Fonte

113.111

Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister

vom 13.01.2009 (Stand 01.02.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 20081,

beschliesst:

Art. 1 Katalog der Daten

Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes2 von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3;

  2. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;

  3. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;

  4. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;

  5. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

  6. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

  7. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

  8. Geburtsdatum und Geburtsort;

  9. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;

  10. Geschlecht;

  11. Zivilstand;

  12. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;

  13. Staatsangehörigkeit;

  14. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;

  15. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

  16. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

  17. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;

  18. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;

  19. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

  20. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

  21. Todesdatum.

Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);

  2. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4;

  3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;

  4. Feuerwehrpflicht;

  5. einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;

  6. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.

Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich:

  1. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;

  2. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung5.

Art. 2 Umfang der Meldepflicht

Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 3 Nachführung der Daten

Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.

Art. 4 Meldung der Einwohnerzahl

Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7 Geändert durch: - AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48), - AB zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) vom 7. Januar 2025, in Kraft seit 1. Februar 2025 (OGS 2025, 1)

OGS 2009, 7