.
Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, überweist die Gemeinde die Bussenverfügung dem zuständigen Regionalgericht zur Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 5 StGB6).
Art. 56 Einzug gerichtlich festgelegter Bussen
Der Kanton zieht die gerichtlich festgesetzten Bussen ein und leitet die eingegangenen Beträge an die Gemeinden weiter.
8 Finanzhaushalt
8.1 Allgemeines
Art. 57 Finanzhaushalt
Die Führung des Finanzhaushaltes umfasst
das Rechnungswesen,
die finanzrechtlichen Zuständigkeiten und die Kreditarten,
die Organisation und das interne Kontrollsystem des Finanzhaushaltes und
die Rechnungsprüfung.
Die zuständigen Organe führen den Finanzhaushalt nach folgenden Grundsätzen:
Gesetzmässigkeit,
Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit,
Erhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts,
Verursacherfinanzierung,
Vorteilsabgeltung,
Dringlichkeit und
Wirkungsorientierung.
Art. 58 Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen
Bei Beschlüssen, die unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Aufwendungen oder Erträgen für die Gemeinde verbunden sind, ist das beschlussfassende Organ vorgängig über die Kosten, die Folgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht zu orientieren.
Art. 59 Arbeitshilfe
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einer Arbeitshilfe die Grundsätze des Finanzhaushaltes aus.
…
Die Arbeitshilfe erläutert insbesondere
die Anforderungen an den Finanzplan,
Inhalt und Aufbau des Budgets,
Inhalt und Aufbau der Jahresrechnung,
die Rechnungsführung,
die Konsolidierung,
das interne Kontrollsystem einschliesslich der Kreditkontrolle,
das Controlling für Gemeinden mit neuen Steuerungsmodellen und,
die Rechnungsprüfung.
…
Sie trägt den Unterschieden der verschiedenen Gemeindearten Rechnung.
8.2 Rechnungswesen
8.2.1 Grundsätze
Art. 60 Begriff
Das Rechnungswesen umfasst den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung.
Es gelten die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens, insbesondere das amtliche Rechnungsschema nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt dazu nähere Vorschriften.
Ergänzend finden die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze Anwendung.
Gemeinden, die ihre Instrumente des Rechnungswesens nach der institutionellen Gliederung darstellen, haben diese zusätzlich nach der funktionalen Gliederung auszuwerten.
Art. 61 Jährlichkeit
Budget und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Art. 62 Bruttoprinzip
Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge sind brutto zu verbuchen.
Art. 63 Detailprinzip
Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge sind dem sachlich richtigen Konto zuzuordnen.
8.2.2 Finanzplan
Art. 64 Pflicht und Inhalt
Die Gemeinden erstellen einen Finanzplan, welcher durch das zuständige Organ beschlossen wird.
Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden stellen die Tabelle «Ergebnisse der Finanzplanung» vor Ende Dezember dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zu.
Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis acht Jahren.
Der Finanzplan ist mindestens jährlich der Entwicklung anzupassen.
Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt Bestimmungen zu Form und Inhalt des Finanzplans.
Der Finanzplan ist öffentlich.
Art. 64a Kleinstkörperschaften
Für den Finanzplan von Kleinstkörperschaften gelten erleichterte Anforderungen.
Als Kleinstkörperschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Unterabteilungen, Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen, deren Bilanz eine Summe von weniger als 1 000 000 Franken oder deren Erfolgsrechnung einen Umsatz von weniger als 100 000 Franken aufweisen. Massgebend ist dabei je der Durchschnitt der drei vorangehenden Rechnungsjahre.
Art. 65 Finanzplan bei Bilanzfehlbeträgen
Budgetiert eine Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag oder weist sie einen solchen in der Jahresrechnung aus, enthält der Finanzplan einen Überblick gemäss Artikel 64 Absatz 3 und zeigt zusätzlich auf, wie und innert welcher Frist der Bilanzfehlbetrag ausgeglichen wird.
Die Frist für den Ausgleich darf acht Jahre seit der erstmaligen Bilanzierung des Bilanzfehlbetrags nicht übersteigen.
Der Finanzplan ist bis zum Ausgleich des Bilanzfehlbetrages jährlich dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt einzureichen.
Als ordentlicher Jahressteuerertrag im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 des Gemeindegesetzes gilt die Gesamtheit der Erträge und Aufwände der letzten genehmigten Jahresrechnung aus
Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen,
Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen,
Liegenschaftssteuern,
Steuerabschreibungen periodischer Steuern.
Art. 66 Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
Weist eine Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erstellt sie einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 GG, welcher ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist.
Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist genügend, wenn er
aufzeigt, wie und mit welchen Massnahmen der Bilanzfehlbetrag innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben wird und
auf realistischen Annahmen und Prognosen beruht.
Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist zusammen mit dem Budget dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt einzureichen.
Die Direktion für Inneres und Justiz regelt die Darstellung der Sanierungsmassnahmen.
8.2.3 Budget
Art. 67 Grundsatz
Das Budget ist öffentlich und bildet die Grundlage der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Mindestinhalt des Budgets fest.
Art. 68 Beschluss
Das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern bzw. der Kirchensteuern sind gemeinsam zu beschliessen.
Das Budget wird vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen.
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, informiert der Gemeinderat das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen.
