Fonte

812.112

Spitalversorgungsverordnung

vom 23.10.2013 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 51a Absatz 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 55a Absatz 4, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 75, Artikel 89, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 Absatz 4, Artikel 110 Absatz 3, Artikel 111, Artikel 121a, Artikel 127 Absatz 3, Artikel 155 und Artikel 158 Absatz 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)1,

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

1

1.1

Art. 1–4

1.2

Art. 5

1.3

Art. 6

1.4

Art. 7

2 Ombudsstelle

Art. 8 Leistungsvertrag

Der Regierungsrat schliesst mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle ab.

Citato in

Art. 9 Aufgaben

Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Beteiligten, schlägt einvernehmliche Lösungen vor, kann Empfehlungen aussprechen und informiert die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.

Sie kann mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten Einblick in die Behandlungsdokumentation nehmen und Stellungnahmen des beteiligten Personals einholen, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Citato in

Art. 10 Kontaktaufnahme

Patientinnen und Patienten von Listenspitälern, Listengeburtshäusern oder Leistungserbringern des Rettungswesens können sich im Fall einer Beanstandung schriftlich oder mündlich an die Ombudsstelle wenden.

Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht das Recht gemäss Absatz 1 den ihnen nahestehenden Personen oder der mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Person zu.

Citato in

3 Spitalversorgung

3.1 Finanzkontrolle

Art. 11

Die Finanzkontrolle ist befugt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser zu nehmen, soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d bis f des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG2) erforderlich ist.

3.1a Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler

Art. 11a Bedarfsgerechte Versorgung

Der Regierungsrat erteilt gestützt auf eine bedarfsgerechte Planung die Leistungsaufträge jenen Spitälern, die die Leistungen nach den in Artikel 11b bis 11d genannten Kriterien am besten erbringen.

Art. 11b Qualität

Die Qualität der Leistungserbringung hängt von der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ab.

Die Strukturqualität beurteilt sich insbesondere anhand

  1. des Bestands, der Qualifikationen und der Verfügbarkeit des Spitalpersonals,

  2. der medizinischen Einrichtungen.

Die Prozessqualität beurteilt sich insbesondere anhand

  1. des Qualitätssicherungskonzepts des Spitals,

  2. geeigneter Qualitätsindikatoren in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation.

Für die Ergebnisqualität gilt Absatz 3 Buchstabe b sinngemäss.

Art. 11c Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beurteilt sich insbesondere anhand von

  1. schweregradbereinigten Fallkostenvergleichen im Bereich Akutsomatik,

  2. Kostenvergleichen in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation.

Art. 11d Zugang

Das nächstgelegene Spital für Patientinnen und Patienten, die Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen in der Inneren Medizin, der Chirurgie und der akutsomatischen Notfallversorgung benötigen, ist

  1. für 80 Prozent der zu versorgenden Bevölkerung im Individualverkehr innerhalb von 30 Minuten erreichbar und

  2. vom Ortskern der zu versorgenden Gemeinden höchstens 50 Strassenkilometer entfernt.

Für den Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen der psychiatrischen Grund- und Notfallversorgung gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

3.2 Eigentümerstrategie

Art. 12 Vorbereitung der Beschlüsse

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitet unter Einbezug der Finanzdirektion die im Rahmen der Eigentümerstrategie erforderlichen Beschlüsse des Regierungsrates vor.

Art. 13 Inhalt

Die Eigentümerstrategie richtet sich nach dem Grundsatz, dass der Kanton die Versorgung der Bevölkerung mit Spital- und Rettungsleistungen vorrangig durch folgende Instrumente gewährleistet:

  1. die Versorgungsplanung,

  2. die Spital- und Geburtshausliste,

  3. die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)3,

  4. die Beiträge nach SpVG.

Für die Eigentümerstrategie des Kantons als Aktionär legt der Regierungsrat insbesondere fest:

  1. die Anforderungen an die versorgungs-, finanz- und personalpolitischen Ziele der Aktiengesellschaft,

  2. die Mindestbeteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft und die Verkaufsbedingungen für seine Aktien,

  3. die Rahmenbedingungen für die Beteiligung der Aktiengesellschaft an anderen Gesellschaften,

  4. die Anforderungen an die Organisation der Aktiengesellschaft, insbesondere betreffend Ausgestaltung der Statuten, Profil der Verwaltungsratsmitglieder und Bezeichnung der Revisionsstelle.

