113.111
Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister
vom 13.01.2009 (Stand 01.02.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 20081,
beschliesst:
Art. 1 Katalog der Daten
Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes2 von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:
Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3;
Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
Geschlecht;
Zivilstand;
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
Staatsangehörigkeit;
bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
Todesdatum.
Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:
weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);
Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4;
Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
Feuerwehrpflicht;
einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;
einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.
Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich:
Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung5.
Art. 2 Umfang der Meldepflicht
Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.
Art. 3 Nachführung der Daten
Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.
Art. 4 Meldung der Einwohnerzahl
Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7 Geändert durch: - AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48), - AB zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) vom 7. Januar 2025, in Kraft seit 1. Februar 2025 (OGS 2025, 1)
OGS 2009, 7