Art. 69 Zeitliche Bindung
Die im Budget beschlossenen Ausgaben erfolgen im betreffenden Jahr.
Im Finanzhaushaltsjahr nicht verwendete Budgetkredite verfallen.
Art. 70 Unumgängliche Verpflichtungen
Ohne rechtskräftiges Budget dürfen nur unumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden, insbesondere für gebundene Ausgaben.
8.2.4 Jahresrechnung
8.2.4.1 Allgemein
Art. 71
Die Jahresrechnung besteht aus
der Bilanz,
der Erfolgsrechnung,
der Investitionsrechnung,
der Geldflussrechnung und
dem Anhang.
Die Direktion für Inneres und Justiz legt die einzelnen Positionen der Jahresrechnung und deren Reihenfolge fest.
Die Jahresrechnung ist öffentlich.
8.2.4.2 Bilanz
Art. 72 Grundsatz
Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven.
Art. 73 Aktiven
Die Aktiven werden gebildet aus dem Finanzvermögen und dem Verwaltungsvermögen.
Art. 74 Finanzvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
Art. 75 Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 75a Aufteilung von Liegenschaften
Eine Liegenschaft kann in Finanzvermögen und in Verwaltungsvermögen aufgeteilt werden, falls
die Liegenschaft in Stockwerkeigentum aufteilbar ist,
für einen Liegenschaftsteil keine unmittelbare Verbindung mit einer öffentlichen Aufgabenerfüllung besteht und
die Aufteilung aufgrund der Baukostenabrechnung oder nach umbautem Raum erfolgt und nachweisbar ist.
Art. 76 Passiven
Die Passiven werden gebildet aus dem Fremdkapital und dem Eigenkapital.
8.2.4.3 Erfolgsrechnung
Art. 77 …
Art. 78 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält die Ausgaben für den Wertverzehr (Aufwand) und die damit zusammenhängenden Einnahmen (Ertrag).
Sie weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus.
Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital.
Als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag gelten
Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, die eine Vorfinanzierung bezwecken und ausschliesslich auf einer kommunalen Rechtsgrundlage basieren,
Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,
Entnahmen aus der Neubewertungsreserve,
Einlagen in und Entnahmen aus der Schwankungsreserve,
…
Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen Übertragung Verwaltungsvermögen gemäss Artikel 85a und
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
8.2.4.4 Investitionsrechnung
Art. 79 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung erfasst jene Ausgaben und Einnahmen, die eigene oder subventionierte Vermögenswerte Dritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen oder verbessern.
Das Ergebnis der Investitionsrechnung verändert das Verwaltungsvermögen.
…
Art. 79a Aktivierungsgrenze
Der Gemeinderat von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden kann einzelne Investitionen der Erfolgsrechnung belasten, wenn sie folgende Aktivierungsgrenzen nicht überschreiten:
Einwohnerinnen und Einwohner: | Aktivierungsgrenze: |
|---|---|
bis 1000 | 25'000 Franken |
über 1000 bis 5000 | 50'000 Franken |
über 5000 bis 10'000 | 75'000 Franken |
über 10'000 | 100'000 Franken |
Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 GG dürfen unter Berücksichtigung entweder des Umsatzes der Erfolgsrechnung oder der Bilanzsumme folgende Aktivierungsgrenzen nicht überschreiten:
Umsatz der Erfolgsrechnung: | Bilanzsumme: | Aktivierungsgrenze: |
|---|---|---|
kleiner als oder gleich 4 Millionen Franken | kleiner als oder gleich 6 Millionen Franken | 25'000 Franken |
grösser als 4 Millionen Franken | grösser als 6 Millionen Franken | 50'000 Franken |
grösser als 20 Millionen Franken | grösser als 30 Millionen Franken | 75'000 Franken |
grösser als 60 Millionen Franken | grösser als 80 Millionen Franken | 100'000 Franken |
Ergeben die Bilanzsumme und der Umsatz der Erfolgsrechnung gemäss Absatz 2 für eine Gemeinde unterschiedliche Aktivierungsgrenzen ist der tiefere Wert massgebend.
Massgebend für die Aktivierungsgrenzen gemäss Absatz 2 ist der Durchschnitt des Umsatzes der Erfolgsrechnung und der Bilanzsumme der drei vorangehenden Rechnungsjahre.
Die Gemeinden verfolgen eine konstante Praxis.
8.2.4.5 Geldflussrechnung
Art. 79b
Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Kleinstkörperschaften sowie Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden, welche die in Artikel 64a Absatz 2 festgelegten Werte nicht erreichen, Erleichterungen vorsehen.
8.2.4.6 Anhang zur Jahresrechnung
Art. 80 Anhang zur Jahresrechnung
Der Anhang zur Jahresrechnung
zeigt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen,
hält die Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung fest, wo ein Handlungsspielraum besteht,
enthält den Eigenkapitalnachweis,
enthält den Rückstellungsspiegel,
enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf und
enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
Art. 80a Eigenkapitalnachweis
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalpositionen.
Art. 80b Rückstellungsspiegel
Der Rückstellungsspiegel zeigt die Veränderung der einzelnen Rückstellungen.
Art. 80c Beteiligungsspiegel
Der Beteiligungsspiegel gibt Auskunft über die kapitalmässige Beteiligung als auch über die Organisationen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Art. 80d Gewährleistungsspiegel
Der Gewährleistungsspiegel enthält Tatbestände, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen der Gemeinde ergeben können.
