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B 2025/139

Rubrum

Fall-Nr.: B 2025/139 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 10.03.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2026 Unterstützungszuständigkeit, Verbot der Abschiebung. Art. 10 ZUG. Die Behörden dürfen eine bedürftige Person nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in ihrem Interesse liegt. Der Wegzug des Sozialhilfebezügers A.__ lag nicht in seinem objektiven Interesse. Damit hat die Gemeinde Y.__ mit dem von ihr geförderten Wegzug (Mietzinsgarantie in der Höhe der Kaution) gegen das Verbot der Abschiebung verstossen. Eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen – bzw. im innerkantonalen Verhältnis der Gemeinde V.__ – für den Aufenthalt von A.__ in V.__ fällt zufolge Fortbestands des im Kanton Zürich liegenden Unterstützungswohnsitzes ausser Betracht. (Verwaltungsgericht, B 2025/139)

Entscheid siehe pdf.

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/139

Verfahrens- Kanton Zürich, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Kantonales Sozialamt, Röntgenstrasse 16/22, 8090 Zürich,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Zuständigkeit für die Unterstützung von A.__

Sachverhalt

A.

a. A.__, kosovarischer Staatsbürger, zog zusammen mit seinen Kindern (Sohn B.__, geboren 200_, und Tochter C.__, geboren 201_) am 14. August 2018 von Z.__, Kanton Schwyz, nach Y.__, Kanton Zürich. Sie wohnten an der D.__-strasse 001_. Der Mietzins betrug CHF 1'639 inklusive Nebenkosten. A.__ bezog wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde Y.__. Seit seinem Einzug beklagte er sich immer wieder über Schimmel in der Wohnung (siehe die unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung in act. 1, Rz 4). Die Liegenschaftsverwaltung (E.__ AG) bestätigte A.__ am 24. Januar 2022 schriftlich, dass er die Kündigungsfristen nicht einhalten müsse und bei einem Wohnungswechsel per sofort aus der Haftung entlassen werde (act. 3.2).

b. Am 25. Mai 2022 kündigte die Anlagestiftung F.__, X.__, vertreten durch die E.__ AG, das Mietverhältnis mit A.__ auf den 31. August 2022 (act. 3.3). Infolge einer Einsprache von A.__ wurde die Kündigung aufgeschoben, aber aufgrund des zerrütteten Mietverhältnisses nicht aufgehoben (siehe die unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung in act. 1, Rz 4). Der betreuende Sozialarbeiter teilte der Gemeinde Y.__ mit, A.__ habe wegen der Kündigung grosse Ängste, obwohl er wisse, dass ihm die Gemeinde schlimmstenfalls eine Notunterkunft zuweisen müsste, was aber vermutlich nicht ganz einfach sei (E-Mail vom 24. Juni 2022, act. 3.38). Am 27. Juni 2022 ergänzte er, dass A.__ wegen der Wohnungssuche unter massivem Druck stehe und keine Lösungen finde. Er wolle unbedingt von Y.__ wegziehen und anderswo einen Neuanfang machen – möglichst in der Nähe von Schloss G.__, wo sein Sohn in die Schule gehe (nahe W.__ rund 40 Kilometer nordwestlich von Y.__; zur Verfügung der Gemeinde Y.__ vom 15. Dezember 2021 über die rückwirkende Kostengutsprache für die Heimplatzierung in der Sonderschule siehe act. 7.16, Beilage). Der Sozialarbeiter fragte bei der Gemeinde Y.__ nach, ob sie eine Möglichkeit sehe, eine auf die Vermittlung von Wohnraum (für sozioökonomisch benachteiligte Menschen) spezialisierte Stiftung (Stiftung H.__) zu beauftragen, um A.__ bei der Wohnungssuche zu unterstützen (act. 3.38, Beilage).

c. In der am 27. Juni 2022 zugunsten A.__ und «an die Wohnungsvermieter, die es betrifft» ausgestellten «Bestätigung über Mietzinslimite» führte die Gemeinde Y.__ aus, bei einem Wegzug aus der Gemeinde seien die Mietzinslimiten des neuen Wohnortes für das Sozialhilfebudget massgebend. Für den ersten Monat nach dem Wegzug bleibe die Gemeinde