3.3 Administrative Zuordnung der Universitätsspitäler

Art. 14

Die beiden Universitätsspitäler sind hinsichtlich der nach KVG und SpVG geregelten Leistungserbringung administrativ der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zugeordnet.

Citato in

3.4 Verhältnis der Universitätsspitäler zur Universität

Art. 15

Die Rektorin oder der Rektor der Universität ist Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der beiden Universitätsspitäler.

In der Fakultätsleitung der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein

  1. die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitäler und

  2. die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Universitätsspitäler.

Im Fakultätskollegium der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein

  1. die beiden Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Universitätsspitäler,

  2. die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitäler,

  3. die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Universitätsspitäler,

  4. ein Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der Universitätsspitäler, wobei das Wahlrecht dem jeweiligen Verwaltungsrat zusteht und

  5. zwei an den Universitätsspitälern tätige Assistenzärztinnen oder Assistenzärzte sowie zwei an den Universitätsspitälern tätige Oberärztinnen oder Oberärzte, wobei das Wahlrecht den Universitätsspitälern zusteht.

Soweit an den Sitzungen des Senats der Universität Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident des jeweiligen Universitätsspitals beratend an diesen Sitzungen teil.

Soweit an den Sitzungen der Fakultätsleitung Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die oder der Vorsitzende des geschäftsleitenden Organs des jeweiligen Universitätsspitals beratend an diesen Sitzungen teil.

Soweit an den Sitzungen des geschäftsleitenden Organs eines der beiden Universitätsspitäler Traktanden anstehen, die sich auf die Universität auswirken, nimmt die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät beratend an diesen Sitzungen teil.

Citato in

3.5 Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser

Art. 15a Spitalseelsorge
1. Konzept und Tätigkeitsbericht

Das im Kanton Bern gelegene Listenspital

  1. legt dem Gesundheitsamt in einem Konzept dar, wie es die Spitalseelsorge für alle Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige sicherstellt,

  2. reicht dem Gesundheitsamt jährlich einen Tätigkeitsbericht ein.

Das Konzept zeigt auf:

  1. die spezialisierte spirituelle und die individuelle ethische Begleitung der Patientinnen und Patienten sowie derer Angehörigen, insbesondere auch in Krisensituationen,

  2. das Angebot von religiösen Feiern und Ritualen,

  3. die reguläre Anwesenheit und Erreichbarkeit der spitalseelsorgerischen Ansprechperson, insbesondere auch in existentiellen Krisen, und die Vermittlung von geeigneten weiteren seelsorgerischen Ansprechpersonen,

  4. die Einbindung der spitalseelsorgerischen Ansprechperson in das Behandlungsteam, den betrieblichen Alltag und die interne Kommunikation des Listenspitals,

  5. den Rückzugsort für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige,

  6. die Bekanntmachung des seelsorgerischen Angebots,

  7. die Schulung des Spitalpersonals über die Angebote und Prozesse der Spitalseelsorge.

Art. 15b 2. Spitalseelsorgerische Ansprechperson

Die spitalseelsorgerische Ansprechperson des Listenspitals verfügt über einen Masterabschluss in Theologie oder über eine gleichwertige Ausbildung und hat eine Spezialausbildung abgeschlossen, die zur begleitenden und beratenden Praxis qualifiziert.

Das Listenspital stellt ihr einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung.

Art. 15c Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten
1. Chefärztinnen und Chefärzte

Als Chefärztin oder Chefarzt gilt, wer

  1. die abschliessende fachliche Verantwortung für einen medizinischen Bereich oder einen medizinisch abgrenzbaren Teilbereich trägt oder diese mit anderen Personen teilt,

  2. ärztlichem und allenfalls auch nichtärztlichem Personal vorsteht sowie

  3. direkt der Geschäftsleitung oder allenfalls der ärztlichen Direktion unterstellt ist.

Als Chefärztinnen und Chefärzte gelten auch Ärztinnen und Ärzte, die unabhängig von weiteren medizinischen Funktionen Mitglied der Geschäftsleitung sind.