Art. 80e Anlagespiegel
Der Anlagespiegel ist ein Zusammenzug aus der Anlagebuchhaltung.
Art. 80f Direktionsverordnung
Die Direktion für Inneres und Justiz regelt die Inhalte der einzelnen Instrumente gemäss Artikel 80a bis 80e durch Verordnung.
Art. 80g Prüfung der Jahresrechnung
Der Gemeinderat räumt dem Rechnungsprüfungsorgan mindestens einen Monat für die Prüfung der abgeschlossenen Jahresrechnung ein.
Er legt die geprüfte Jahresrechnung dem zuständigen Gemeindeorgan bis spätestens Ende Juni zur Genehmigung vor.
8.2.5 Anlagebuchhaltung
Art. 80h
Die Anlagebuchhaltung umfasst den detaillierten Ausweis über die Anlagegüter.
8.2.5a Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
Art. 81 Finanzvermögen
Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.
Die Neubewertung gemäss Anhang 1 erfolgt
bei Liegenschaften und Baurechten mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung des amtlichen Werts,
jährlich bei allen andern Vermögenswerten.
Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten sofort zu berichtigen.
Art. 81a Schwankungsreserve
Die Schwankungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der periodischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetretene Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufangen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrechnung führen.
Entnahmen aus der Schwankungsreserve sind nur im Umfang eines Verlusts bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder der Berichtigung gemäss Artikel 81 Absatz 4 zulässig.
Die Gemeinde kann durch Reglement risikogerechte Einlagen vorsehen.
Art. 82 Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
Art. 83 Ordentliche Abschreibungen
Das Verwaltungsvermögen wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden im Anhang 2 geregelt.
Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten sofort zu berichtigen.
Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. Die Berichtigung erfolgt sofort.
Darlehen und Beteiligungen können im Umfang früher getätigter und nachgewiesener Abschreibungen bis höchstens zum Anschaffungswert aufgewertet werden, wenn der Verkehrswert mindestens gleich hoch wie der neue Buchwert ist.
Occasionen werden über die Restnutzungsdauer ab Kaufdatum abgeschrieben. Grundlage ist die Nutzungsdauer ab erster Inbetriebnahme.
Sofern die Gemeinde bei einem Provisorium im Kreditbeschluss eine kürzere Nutzungsdauer festlegt, als die Anlagekategorie vorsieht, wird das Provisorium über diese Dauer abgeschrieben.
Art. 84–85 …
Art. 85a Übertragung von Verwaltungsvermögen
Die Übertragung von Verwaltungsvermögen an eine selbständige Trägerschaft öffentlicher Aufgaben hat zum Buchwert zu erfolgen, falls die Gemeinde diese Trägerschaft errichtet oder sich daran beteiligt.
Wenn die Übertragung zum Buchwert aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und deshalb aufgewertet wird, muss im Rahmen der Aufwertung eine Rückstellung in Form einer Spezialfinanzierung «Übertragung Verwaltungsvermögen» gebildet werden. Diese Spezialfinanzierung ist nicht zu verzinsen.
Werden gebührenfinanzierte Vermögenswerte zu einem höheren Wert als dem Buchwert übertragen, so ist für jede Aufgabenart eine separate Spezialfinanzierung «Übertragung Verwaltungsvermögen» zu bilden. Diese Spezialfinanzierungen können verzinst werden.
Die Einlage in die Spezialfinanzierungen muss bei der Übertragung des Verwaltungsvermögens erfolgen, um die Aufwertung zu neutralisieren.
Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen sind wie folgt vorzunehmen:
anteilsmässig bei der ganz oder teilweisen Rücknahme der übertragenen Aufgabe,
anteilsmässig beim Verkauf oder Teilverkauf der Beteiligung, wenn dadurch die entsprechende öffentliche Aufgabe der Gemeinde zu einem Teil oder ganz entfällt,
zur Deckung von Wertverminderungen auf dem Verwaltungsvermögensteil, welcher die Bildung der Spezialfinanzierung ausgelöst hat,
von jeder einzelnen Einlage einer Spezialfinanzierung gemäss Absatz 2 einen gleich bleibenden Anteil während 16 Jahren, wobei erst fünf Jahre nach der Einlage mit der Entnahme begonnen werden darf, oder
bei den gebührenfinanzierten Aufgaben nach den Vorgaben von Buchstabe d, wobei die Entnahme bei den Bereichen Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung ausschliesslich den Gebührenpflichtigen zu Gute kommen darf.
Art. 85b Burgergemeinden und andere steuerpflichtige Körperschaften
Bei Burgergemeinden und anderen steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten für die Aktivierung, Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen die Vorschriften der Steuergesetzgebung.
8.2.6 Spezialfinanzierungen
Art. 86 Grundsatz
Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.
Verpflichtungen und Vorschüsse sind zu verzinsen. Die Gemeinde kann davon abweichende Regelungen erlassen, soweit nicht besondere Bestimmungen des übergeordneten Rechts etwas anderes vorsehen.
Art. 87 Voraussetzungen
Spezialfinanzierungen bedürfen einer Grundlage
im übergeordneten Recht oder
in einem Reglement der Gemeinde.