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Y.__ für die Sozialhilfe zuständig. Ab dem zweiten Monat wechsle die Zuständigkeit zur Sozialabteilung des neuen Wohnortes. Sollte ein Mietzinsdepot verlangt werden, bestehe für die Gemeinde Y.__ die Möglichkeit, eine Mietzinsgarantie (in der Höhe der Kaution) zu leisten (act. 3.24).

d. Am 21. Juli 2022 stellte A.__ bei der Gemeinde Y.__ einen Antrag um einen finanziellen Beitrag für eine Sozialberatung, die ihn bei der Wohnungssuche unterstütze (Kostendach: CHF 5'000). Er sei nicht in der Lage, eine geeignete Wohnung für sich und seine Kinder zu finden. Er sei schon längere Zeit auf der Wohnungssuche und das zuständige Sozialamt unterstütze ihn dabei nicht. Seine derzeitige Wohnung werde er nicht verlassen, bis eine geeignete Wohnung zur Verfügung stehe (act. 3.25). Die Gemeinde Y.__ wies das Gesuch am 17. August 2022 ab, weil es Sache von A.__ sei, kostengünstigen Wohnraum zu finden. Notfallmässig könne die Gemeinde in den zugemieteten Wohnräumen für Flüchtlinge eine Wohnmöglichkeit anbieten; vorausgesetzt, es bestünden leere Wohnräume. Ausserdem sei A.__ eine schriftliche Bestätigung über die Mietzinslimite und die Zusicherung der Garantieerklärung für ein Mietzinsdepot ausgestellt worden (act. 3.26).

e. Am 19. Januar 2023 stellte die Gemeinde Y.__ gegenüber der I.__ AG zugunsten von A.__ eine Garantieerklärung für eine Wohnung an der J.__-strasse 002_, V.__, aus. Darin bürgte sie solidarisch für die von der Vermieterschaft einverlangte Kaution von CHF 4'680 (act. 7.8; die Höhe entspricht drei Monatsmieten; zu den monatlichen Mietkosten von CHF 1'560 siehe act. 7.1). A.__ kündigte am 8. Februar 2023 die Wohnung an der D._-strasse in Y.__ auf den 28. Februar 2023 (act. 3.6).

f. Die Gemeinde V.__ teilte A.__ mit Schreiben vom 20. Februar 2023 mit, dass der monatliche Mietzins von CHF 1'560 im Vergleich mit ihren Mietzinsrichtlinien deutlich übersetzt sei. Deshalb werde die Übernahme der Wohnungskosten verweigert (act. 7.1). A.__ erwiderte am 23. Februar 2023, er sei davon ausgegangen, die in der Gemeinde Y.__ maximal vergüteten monatlichen Wohnkosten von CHF 1'600 seien in V.__ ebenfalls massgebend. Er werde sich bemühen, eine günstigere Wohnung zu finden (act. 7.2). Am 3. April 2023 fand ein Gespräch mit A.__ statt, an dem der Leiter Sozialamt V.__ die Gründe für die Verweigerung der Mietzinskosten für die Wohnung an der J.__-strasse 002_ nochmals erläuterte und daran festhielt (siehe die Zusammenfassung vom 5. April 2023 samt Hinweis auf einen anrechenbaren Mietzins bei einem Dreipersonenhaushalt von CHF 1'140, act. 7.3). Damit zeigte sich A.__ nicht einverstanden (Schreiben vom 11. April 2023, act. 7.4).

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g. Am 12. Mai 2023 kündigte A.__ die Wohnung an der J.__-strasse 002_ auf Ende Juni 2023, da ihm das Geld für die Miete fehle. Das Sozialamt von Y.__ habe sich bereiterklärt, die drei Mietzinse bis dahin zu übernehmen (act. 7.5).

h. Das Sozialamt V.__ liess sich am 22. Mai und 24. Mai 2023 die Hintergründe des Wegzugs von A.__ aus Y.__ vom Leiter Abteilung und Soziales der Gemeinde Y.__ erklären. Dieser antwortete auf die Frage, weshalb A.__ eine Garantieerklärung für eine Wohnung abgegeben worden sei, deren Mietzins massiv über den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde V.__ gelegen habe: Die Garantieerklärung sei aufgrund der Not der Familie und vor allem zur Wahrung des Kindeswohls ausgestellt worden (act. 7.6).