Nicht als Chefärztinnen und Chefärzte gelten Ärztinnen und Ärzte, die als Stellvertretungen derselben tätig sind.

Art. 15d 2. Löhne

Als Lohn gelten insbesondere

  1. die Beträge nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstaben a und b SpVG,

  2. die Vergütungen aus Erträgen des Listenspitals für Behandlungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten,

  3. die Beiträge des Listenspitals nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe c SpVG an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.

Die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten die Sozialversicherungsbeiträge, die der Chefärztin oder dem Chefarzt belastet werden.

Art. 15e 3. Meldung, Berechnung und Veröffentlichung

Das im Kanton Bern gelegene Listenspital meldet dem Gesundheitsamt in anonymisierter Form jeweils bis am 30. April pro angestellte Chefärztin oder angestellten Chefarzt

  1. die Löhne nach Artikel 15d aus dem Vorjahr,

  2. das Anstellungspensum im Vorjahr,

  3. das Datum des Stellenantritts, falls die Chefärztin oder der Chefarzt die chefärztliche Funktion im Laufe des Vorjahres angetreten hat.

Das Gesundheitsamt rechnet

  1. die Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten mit einem Teilzeitpensum auf ein Vollzeitpensum um,

  2. pro Lohnbandbreite von 100'000 Franken die drei Durchschnittsbeträge nach Artikel 15d aus.

Es veröffentlicht jährlich im Internet ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Listenspitäler pro Lohnbandbreite

  1. die Anzahl Chefärztinnen und Chefärzte,

  2. den Durchschnittsbetrag aus der Summe der Beträge nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b,

  3. den Durchschnittsbeitrag nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 16 Rechnungslegungsstandard

Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser wenden einen der folgenden Rechnungslegungsstandards an:

  1. General Accepted Accounting Principles (GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung,

  2. International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB),

  3. International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).

Citato in

Art. 17 Kostenrechnungsstandard

Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler erstellen ihre Kostenrechnung auf der Grundlage des Handbuchs zur Revision der Kosten- und Leistungsrechnung des Verbands H+ die Spitäler der Schweiz.

Citato in

Art. 18 Vertrauliche Geburt
1. Sicherstellung der Vertraulichkeit

Die Administration des Listenspitals *

  1. erfasst die Personalien der schwangeren Frau beim Eintritt ins Spital für eine vertrauliche Geburt,

  2. legt für sie und das ungeborene Kind die Decknamen fest,

  3. kennzeichnet im Informationssystem die Akten der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt»,

  4. sorgt dafür, dass die schwangere Frau über den Ablauf der vertraulichen Geburt und die Beratungsangebote des Spitals, insbesondere den Sozialdienst und die Spitalseelsorge sowie das Angebot der Familienplanungs- und Beratungsstellen, informiert wird,

  5. informiert das Zivilstandsamt über die Geburt des Kindes,

  6. sorgt dafür, dass die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Geburt informiert, oder informiert die KESB nach Vorliegen der Einverständniserklärung der Mutter oder geht bei fehlendem Einverständnis der Mutter nach den Artikeln 314c, 443 und 453 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)4 vor.

  7. sorgt dafür, dass die Mutter über die Möglichkeit informiert wird, ihr nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG)5 allenfalls bestehendes Dossier zu schliessen oder einzelne Dokumente daraus zu löschen,

  8. sorgt dafür, dass der Mutter ein Zimmer für sich allein zur Verfügung steht,

  9. sorgt dafür, dass die Mutter beim Austritt aus dem Spital über die Möglichkeit zur nachgeburtlichen medizinischen Betreuung informiert wird,

  10. verschickt die Rechnungen in Papierform an die Krankenversicherer und an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt» und weist darauf hin, keine Rechnungen oder Korrespondenz an die Adresse der Mutter zu versenden,

  11. sichert den minimalen notwendigen Informationsfluss innerhalb des Spitals sowie mit den gesetzlich vorgesehenen Behörden und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Das Listenspital bestimmt in der Regel nicht mehr als zwei Personen, die in der Administration für die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind.