Das Reglement legt den Zweck der Spezialfinanzierung und die Zuständigkeit zur Bestimmung von Einlagen und Entnahmen fest.
Spezialfinanzierungen dürfen nicht mit im voraus bestimmten Anteilen der ordentlichen Gemeindesteuern oder der Liegenschaftssteuern gespeist werden.
Art. 88 Vorschüsse
Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind durch zukünftige Ertragsüberschüsse der spezialfinanzierten Aufgaben innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung zurückzuerstatten.
Art. 88a Abschreibung von vorfinanziertem Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen, das aufgrund einer Spezialfinanzierung vorfinanziert wird, ist gemäss Anhang 2 abzuschreiben.
Der objektbezogene Abschreibungsbetrag wird der entsprechenden Spezialfinanzierung entnommen.
8.2.7 Verrechnung von Tätigkeiten und Leistungen der Gemeinde
Art. 89 Grundlagen für Gebühren
Die Gemeinde legt die Grundsätze für die Erhebung und Berechnung von Gebühren in einem Erlass fest.
Soweit ein Reglement erforderlich ist, bestimmt dieses mindestens
die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und Leistungen,
den Kreis der zahlungspflichtigen Personen und
die Grundzüge der Gebührenbemessung.
Art. 90 Leistungen in Konkurrenz zu Privaten
Leistungen der Gemeinde, welche diese in Konkurrenz zu Privaten erbringt, müssen mindestens zu kostendeckenden Preisen am Markt angeboten werden.
Ausnahmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.
Art. 91 Mehrwertsteuer
Unterliegen von den Gemeinden vereinnahmte Entgelte der Mehrwertsteuer, ist diese zusätzlich zu den erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben geschuldet, soweit die Gemeinden keine eigene Regelung treffen.
8.2.8 Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter (verwaltete unselbständige Stiftungen)
Art. 92 Grundsatz
Zweckbestimmte Zuwendungen Dritter sind im Rahmen der Zweckbestimmung zu verwenden.
Enthält die Zweckbestimmung keine abweichende Regelung, verwendet der Gemeinderat die Mittel. Er kann dazu durch Verordnung andere Organe oder Dritte einsetzen.
Die Gemeinde hat die ihr zugewendeten Gelder zu verzinsen.
Art. 93 Zweckänderung
Die Bestimmung der Zuwendung darf abgeändert werden, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Für die Änderung des Zwecks ist der mutmassliche, zeitgemäss ausgelegte Wille der Stifterin oder des Stifters massgebend.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung verfügt auf Antrag der Gemeinde die Zweckänderung. Sie ist gemäss Artikel 34 zu veröffentlichen.
8.2.9 Interne Verrechnungen
Art. 94
Verrechnungen für verwaltungsinterne Leistungsbezüge sind vorzunehmen, um
die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sicherzustellen,
das wirtschaftliche Ergebnis der einzelnen Verwaltungstätigkeiten feststellen zu können,
das Kostendenken und die Eigenverantwortlichkeit zu stärken oder
die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen sicherzustellen.
Interne Verrechnungen, insbesondere von Zinsen und Abschreibungen, sind auf der Basis der wahren Aufwendungen und Erträge vorzunehmen, wenn eine Spezialfinanzierung betroffen ist.
8.2.10 Sonderrechnungen und Konsolidierung
Art. 95
Soweit die Erfüllung besonderer Aufgaben einen eigenen Rechnungskreis erfordert, kann die Gemeinde eine Sonderrechnung führen.
Sonderrechnungen im Sinne von Absatz 1 sind in Budget und Jahresrechnung aufzunehmen. Ausgenommen sind solche von gemeindeeigenen Banken.
Die Gemeinden können Rechnungen von Gemeindeunternehmen gemäss Artikel 65 GG und von weiteren Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 67 GG in Budget und Jahresrechnung konsolidieren.
Die Direktion für Inneres und Justiz regelt die Einzelheiten der Konsolidierung durch Verordnung.
8.2.11 Übrige Verzeichnisse
Art. 96 …
Art. 97 Öffentliches Verzeichnis
Die Gemeinde gibt in einem öffentlichen Verzeichnis Auskunft über
Personen, die für die Gemeinde in Organen Dritter tätig sind,
Mitgliedschaften in Vereinen inklusive Haftungspflichten und
vertragliche Beziehungen, die zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben eingegangen worden sind.
…
Ausserhalb der Jahresrechnung sind die Inventare und ein Verzeichnis der Sammelkonten aufzuführen. Die Sammelkonten werden nicht in das Verzeichnis aufgenommen, wenn alle Positionen in der Bilanz einzeln enthalten sind.
8.2.12 Finanzstatistik
Art. 98
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann zu statistischen Zwecken Daten aus dem Rechnungswesen der Gemeinden verlangen.
Die Resultate werden den Gemeinden auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.
8.3 Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 99 Abweichende Regelungen der Gemeinden
Die Gemeinden können durch Reglement von den Artikeln 100 Absätze 2 bis 4, 101, 105, 108, 109 Absätze 2 und 3, 111 sowie 112 Absätze 2 bis 4 abweichen.
Art. 100 Ausgaben
Ausgaben sind geld- und buchmässige Vorfälle, die der Erfolgs- oder Investitionsrechnung belastet werden. Sie dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt:
Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen,
Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken,
Finanzanlagen in Immobilien,
Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht,
die Entwidmung von Verwaltungsvermögen und
der Verzicht auf Einnahmen.