i. Am 28. Juni 2023 reichte das Sozialamt V.__ dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen ein Richtigstellungsbegehren ein. Es warf der Gemeinde Y.__ vor, durch die Begünstigung des Umzugs von A.__ gegen das Verbot der Abschiebung verstossen zu haben. Es wäre der Gemeinde Y.__ zumutbar gewesen, der Familie A.__ zur Verhinderung der Obdachlosigkeit eine Notwohnung auf dem eigenen Gemeindegebiet oder zumindest in der Umgebung zur Verfügung zu stellen. Da keine Anzeichen vorhanden seien, dass die Familie A.__ die Gemeinde Y.__ verlassen hätte, wenn eine passende Wohnmöglichkeit gefunden oder zur Verfügung gestellt worden wäre, verbleibe der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort. Ausserdem sei der Umzug nach V.__ alles andere als fürsorgerisch zweckmässig und sinnvoll gewesen. Im Gegenteil, der Umzug habe für die Familie A.__ unzählige neue Probleme mit sich gebracht. Ihre Situation habe sich durch den Wegzug aus Y.__ deutlich verschlechtert (act. 7.9).

j. Seit dem 17. Juli 2023 wohnte A.__ mit seiner Tochter in einer von der Gemeinde V.__ zur Verfügung gestellten Notunterkunft (siehe die Zwischenverfügung des Sozialamts V.__ vom 22. November 2023, worin A.__ unter Androhung von Leistungskürzungen zu verstärkten Bewerbungsbemühungen für eine Wohnung angewiesen wurde, act. 7.19).

k. Nachdem das vom Kanton St. Gallen in die Wege geleitete Einigungsverfahren gescheitert war (act. 7.10 ff.), übermittelte das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen das Richtigstellungsbegehren der Gemeinde V.__ am 25. Januar 2024 an das kantonale Sozialamt Zürich (act. 7.20).

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B.

a. Das kantonale Sozialamt Zürich erhob am 20. Februar 2024 beim Departement des Innern Einsprache gegen das Richtigstellungsbegehren. Es bestritt den Vorwurf der Abschiebung und beantragte, es sei die Unterstützungszuständigkeit der Gemeinde V.__ festzustellen (act. 7.21).

b. Am 4. Dezember 2024 teilte der Leiter des Sozialamts V.__ dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen mit, A.__ sei mit der Tochter per 27. Juli 2024 nach U.__, Kosovo, weggezogen. Er solle sich aber bereits wieder in der Schweiz befinden. Er habe ein Asylgesuch gestellt und halte sich in einem Zentrum in T.__ auf (act. 7.23).

c. Das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen teilte dem Sozialamt V.__ am 28. März 2025 seine Einschätzung mit, dass es die Gemeinde V.__ für zuständig erachte, weil eine «proaktive Abschiebung» von A.__ nicht nachgewiesen sei. Er sei freiwillig von Y.__ weggezogen (act. 7.24).

d. Die Gemeinde V.__ hielt in der Eingabe an das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025 unverändert am Richtigstellungsbegehren fest (act. 7.25; siehe auch die weitere Eingabe der Gemeinde V.__ vom 10. Juni 2025, act. 7.27).

e. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen wies mit Beschluss vom 17. Juni 2025 die Einsprache des Kantons Zürich ab (act. 2). Zur Begründung verwies es auf einen von der Gemeinde V.__ ausgearbeiteten «Vorschlag: Einspracheentscheid» vom 10. Juni 2025; dessen Ausführungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Richtigstellungsbegehrens (act. 7.27).

C.

a. Gegen den Abweisungsbeschluss des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 17. Juni 2025 erhob der Kanton Zürich (Beschwerdeführer) am 16. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde Y.__ A.__ und seine zwei Kinder nicht nach V.__ abgeschoben habe und dass die Gemeinde Y.__ nicht verpflichtet sei, die sozialhilferechtlichen

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Unterstützungskosten rückwirkend auf den 16. Februar 2023 bis zum Wegzug, längstens für fünf Jahre, zu übernehmen. Zusammengefasst vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, A.__ sei freiwillig aus Y.__ nach V.__ gezogen und habe die dortige Wohnung ohne Unterstützung der Gemeinde Y.__ gesucht und gefunden. Sodann sei der Wegzug im Interesse von A.__ und seinen Kindern gewesen und es habe in seiner Dispositionsfreiheit gelegen, die Differenz der nicht durch die Sozialhilfe gedeckten Mietkosten selbst zu tragen. Im Übrigen sei der Kantonswechsel vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 4. April 2023 bewilligt worden (act. 1; zur Zustimmung des Migrationsamts unter Bedingungen siehe act. 3.36).