Art. 18a 2. Leistungsumfang

Die vertrauliche Geburt umfasst

  1. die Leistungen zur Sicherstellung der vertraulichen Geburt nach Artikel 18 Absatz 1,

  2. die Leistungen einer stationären Geburt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,

  3. die Leistungen für die Betreuung und Übergangspflege des Kindes bis zur Fremdunterbringung, sofern die Mutter bereits aus dem Spital ausgetreten ist.

Art. 19 3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit

Das Gesundheitsamt entrichtet dem Listenspital pro durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale von 1500 Franken, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.

Das Listenspital schickt die Rechnung in Papierform an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt».

Citato in

3.6 Finanzierung

3.6.1 Pauschale Abgeltung

Art. 20

Das Gesundheitsamt rechnet die pauschale Abgeltung nach Artikel 58 SpVG durch Verfügung ab, sofern sich eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag ergibt.

Citato in

3.6.2 Ambulante Spitalversorgungsleistungen

Art. 20a Leistungskategorien und einzelne Leistungen

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Listenspitälern Pauschalen für die folgenden Leistungskategorien entrichten:

  1. ambulante Leistungen,

  2. tagesklinische Leistungen,

  3. nicht fallbezogene Leistungen,

  4. Vorhalteleistungen.

Der Leistungsvertrag legt die einzelnen Leistungen einer Leistungskategorie fest.

Art. 20b Pauschalen

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Listenspitälern für jede einzelne Leistung nach Artikel 20a Absatz 2 eine Pauschale entrichten.

Die Pauschale

  1. berücksichtigt die Kosten, die bei wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht anderweitig gedeckt werden können,

  2. berechnet sich auf der Grundlage der Kostenrechnung für den ambulanten Bereich nach Artikel 17,

  3. berechnet sich auf der Grundlage der Kosten und Erlöse sämtlicher Listenspitäler, welche die betreffende einzelne Leistung nach Absatz 1 erbringen.

Der Leistungsvertrag legt die Pauschale für jede einzelne Leistung in einer der folgenden Einheiten fest:

  1. pro Stunde,

  2. pro Pflegetag oder Pflegehalbtag,

  3. pro Fall,

  4. pro Taxpunkt,

  5. pro Bevölkerungseinheit,

  6. pro Leistungserbringer.

Er kann die Pauschale für jede einzelne Leistung differenzieren nach

  1. dem Ort der Leistungserbringung,

  2. der Zeit der Leistungserbringung,

  3. dem behandlungsmässigen Schweregrad der Patientin oder des Patienten,

  4. dem Alter der Patientin oder des Patienten.

Art. 20c–20g

3.6.3

Art. 20h

3.6.4 Darlehen

Art. 21 Zinssatz

Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.

Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.

Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch Hypotheken gesichert wird.

Citato in
Art. 22 Laufzeit

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.

Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

Citato in
Art. 23 Berichterstattung

Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion mindestens jährlich Bericht über den Stand der Restrukturierungen oder der Investitionsvorhaben, die mit den Darlehen finanziert werden.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestimmt in der Verfügung, mit der das Darlehen gewährt wird, den Zeitpunkt und den näheren Inhalt der Berichterstattung.

Citato in
Art. 24 Rückerstattung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.

Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Listenspitals oder des Listengeburtshauses sowie die Art des finanzierten Vorhabens.

Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig.

Citato in
Art. 24a Endabrechnung aus Leistungsverträgen

Das Gesundheitsamt verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträgen spätestens ein Jahr nach Vertragsende.

4 Rettungswesen

Art. 25 Sanitätsnotrufzentrale

Die Sanitätsnotrufzentrale

  1. mobilisiert die für die Rettung und den Transport geeigneten sanitätsdienstlichen Mittel auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft,

  2. führt den Einsatz, bis entweder eine sanitätsdienstliche Einsatzleitung vor Ort die operative Führung übernimmt oder der Einsatz mit der Hospitalisierung der verletzten oder erkrankten Person abgeschlossen ist,

  3. unterstützt nach den Vorgaben des Gesundheitsamts die bei Grossereignissen vor Ort tätige Einsatzleitung,

  4. unterstützt das Gesundheitsamt in allen Lagen als Einsatz- und Datenzentrale,

  5. betreibt das Informations- und Einsatzsystem Sanität (IES).