Die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte richtet sich nach der damit verbundenen Ausgabe.
Die Befugnis eines Organs zur Bewilligung wiederkehrender Ausgaben entspricht betragsmässig zehn Prozent seiner Befugnis zur Bewilligung einmaliger Ausgaben.
Art. 101 Gebundene Ausgaben
Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht.
Der Gemeinderat beschliesst gebundene Ausgaben.
Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist gemäss Artikel 34 zu veröffentlichen, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.
Art. 102 Trennungsverbot
Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, sind als Gesamtausgabe zu beschliessen.
Art. 103 Verbot der Zusammenrechnung
Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichen Beziehung stehen, dürfen nicht gemeinsam beschlossen werden.
Art. 104 Überführung Finanz-/ Verwaltungsvermögen
Wird Finanz- ins Verwaltungsvermögen oder Verwaltungs- ins Finanzvermögen überführt, bestimmt sich das zuständige Organ nach dem Verkehrswert.
Für die Umbuchung ist der Buchwert massgebend.
Art. 105 Beiträge Dritter
Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden, wenn sie rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
Art. 105a Mehrwertsteuer
Kredite und deren Abrechnungen müssen die Mehrwertsteuer enthalten.
Art. 106 Kreditarten
Ausgaben werden als Verpflichtungs-, Budget- oder Nachkredit beschlossen.
Art. 107 Verpflichtungskredite
Verpflichtungskredite sind zu beschliessen für
Investitionen,
Investitionsbeiträge und
für Ausgaben, die in späteren Rechnungsjahren fällig werden.
Art. 108 Rahmenkredit
Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
Bei Beschlussfassung über den Rahmenkredit ist festzulegen, welches Organ die Einzelvorhaben beschliessen kann.
Art. 109 Abrechnung
Über jeden Verpflichtungskredit für Investitionen ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Die Abrechnung ist demjenigen Organ zur Kenntnis zu bringen, welches den Verpflichtungskredit für Investitionen beschlossen hat.
Die Abrechnung über Verpflichtungskredite für Investitionen der Stimmberechtigten ist in Gemeinden mit einem Parlament diesem zur Kenntnis zu bringen.
Art. 110 Budgetkredit
Jeder Betrag, der einem Konto der Erfolgs- oder Investitionsrechnung zugeordnet ist, stellt einen Budgetkredit dar.
Die Gesamtheit der Budgetkredite bildet das Budget.
Art. 111 Ausgabenbeschlüsse
Neue einmalige Ausgaben der Erfolgsrechnung dürfen mit dem Budget beschlossen werden.
Sie sind als neue Ausgaben bekannt zu geben, wenn sie in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments fallen.
Ist das Parlament zuständig für den Beschluss über das Budget, darf es neue einmalige Ausgaben der Erfolgsrechnung nur im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis beschliessen.
Art. 112 Nachkredite
Reicht ein Kredit nicht aus, um die mit dem Kreditbeschluss bezweckte Aufgabe zu erfüllen, sind die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben mit einem Nachkredit zu beschliessen.
Nachkredite sind dem zuständigen Organ zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden.
Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die Gemeinde bereits verpflichtet ist, kann sie abklären lassen, ob die Sorgfaltspflicht verletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind.
Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Nachkredit beschlossen werden, falls der Kreditbeschluss eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.
Art. 113 Finanzanlagen
Finanzanlagen sind Vorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.
Die Mittel sind sicher anzulegen.
8.4 Organisation und internes Kontrollsystem
Art. 114
Der Gemeinderat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Finanzhaushaltes und ein wirksames internes Kontrollsystem. Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt dazu Mindestvorgaben.
8.5 Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
Art. 115 Anwendungsbereich
Für Gemeinden, die ihre Verwaltung ganz oder teilweise nach wirkungsorientierten Steuerungsmodellen führen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anwendbar.
Soweit dieser Abschnitt keine Abweichungen vorsieht, gelten die Bestimmungen über den Finanzhaushalt. Insbesondere sind die Finanzbuchhaltung und die Jahresrechnung nach dem anwendbaren Rechnungslegungsmodell zu führen bzw. zu erstellen.
Abweichungen von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt, die für die Einführung von wirkungsorientierten Steuerungsmodellen erforderlich sind, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.
Art. 116
Die Bewilligung gemäss Artikel 115 Absatz 3 wird erteilt, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie die Voraussetzungen geschaffen hat, um die Gemeinde nach den Vorschriften der Artikel 117 bis 121 wirkungsorientiert zu führen.
Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Minimalinhalt dieses Nachweises und das Verfahren fest.
Art. 117 Wirkungs- und leistungsorientierte Führung
Die kommunalen Aufgaben werden als Produkte umschrieben. Mehrere Produkte können zu einer Produktegruppe zusammengefasst werden.
Für Produkte oder Produktegruppen werden Wirkungs- oder Leistungsziele festgelegt.
Die Führung der Verwaltung oder die Beauftragung von Dritten erfolgt mittels Leistungsvereinbarungen.
Art. 118 Globalbudget
Das Globalbudget stellt die Ausgabenbewilligung in Form eines Budget- oder Verpflichtungskredites dar. Es enthält den Saldo von Aufwand und Ertrag oder Kosten und Erlös für ein Produkt, eine Produktegruppe oder für alle Produktegruppen einer Organisationseinheit.
Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen das Globalbudget und, soweit das Reglement dies vorsieht, die Wirkungs- oder Leistungsziele.
Dem beschlussfassenden Organ sind die voraussichtlichen Bruttoaufwendungen und -erträge oder Bruttokosten und -erlöse sowie die Wirkungs- und Leistungsziele zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeinde bestimmt für jedes Produkt, jede Produktegruppe oder für alle Produktegruppen einer Organisationseinheit, wie Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets verschoben werden können. Mit Reglement kann die Kreditübertragung auf das neue Finanzhaushaltsjahr vorgesehen werden.
Art. 119 Controlling
Die Gemeinde stellt mittels Controlling sicher, dass Leistung, Wirkung sowie Aufwendungen und Erträge oder Kosten und Erlöse erfasst und beurteilt werden. Die Erkenntnisse sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.
Art. 120 …
Art. 121 Ergebnisprüfung
Die Gemeinde setzt ein Organ ein, das die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessungen überprüft.
Sie kann diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsorgan übertragen.
8.6 Rechnungsprüfung
Art. 122 Organisation
Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Organe der Rechnungsprüfung
eine Rechnungsprüfungskommission,
eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen und Revisoren oder
eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle.
Die Rechnungsprüfungsorgane müssen verwaltungsunabhängig sein.
Wird die Prüfung einer Revisionsstelle gemäss Absatz 1 Buchstabe c übertragen, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für die Revisionsstelle als auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen.
Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt nähere Vorschriften zur Rechnungsprüfung.
Art. 123 Befähigung
Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufgaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
Eine Person ist zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt, wenn sie über ausreichende Kenntnisse des Gemeindefinanzhaushaltes, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeinderechnungen verfügt.
Art. 124 Besondere Voraussetzungen
Übersteigt der Umsatz der Erfolgsrechnung in drei aufeinander folgenden Jahren je zwei Millionen Franken, so ist die Gemeinderechnung durch ein Rechnungsprüfungsorgan zu prüfen, das besondere fachliche Voraussetzungen erfüllt.
Ein Rechnungsprüfungsorgan erfüllt die besonderen fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1, wenn es zusätzlich zu den in Artikel 123 Absatz 2 erwähnten Qualifikationen über eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Revisionstätigkeit sowie hinreichende Erfahrung im kommunalen Finanz- und Rechnungswesen verfügt.
Wird die Prüfung von einem Rechnungsprüfungsorgan vorgenommen, das aus mehreren Personen besteht, muss nur die Person, welche die Prüfung leitet, die besonderen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Rechnungsprüfungsorgane gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c, die Gemeinderechnungen gemäss Absatz 1 prüfen, haben sich über eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Garantiesumme auszuweisen.
Art. 125 Aufgaben
Das Organ der Rechnungsprüfung prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.
Es nimmt jährlich mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision vor.
…
Art. 126 Berichterstattung
Das Organ der Rechnungsprüfung erstattet dem für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Gemeindeorgan Bericht und stellt Antrag.
Ist nicht der Gemeinderat Genehmigungsorgan gemäss Absatz 1, ist er vorgängig über den Bericht und den Antrag zu orientieren. Er kann dazu Stellung nehmen.
Art. 126a Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung
Der Gemeinderat und das Rechnungsprüfungsorgan erstellen jährlich eine «Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung».
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung prüft gestützt auf diese Bescheinigung, ob es aufsichtsrechtliche Massnahmen gestützt auf Artikel 142 einleiten muss und beschafft sich so zudem allgemeine Finanzdaten und Informationen zur Beurteilung der Finanzlage der Gemeinden.
Die Gemeinden reichen die Bescheinigung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung vor Ende Juli ein.
Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt nähere Vorschriften zum Inhalt der «Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung».
Art. 127 Sonderprüfung
Ist die Rechnungsprüfung nicht einer Revisionsstelle gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c übertragen worden, können die Rechnungsprüfungsorgane innerhalb der Ausgabenbefugnis des Gemeinderates bei ausserordentlichen Schwierigkeiten besondere Sachverständige beiziehen.
Die Rechnungsprüfungsorgane bleiben in jedem Fall für die Rechnungsprüfung verantwortlich.
9 …
Art. 128–138 …
10 Kantonale Aufsicht
Art. 139 Allgemeine Aufsicht
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig für die Aufsicht über die Gemeinden, soweit dafür nicht durch besondere Vorschriften eine andere kantonale Stelle eingesetzt ist.
Sie oder er trifft alle erforderlichen Vorkehren und Massnahmen, die notwendig sind, um die ordnungsgemässe Führung und Verwaltung der Gemeinden zu gewährleisten.
Sie oder er berät und unterstützt die Gemeinden.
Art. 140 Informationspflicht
Alle kantonalen Stellen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, informieren sich gegenseitig über wesentliche Vorkommnisse und deren Behandlung, soweit eine andere kantonale Stelle von der Angelegenheit betroffen ist.
Art. 141 Kontrollbesuche
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter besucht bei Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre die Gemeinden ihres bzw. seines Verwaltungskreises und prüft ihre Verwaltung auf ihre recht- und ordnungsmässige Führung.