b. Ohne einen Antrag zu stellen, verwies die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 2. September 2025 (act. 5) vollumfänglich auf die von ihr eingeholte undatierte Stellungnahme der Gemeinde V.__. Diese beantragte darin, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Gemeinde Y.__ A.__ in die Gemeinde V.__ abgeschoben habe. Die Gemeinde Y.__ sei zu verpflichten, die sozialhilferechtlichen Unterstützungskosten der Familie A.__ rückwirkend per 16. Februar 2023 bis zu deren Wegzug, längstens für fünf Jahre zu übernehmen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im (Vorschlag für einen) Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 (act. 6).

c. Der Beschwerdeführer hielt in der Eingabe vom 18. September 2025 unverändert an der Beschwerde fest (act. 9).

d. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (act. 10).

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1, ZUG). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) und die von ihm am 16. Juli 2025 erhobene Beschwerde (act. 1) entspricht zeitlich (zur Beschwerdefrist von

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30 Tagen siehe Art. 34 Abs. 2 ZUG), formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.

2. Im Rahmen des vorliegenden interkantonalen Zuständigkeitsstreits und damit in Anwendung des ZUG ist nachfolgend zu prüfen, ob der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von A.__ trotz Umzugs nach V.__ an seinem bisherigen Wohnort (Gemeinde Y.__) verblieben ist.

2.1. Ein grosser Teil des ZUG, insbesondere auch das in Art. 10 ZUG geregelte Verbot der Abschiebung, ist inhaltlich praktisch identisch mit den Vorschriften des Konkordats über die wohnörtliche Unterstützung (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 1977 III 653, Nationalrat, und W. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 1994, N 155 [nachfolgend: THOMET, ZUG]; das damalige Abschiebeverbot in Art. 9 Abs. 1 des Konkordats in der Fassung von 1958 lautete: «Die wohnörtlichen Behörden dürfen Bürger anderer Konkordatskantone nicht veranlassen aus dem Wohnkanton wegzuziehen, noch ihren Wegzug durch Umzugsunterstützungen oder auf andere Weise begünstigen, wenn er nicht im Interesse des Bedürftigen liegt»; siehe hierzu W. THOMET, Das Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung, 1961, S. 43 [nachfolgend: THOMET, Konkordat]). Zur Auslegung von Art. 10 ZUG kann deshalb auch die Literatur zu Art. 9 des Konkordats herangezogen werden.

2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine bedürftige Person Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Die Behörden dürfen eine bedürftige Person nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in ihrem Interesse liegt (Art. 10 Abs. 1 ZUG). Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als sie ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Bei der Bemessung der Fortdauer der Leistungspflicht ist das Mass des behördlichen Verschuldens (THOMET, ZUG, N 161) und die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit welcher die Bedürftigen früher oder später von sich aus oder ohne Hilfe in einen anderen Kanton gezogen wären (THOMET, Konkordat, N 70).

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2.3. Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden, nicht nur an die Sozialhilfebehörden (THOMET, ZUG, N 156). Mit den Bestimmungen des Art. 10 ZUG soll verhindert werden, dass unterstützungspflichtige Wohnkantone aus selbstsüchtigen Gründen Bedürftige zum Verlassen des Kantonsgebiets veranlassen (BBl 1976 III 1193, 1204 f.). Es ist ein Ausfluss der auch den Bedürftigen gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Daraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG verboten oder erlaubt ist. Verboten ist vor allem, Bedürftige aus dem Kanton auszuweisen oder sie durch behördliche Schikanen zum Wegzug zu veranlassen. Namentlich die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe bei der Wohnungssuche kann aufgrund ihrer zermürbenden Wirkung die Bedürftigen veranlassen wegzuziehen (VerwGE B 2008/95 vom 22. Januar 2009 E. 2.2.2.1 mit Hinweis auf den Leistungsgrundsatz «Hilfe zur Selbsthilfe»). Eine unerlaubte Abschiebung kann des Weiteren vorliegen, wenn im Unterstützungsort – bzw. im interkantonalen Verhältnis im Unterstützungskanton gemäss Art. 4 ZUG – gar keine angemessene Wohnung verfügbar ist (G. WIZENT, Sozialhilferecht, 2023, N 271). Aber auch behördliche Interventionen bei Arbeitgebern oder Vermietern mit dem Zweck, sie zur Auflösung eines Arbeits- oder Mietvertrags mit den Bedürftigen zu veranlassen, sind untersagt. Das Angebot einer Umzugsunterstützung, um die Bedürftigen zu einem Wegzug zu veranlassen, ist ebenfalls grundsätzlich verboten (THOMET, ZUG, N 157).