Citato in

Art. 26 Mittelbewirtschaftung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann die einheitliche Beschaffung und den einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringern durch Verordnung regeln.

Citato in

Art. 26a Anwendbare Bestimmungen

Artikel 18 bis 19 und 24a sind für Leistungserbringer nach Artikel 84, 87 und 88 SpVG sinngemäss anwendbar.

Art. 27

Art. 27a Finanzierung
1. Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft

Der Kanton entrichtet den Rettungsdiensten eine Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Sie entspricht höchstens der Differenz zwischen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen.

Der genormte Betriebsaufwand wird pro Rettungsteam und Jahr mit elf Vollzeitstellen berechnet, wobei die notärztlichen Stellen darin enthalten sind.

Sofern der Rettungsdienst den Versicherten oder deren Versicherern die geleisteten Einsätze nicht kostendeckend in Rechnung gestellt hat, wird die Abgeltung um den nicht in Rechnung gestellten Betrag gekürzt.

Sofern er pro Rettungsteam nicht elf Vollzeitstellen besetzt hat, wird die Abgeltung im Verhältnis zu den tatsächlich besetzten Vollzeitstellen gekürzt.

Sofern er Erträge erzielt, die nicht auf Rettungseinsätze zurückzuführen sind, wird die Abgeltung um diese Erträge gekürzt.

Art. 27b 2. Änderung des genormten Betriebsaufwands

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den genormten Betriebsaufwand alle drei Jahre zwischen den Kosten des zweit- und drittgünstigsten Rettungsdienstes, mit denen sie in den vergangenen drei Jahren Leistungsverträge abgeschlossen hat, neu fest.

Der genormte Betriebsaufwand kann im Leistungsvertrag erhöht werden, wenn die regionale Versorgung mit Rettungsleistungen gefährdet ist.

Art. 28 3. Leistungsverträge

Die Leistungsverträge regeln die Anzahl der Disponentenarbeitsplätze oder Rettungsteams, die der Kanton zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe finanziert.

Art. 29 4. Bauten und Einrichtungen des Kantons

Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern einen Mietvertrag ab, wenn sie im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Einrichtungen nutzen.

Art. 30 5. Verzinsung und Rückerstattung von Darlehen

Die Modalitäten von Darlehen an die Erbringer von Rettungsleistungen richten sich nach Artikel 21 bis 24.

5 Aus- und Weiterbildung

5.1 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung

Art. 31 Weiterbildungsquotient

Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten mit.

Der Weiterbildungsquotient nach Absatz 1 berechnet sich nach Artikel 105 SpVG.

Art. 31a Erbrachte Weiterbildungsleistung

Der Leistungserbringer meldet dem Gesundheitsamt bis fünf Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres die Weiterbildungsleistung, die er im Rechnungsjahr erbracht hat.

Er liefert im Rahmen dieser Meldung zu jeder Weiterbildungsstelle

  • a den Weiterbildungsvertrag mit Angaben darüber,

  • 1. welcher Facharzttitel die in Weiterbildung stehende Person anstrebt und welche Facharzttitel sie allenfalls bereits vorher erlangt hat,

  • 2. wann die Weiterbildung begann und wann sie endete,

  • 3. wie hoch der Beschäftigungsgrad war.

  • b Angaben darüber, ob die Weiterbildung in einer ambulanten oder stationären Einrichtung erfolgt ist,

  • c die Ferien sowie den bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Tagen,

  • d weitere Abwesenheiten in Wochen, sofern die Person mehr als zwei Wochen abwesend gewesen ist,

  • e die Global Location Number der Person, die die Weiterbildungsstelle besetzt hat.

Art. 31b Weiterbildungsleistung in Form von Vollzeitäquivalenten

Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer acht Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich in Form von Vollzeitäquivalenten die Weiterbildungsleistung mit, die er im betreffenden Rechnungsjahr zu erbringen gehabt hat.

Die Weiterbildungsleistung nach Absatz 1 berechnet sich aus den Einnahmen des Leistungserbringers, die er im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquotienten nach Artikel 31 Absatz 2.