Sie oder er kann für Besuche kantonale Fachstellen beiziehen.
Sie oder er erstattet der Direktion für Inneres und Justiz schriftlich Bericht über den Besuch.
Art. 142 Finanzaufsicht
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden bei der Führung ihrer Finanzhaushalte, soweit nicht für bestimmte aufsichtsrechtliche Massnahmen der Regierungsrat zuständig ist.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann jederzeit alle erforderlichen Unterlagen verlangen und die Gemeinden zu Kontrollzwecken besuchen.
Art. 143 Früherkennungssystem
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erstellt aufgrund der Tabelle «Ergebnisse der Finanzplanung» ein internes System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. Es informiert das Regierungsstatthalteramt über das Resultat des Früherkennungssystems.
Es stellt den Gemeinden die Indikatoren und das Bewertungssystem auf dem Internet zur Ermittelung der gemeindeeigenen Ergebnisse des Früherkennungssystems zur Verfügung.
Es unterstützt und berät die Gemeinden bei einer kritischen Entwicklung der Finanzlage.
Art. 144 Information bei Aufhebung von Wahlen oder Beschlüssen
Hebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter eine Wahl oder einen Beschluss der Stimmberechtigten auf, sorgt die Gemeinde unverzüglich für die öffentliche Bekanntmachung des Entscheides.
11 Gemeindeverbindungen
Art. 145 Verbände von Gemeinden aus mehreren Verwaltungskreisen
Gehören einem Verband Gemeinden aus mehreren Verwaltungskreisen an, bestimmt die zuständige kantonale Stelle bei der Genehmigung des Organisationsreglementes das für den Verband zuständige Regierungsstatthalteramt.
Art. 146 Verbindungen von Gemeinden aus mehreren Kantonen
Die Bildung von oder der Beitritt zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, denen neben bernischen Gemeinden solche aus anderen Kantonen angehören, unterliegt der Genehmigungspflicht gemäss Artikel 56 des Gemeindegesetzes7.
Interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind in der Regel dem Recht des Kantons zu unterstellen, in dem sich das Schwergewicht der Gemeindeverbindung befindet.
Untersteht die Körperschaft oder Anstalt dem bernischen Recht, unterliegt der bernischen Gerichtsbarkeit die Beurteilung von Streitigkeiten
unter den beteiligten Gemeinden,
zwischen einer oder mehreren beteiligten Gemeinden und der Gemeindeverbindung und
zwischen der Gemeindeverbindung und ihren Benützerinnen und Benützern.
Das anwendbare Recht und die Gerichtsbarkeit müssen aus der reglementarischen Grundlage der Gemeindeverbindung ersichtlich sein.
Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen eine abweichende Ordnung gestatten. Ihm steht zu, mit Nachbarkantonen die Stellung interkantonaler Gemeindeverbindungen zu regeln.
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 147 Rechnungsprüfung
Rechnungsprüfungsorgane, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt sind, können ihre Amtsdauer vollenden, auch wenn sie den Anforderungen an die Befähigung gemäss Artikel 123 und 124 nicht genügen.
Die Haftung von Rechnungsprüfungsorganen gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 20. Mai 19738.
Rechnungsprüfungsorgane, die ihr Amt ab dem 1. Januar 1999 oder später antreten, müssen in jedem Fall zur Rechnungsprüfung gemäss Art. 123 und 124 befähigt sein.
Art. 148 Altrechtliche Bilanzfehlbeträge
Der Regierungsrat legt im Sanierungsplan gemäss Artikel 137 Absatz 2 des Gemeindegesetzes9 fest, innert welcher Frist Bilanzfehlbeträge, die vor dem 1. Januar 1999 entstanden sind, abzuschreiben sind.
Die im Sanierungsplan festgelegte jährlich abzuschreibende Quote wird als gebundene Ausgabe in Voranschlag und Jahresrechnung eingestellt.
Art. 149 Einführung des Neuen Rechnungsmodells
Ab 2002 führen alle Gemeinden ihre Rechnungen nach dem Neuen Rechnungsmodell (NRM).
Art. 150 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)10
Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer11
Volksschulverordnung (VSV) vom 4. August 199312
Art. 151 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gemeindeverordnung vom 30. November 1977,
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 3. Juli 1991,
Verordnung über die Gemeindearchive vom 14. Juni 1978.
Art. 152 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.02.2005
Art. T1-1
Die Vorschriften über den erweiterten Anhang zur Jahresrechnung (Art. 80a), über die Integration von Gemeindeunternehmen (Art. 95 Abs. 2) sowie über das zu führende Verzeichnis (Art. 97) finden erstmals Anwendung für die Ablage der Jahresrechnung 2006.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17.10.2012
Art. T2-1 Einführung Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2)
Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden und Regionalkonferenzen führen das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) gemäss bernischer Gemeindegesetzgebung auf den 1. Januar 2016 ein. Sie erstellen erstmals das Budget 2016 nach diesen Bestimmungen.
Für Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden ist der Einführungszeitpunkt gemäss Absatz 1 der 1. Januar 2019.
Gemeindeverbände führen HRM2 spätestens auf den 1. Januar 2018 und frühestens gemäss Absatz 1 ein.
Für alle übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 GG ist der späteste Einführungszeitpunkt der 1. Januar 2022, der früheste gemäss Absatz 1.