2.4. Hingegen ist es nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG erlaubt, einen im objektiven Interesse der Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Es genügt allerdings nicht, sich von der bedürftigen Person, die wegziehen will und eine Unterstützung zur Bezahlung der Umzugskosten verlangt, die Erwartungen schildern zu lassen, die sie an die Umsiedlung knüpft. Die Behörde am bisherigen Wohnsitz muss die Verhältnisse und Erfolgsaussichten sorgfältig abklären und abwägen, ob die Hoffnung der bedürftigen Person begründet ist, ihre Lage verbessern zu können. Erst wenn sich die Behörde davon überzeugt hat, dass der freiwillige Wegzug fürsorgerisch zweckmässig ist, darf sie ihn begünstigen. Zweckmässig ist der Wegzug dann, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Lage oder wenigstens die persönlichen Verhältnisse der Bedürftigen voraussichtlich verbessern werden; das hat der Wohnkanton zu beweisen (THOMET, ZUG, N 158, und Konkordat, N 68 f.; siehe zur auch im öffentlichen Recht herrschenden allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten jener Partei zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, den lückenfüllend analog anwendbaren Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB; BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Eine Verbesserung der persönlichen Verhältnisse und damit ein zweckmässiger Wegzug liegt etwa vor, wenn eine pflegebedürftige betagte Person sich zu einem Familienmitglied in Pflege begibt, auch wenn die

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(sozialhilferechtliche) Unterstützung dadurch nicht herabgesetzt werden kann (vgl. THOMET, ZUG, N 68 am Schluss).

2.5. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhielt, hätte A.__ ohne die Garantieerklärung der Gemeinde Y.__ die Wohnung an der J.__-strasse 002_ in V.__ nicht mieten können (act. 3.18, S. 3 oben). Bei der Garantieerklärung handelt es sich folglich um eine Umzugsunterstützung im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ZUG, was an sich unbestritten ist. Zu prüfen ist, ob sie im Interesse von A.__ erfolgte.

2.5.1. Obschon sich die Gemeinde Y.__ der kommunal unterschiedlichen Mietzinsmaxima und der Konsequenzen bei übersetzten Mietzinsen für Bedürftige im Allgemeinen bewusst gewesen war (siehe ihre Ausführungen im Schreiben vom 17. August 2023, act. 3.17, Ziffer 5), ist nicht erkennbar, dass sie dieser Thematik bei der Prüfung der fürsorgerischen Zweckmässigkeit des von ihr konkret geförderten Mietvertrags Rechnung getragen hätte. Vielmehr scheint die Gemeinde Y.__ bei der Beurteilung der fürsorgerischen Zweckmässigkeit bloss positive persönliche Aspekte des Wegzugs (schlechte Wohnsituation und Konflikte mit den kommunalen Behörden, act. 3.17, Ziffer 6), nicht jedoch die voraussehbaren schwerwiegenden negativen Folgen des von ihr geförderten Mietvertrags auf die wirtschaftliche und persönliche Lage von A.__ einbezogen zu haben (eingehend hierzu E. 2.5.2.2 hiernach). Denn die von A.__ zu tragende Differenz zwischen den monatlichen Mietkosten von CHF 1'560 und der hierfür höchstens in Frage kommenden Sozialhilfe von CHF 1'140 (act. 7.3, Beilage) betrug mindestens CHF 420; falls ein Dreipersonenhaushalt (und nicht bloss ein Zweipersonenhaushalt) akzeptiert würde. Aufgrund dieser relativ hohen finanziellen Dauerbelastung für A.__ und weil die Gemeinde Y.__ mit dessen wirtschaftlicher Bedürftigkeit vertraut war, musste ihr von vornherein klar gewesen sein, dass der von ihr geförderte Mietvertrag die finanziellen Möglichkeiten von A.__ überstieg, dessen wirtschaftliche Situation erheblich verschlechterte und damit bei einer umfassenden Interessenabwägung offensichtlich fürsorgerisch nicht zweckmässig war. Aufgrund des Mietvertrags geriet A.__ denn auch von Beginn seines Aufenthalts in V.__ weg nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich in akute Bedrängnis. So wurde er bereits am 20. Februar 2023 und am 5. April 2023 von der Gemeinde V.__ – zu Recht – mit dem übersetzten Mietzins und den daraus resultierenden einschneidenden Konsequenzen konfrontiert (etwa vollständige Verweigerung der Übernahme der Wohnungskosten, act. 7.1, und Bezug Notunterkunft, falls es zu einer Wohnungsausweisung ohne Anschlusslösung komme; act. 7.3). A.__ und seine Kinder waren also unmittelbar nach dem Wegzug aus Y.__ wieder denselben existenziellen