Als Vollzeitäquivalent gilt eine Weiterbildungsstelle, die im Rechnungsjahr mindestens 45 Wochen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent besetzt gewesen ist.

Eine kürzere Dauer oder ein kleinerer Beschäftigungsgrad führen zu einer anteilsmässigen Anrechnung an ein Vollzeitäquivalent.

Art. 31c Abgeltung der Weiterbildungsleistung

Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die erbrachte Weiterbildungsleistung in Form einer Pauschale nach Artikel 105a SpVG für jede Weiterbildung, die

  1. das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkennt und

  2. dazu dient, den ersten oder zweiten Facharzttitel anzustreben.

Die Abgeltung nach Absatz 1 beträgt pro Jahr und Vollzeitäquivalent

  1. 30'000 Franken für Weiterbildungen in nicht unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen,

  2. 65'000 Franken für Weiterbildungen in unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen,

  3. 30'000 Franken für pharmazeutische Weiterbildungen.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen durch Verordnung fest.

Art. 31d Ausgleichszahlung

Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungsleistung nach Artikel 31a mehr als fünf Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Artikel 31b zu erbringen gehabt hat.

Die Höhe der Ausgleichzahlung entspricht der Differenz nach Artikel 105b Absatz 2 SpVG. Das Gesundheitsamt rechnet spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG an.

Als spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG gelten von der Titelkommission des SIWF anerkannte Weiterbildungskurse mit festem Kursprogramm.

Art. 31e Verwendung der Ausgleichszahlungen

Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer einen Förderbeitrag

  • a von 65'000 Franken pro Vollzeitäquivalent für eine Weiterbildungsstelle, die

  • 1. eine unterversorgte ärztliche Fachrichtung betrifft,

  • 2. das SIWF als eine Weiterbildungsperiode in einer ambulanten Einrichtung anerkennt,

  • 3. in einer unterversorgten Region besteht,

  • 4. nicht über das Praxisassistenzprogramm des Berner Instituts für Hausarztmedizin finanziert ist,

  • 5. nicht nach Artikel 31c Absatz 2 Buchstabe b abgegolten worden ist.

  • b von 90 Prozent der Kosten eines Programms, welches

  • 1. das Gesundheitsamt vorgängig bewilligt hat,

  • 2. nachhaltig die Anzahl Weiterbildungsstellen nach Buchstabe a erhöht.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen und die unterversorgten Regionen durch Verordnung fest.

Das Gesundheitsamt kann zur Beurteilung der Programme Expertinnen und Experten beiziehen.

5.2 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen

Art. 32 Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt durch Verordnung, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.

Citato in

Art. 33 Ausbildungspotenzial

Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als Standard festgelegt.

Der Standard legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen ein Leistungserbringer pro Vollzeitstelle, die in seinem Betrieb im betreffenden Gesundheitsberuf besteht, pro Jahr erbringen muss.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Standards für die einzelnen Gesundheitsberufe durch Verordnung.

Citato in

Art. 34 Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen

Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

Citato in

Art. 35 Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen

Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.

Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

Citato in

Art. 36 Aus- und Weiterbildungsleistung
1. Grundsatz

Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und die entsprechende Abgeltung in Form des Frankenbetrags fest.

Art. 37 2. In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten

Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte gemäss Absatz 2.

Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Leistungserbringer erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von

  1. Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf,

  2. Gewichtung gemäss Artikel 34 Absatz 2,

  3. Standard gemäss Artikel 33 Absatz 3.

Art. 38 3. In Form des Frankenbetrags

Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge gemäss Absatz 2.

Sie ergibt sich für die einzelne von einem Leistungserbringer erbrachte Aus- oder Weiterbildung aus der Multiplikation von

  1. Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf,

  2. Abgeltung gemäss Artikel 35 Absatz 3,

  3. Standard gemäss Artikel 33 Absatz 3.

Art. 39 Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung

Das Gesundheitsamt entrichtet für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung die von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion festgelegte Abgeltung, abzüglich der Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer gemäss KVG erhält.

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.

Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.

Art. 40 Ausgleichszahlung

Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der geforderten Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz nach Artikel 39 Absatz 2.

Liegt die Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 38 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, entspricht die Ausgleichszahlung dem dreifachen Betrag, der sich aus der Multiplikation der prozentualen Abweichung zwischen verfügter und effektiv erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung mit der verfügten Abgeltung ergibt.

Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.

Citato in

5a Beirat für medizinische Innovationen

Art. 40a Zusammensetzung

Zur Gewährung von Beiträgen für medizinische Innovationen unterstützt ein Beirat das Gesundheitsamt. Dieser besteht aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. je zwei Vertretungen der beiden Universitätsspitäler,

  2. je zwei Vertretungen der beiden grössten Verbände bernischer Listenspitäler.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ernennt die Mitglieder auf Antrag der Universitätsspitäler und Verbände.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.

Art. 40b Beschlussfähigkeit

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

Art. 40c Aufgaben

Der Beirat prüft, ob die Beitragsgesuche die Voraussetzungen für Beiträge nach Artikel 116 SpVG erfüllen.

Er gibt zuhanden des Gesundheitsamts begründete Empfehlungen darüber ab, in welcher Weise das Gesundheitsamt über die Beitragsgesuche entscheiden soll. Bei Stimmengleichheit begründet er beide Standpunkte.

Er legt dem Gesundheitsamt allfällige Minderheitsempfehlungen offen.

Art. 40d Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

Art. 40e Vorsitz und Sekretariat

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheitsamts führt von Amtes wegen den Vorsitz des Beirats und hat kein Stimmrecht.

Das Gesundheitsamt führt das Sekretariat des Beirats.

Es holt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern insbesondere die Zustimmung ein, die beim Gesundheitsamt eingereichten Beitragsgesuche dem Beirat zur Prüfung zu unterbreiten.

6 Aufsicht und Betriebsbewilligung

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 41 Mehrere Standorte

Sofern das Spital, das Geburtshaus oder der Rettungsdienst mehrere Standorte hat, müssen die Bewilligungsvoraussetzungen an allen Standorten erfüllt sein.

Art. 41a Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann elektronische Messsysteme oder –programme bestimmen, welche die Spitäler, Geburtshäuser und Rettungsdienste zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen zu verwenden haben.

6.2 Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser

Art. 42 Fachgerechte Behandlung und Pflege

Ein Spital verfügt

  1. im medizinischen Bereich über eine ärztliche Leitung,

  2. über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten

Ein Geburtshaus verfügt

  1. über eine Leitung durch Hebammen oder Entbindungspfleger,

  2. über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen.

Citato in

Art. 43 Betriebskonzept

Das Betriebskonzept beinhaltet

  1. einen in der Regel während sieben Tagen pro Woche durchgehenden Betrieb,

  2. die gesamte Betriebsorganisation, insbesondere die fachliche und die betriebliche Verantwortung,

  3. das Therapieangebot und die dafür verantwortliche Fachperson,

  4. das Konzept zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene.

Art. 44 Notfallkonzept

Das Notfallkonzept des Leistungserbringers gewährleistet in der Regel eine ärztliche Interventionsmöglichkeit innerhalb von höchstens 15 Minuten. Die Anforderungen an das Notfallkonzept von Geburtshäusern richten sich nach Absatz 2.

Das Notfallkonzept der Geburtshäuser

  1. regelt das Notfallmanagement vom Eintritt in das Geburtshaus für die Geburt bis zum Eintritt in ein Spital,

  2. beinhaltet die Verlegungsprozesse für Notfälle von Mutter und Kind,

  3. bedingt eine Kooperation mit einem nahegelegenen Listenspital, die eine rasche Verlegung im Notfall gewährleistet.

Citato in

Art. 45 Pharmazeutische Versorgung

Die pharmazeutische Versorgung in einem Spital wird durch eine betriebsinterne Spitalapotheke und in einem Geburtshaus oder einem Leistungserbringer der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung durch eine betriebsinterne Privatapotheke gewährleistet.

Wenn das Führen einer eigenen Spital- oder Privatapotheke aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig ist, kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.

Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Spital- oder Privatapotheke ist in das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung des Spitals oder des Leistungserbringers der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung einzubeziehen.

Die Zuständigkeit für die Bewilligungs- und Ausnahmeerteilung sowie der Vollzug richten sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.