Art. T2-2 Testgemeinden
Das AGR kann höchstens zehn Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden sowie vier Gesamtkirchgemeinden oder Kirchgemeinden auf Gesuch hin die Einführung von HRM2 auf den 1. Januar 2014 bewilligen.
Das AGR beachtet beim Erteilen der Bewilligungen insbesondere, dass
die Gemeinde ihre Erkenntnisse aus der Führung von HRM2 ihm periodisch zur Verfügung stellt,
die Gemeinde nachweist, dass die erforderlichen Instrumente und Ressourcen im Zeitpunkt der Einführung zur Verfügung stehen,
Gemeinden von unterschiedlicher Grösse berücksichtigt werden und
Gemeinden mit unterschiedlicher Software beteiligt sind.
Interessierte Gemeinden reichen ihr Gesuch beim AGR ein. Für die Behandlung werden keine Gebühren erhoben.
Art. T2-3 Neubewertung Finanzvermögen
Grundsätze
Das Finanzvermögen wird bei der Einführung von HRM2 neu bewertet.
Die Neubewertung richtet sich nach Anhang 1.
Neubewertungsreserve und Auflösung
1. Der Neubewertungsgewinn wird in die Neubewertungsreserve eingelegt.
2. Weitere Einlagen in die Neubewertungsreserve sind nicht zulässig.
3. Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind zulässig
a im Umfang eines Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss Artikel 81 Absatz 3 und 4 GV in den ersten fünf Jahren nach Einführung von HRM2 in der Gemeinde,
b im Umfang von Artikel 81a Absatz 2 GV nach Aufbrauchen der Schwankungsreserve, sofern die Gemeinde über ein Reglement gemäss Ziffer 7. verfügt.
4. Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind zwingend vorzunehmen, wenn Finanzvermögen, das bei Einführung von HRM2 aufgewertet wurde, veräussert wird.
5. Von der Neubewertungsreserve ist nach fünf Jahren die Summe von zehn Prozent der gesamten Finanzanlagen und fünf Prozent der gesamten Sachanlagen des Finanzvermögens in die Schwankungsreserve zu überführen.
6. Die Neubewertungsreserve wird ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 in der Gemeinde linear innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses aufgelöst.
7. Die Gemeinden können mittels Reglement vorschreiben, dass die Neubewertungsreserve gar nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraums als in Ziffer 6. vorgesehen aufgelöst wird.
Ausnahme: Burgergemeinden und andere steuerpflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaften nehmen allfällige Wertberichtigungen bei Einführung von HRM2 gemäss der Steuergesetzgebung vor.
Art. T2-4 Bewertung und Abschreibung bestehendes Verwaltungsvermögen
Grundsatz
1. Das Verwaltungsvermögen wird bei der Einführung von HRM2 zu Buchwerten übernommen.
2. Der Gesamtbetrag des Verwaltungsvermögens zum Zeitpunkt der Einführung von HRM2 ist innert acht bis sechzehn Jahren linear abzuschreiben. Die Abschreibungen gelten als ordentlich.
3. Vom Gesamtbetrag gemäss Ziffer 2. werden abgezogen:
a Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens,
b Verwaltungsvermögen, das nach den Vorschriften der besonderen Gesetzgebung abzuschreiben ist,
c Investitionen für Anlagen im Bau und
d das Verwaltungsvermögen in den Bereichen Wasser und Abwasser.
4. Die Gemeinde legt die Abschreibungsfrist gemäss Ziffer 2. zusammen mit dem Beschluss über das Budget im Zeitpunkt der Einführung von HRM2 definitiv fest.
Sonderfälle
Die jährliche Abschreibung des zum Zeitpunkt der Einführung von HRM2 bestehenden Verwaltungsvermögens in den Bereichen Wasser und Abwasser entspricht der Höhe der Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhalt im Jahr vor der Einführung.
1a Wird der Bestand der Spezialfinanzierung aufgrund gleichzeitig vorzunehmender Abschreibungen auf Neuinvestitionen negativ, wird die Abschreibung gemäss Absatz 1 im betroffenen Jahr entsprechend vermindert.
Verfügungen über Ausnahmebewilligungen vom Abschreibungssatz gemäss bisherigem Recht, welche im Zeitpunkt der Einführung von HRM2 noch nicht abgelaufen sind, gelten weiter.
Die Weitergeltung der Ausnahmebewilligung bezieht sich ausschliesslich auf das im Zeitpunkt der Einführung von HRM2 bestehende und von der Verfügung erfasste Verwaltungsvermögen.
Ausnahme: Burgergemeinden und andere steuerpflichtige öffentlich-rechtliche Körperschaften schreiben das bestehende Verwaltungsvermögen gemäss der Steuergesetzgebung ab.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.11.2024
Art. T3-1 Auflösung zusätzlicher Abschreibungen
Der Saldo des Kontos "zusätzliche Abschreibungen" wird auf den 1. Januar 2026 vollumfänglich in den Bilanzüberschuss übertragen.
Es ist eine Bilanzbuchung innerhalb des Eigenkapitals vorzunehmen.
Anhänge
Anhang 1 : zu Artikel 81 Absatz 3 Anhang 2 : zu Artikel 83 Absatz 2 Anhang 3 : Ausser Kraft
Bern, 16. Dezember 1998
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
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