6.3 Bewilligungsvoraussetzungen für Rettungsdienste

Art. 46 Ärztliche Leitung und pharmazeutische Betreuung

Der Rettungsdienst verfügt im medizinischen Bereich über eine ärztliche Leitung.

Eine Leiterin oder ein Leiter muss im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Notfallmedizin (Notärztin oder Notarzt) oder ausgebildete Fachärztin oder Facharzt für Anästhesiologie oder Intensivmedizin sein.

Die pharmazeutische Betreuung erfolgt durch eine Apotheke oder durch die ärztliche Leitung des Rettungsdienstes.

Art. 47 Betriebskonzept

Das Betriebskonzept beinhaltet

  1. die gesamte Betriebsorganisation, insbesondere die ärztliche und die betriebliche Verantwortung,

  2. die Zusammenarbeit mit der Sanitätsnotrufzentrale,

  3. die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Ausbildung,

  4. die Anzahl Transportmittel sowie deren Ausrüstung.

7 Datenlieferung der Leistungserbringer

Art. 48

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt ihrer Lieferung durch Verordnung.

Das Gesundheitsamt kann weitere Daten erheben, die für die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Die Daten sind so weit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind.

8 Übergangsbestimmungen

Art. 49

Art. 50 Kostenrechnungsstandard

Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler weisen bis am 31. Dezember 2015 gegenüber dem Spitalamt nach, dass ihre nach Artikel 17 erstellte Kostenrechnung zertifiziert ist.

Art. 50a Ambulante psychiatrische Spitalversorgungsleistungen

Die Abgeltung, die der Kanton einem Listenspital für die Erbringung von ambulanten psychiatrischen Spitalversorgungsleistungen entrichtet, darf von der Abgeltung für vergleichbare Leistungen im Jahr 2015 folgendermassen abweichen:

  1. für das Jahr 2017 um fünf Prozent,

  2. für das Jahr 2018 um zehn Prozent.

Art. 51 Amortisation von Rettungsfahrzeugen

Bis zum Vorliegen von Erfahrungsdaten aus den Jahresabschlüssen wird in Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c für die Amortisation der Rettungsfahrzeuge pro Jahr ein Siebtel des Anschaffungswertes eingesetzt.

Art. 52 Reduktion der Ausgleichszahlung

Abweichend von Artikel 40 hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung an den Kanton zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung

  1. im Jahr 2013 mehr als 40 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt,

  2. im Jahr 2014 mehr als 25 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt.

Art. 53

9 Schlussbestimmungen

Art. 54 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)6 wird wie folgt geändert:

Art. 55 Änderung eines Erlasses

Die Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG)7 wird wie folgt geändert:

Art. 56 Aufhebung eines Erlasses

Die Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005 (SpVV) (BSG 812.112) wird aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.11.2022

Art. T1-1 Weiterbildungsquotient für alle Versorgungsbereiche

Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 teilt das Gesundheitsamt dem Leistungserbringer für die Rechnungsjahre 2023 und 2024 zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres 2023 bzw. 2024 die zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form des Weiterbildungsquotienten mit, der für alle Versorgungsbereiche gilt.

Art. T1-2 Reduktion der Ausgleichszahlung bei ärztlicher Weiterbildung

Abweichend von Artikel 31d Absatz 1 hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungsleistung nach Artikel 31a

  1. für das Rechnungsjahr 2023 mehr als 30 Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Artikel 31b zu erbringen gehabt hat,

  2. für das Rechnungsjahr 2024 mehr als 20 Prozent unter der Weiterbildungsleistung liegt, die er nach Artikel 31b zu erbringen gehabt hat.

Art. T1-3 Geburtshaus

Die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absatz 2 sind spätestens ab dem 1. Juni 2023 zu erfüllen.

Solange ein Geburtshaus die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absatz 2 noch nicht vollständig erfüllt, hat es eine Vereinbarung mit einem Listenspital nachzuweisen, welche die unverzügliche Aufnahme von Notfällen gewährleistet.

Anhänge

Anhang 1 : Ausser Kraft Anhang 2 : Ausser Kraft Anhang 3 : Ausser Kraft Anhang 4 : Ausser Kraft Anhang 5 : Ausser Kraft Anhang 6 : Ausser Kraft

Bern, 23. Oktober 2013

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

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