Problemen einer fehlenden nachhaltigen Familienunterkunft sowie belastenden Auseinandersetzungen mit den Behörden ausgesetzt (vgl. auch die Stellungnahme von A.__ vom

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11. April 2023, act. 7.4). Entgegen der Sichtweise der Gemeinde Y.__ (act. 3.17, Ziffer 6) trifft es daher nicht zu, dass A.__ mit der Miete der Wohnung an der J.__-strasse 002_ in V.__ eine nachhaltige, ernsthafte Perspektive für eine wirtschaftlich oder persönlich bessere Zukunft eröffnet worden wäre. Vielmehr führte ihn dieses Mietgeschäft zwangsläufig in eine wirtschaftlich und persönlich prekäre Situation sowie ab dem 17. Juli 2023 und damit wenige Monate nach dem Umzug in eine Notunterkunft in V.__ (act. 7.19, Beilage). Allein schon aus diesem Grund kann der Gemeinde Y.__ der Vorwurf nicht erspart bleiben, gegen Art. 10 Abs. 1 ZUG verstossen zu haben. Ihre Förderung des Mietvertrags stellte gerade keine «Hilfe zur Selbsthilfe» dar (vgl. zu diesem Leistungsgrundsatz VerwGE B 2008/95 vom 22. Januar 2009 E. 2.2.2.1), was sich nicht zuletzt auch in ihrer Übernahme der Mietzinsen für die ersten drei Monate zeigte (act. 7.5).

2.5.2. Dass der Abschluss des von der Gemeinde Y.__ geförderten Mietvertrags nicht im objektiven Interesse von A.__ lag, zeigt sich auch anhand weiterer Umstände.

2.5.2.1. Von Bedeutung ist, dass A.__ von sich aus und nachvollziehbar bereits in der Stellungnahme vom 23. Februar 2023 ausführte, die Miete der Wohnung in V.__ und damit der Umzug dorthin habe auf einem Irrtum beruht: So sei er davon ausgegangen, dass die maximal von der Sozialhilfe vergüteten Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt in V.__ ebenfalls bei CHF 1'600 liegen würden (act. 7.2, S. 1). Neu in Kenntnis der korrekten Sozialhilfebeiträge erkannte er, dass die von der Gemeinde Y.__ konkret geförderte Wohngelegenheit nicht in seinem objektiven Interesse lag, er sie mithin im Wissen darum nicht gemietet hätte und somit auch nicht in diese Wohnung nach V.__ weggezogen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass er nach Erkennen des Irrtums eine grosse Enttäuschung empfand und umgehend die Suche nach einer anderen Wohngelegenheit in Aussicht stellte (act. 7.2, S. 2; siehe auch die Begründung der ausserordentlichen Kündigung vom 12. Mai 2023, act. 7.5). Überdies schlug er in V.__ keine Wurzeln, sondern musste dort bereits seit dem 17. Juli 2023 in einer Notunterkunft wohnen (act. 7.19, Beilage), unternahm keine ernsthaften Bemühungen um eine dauerhafte Wohngelegenheit (act. 7.19, S. 1) und zog am 27. Juli 2024 in den Kosovo (act. 7.23).

2.5.2.2. Dass der Abschluss des von der Gemeinde Y.__ geförderten Mietvertrags nicht im Interesse von A.__ war, wird ausserdem aus einem weiteren Blickwinkel gestützt: Gemäss Aussage von A.__ hatte er den Mietvertrag für die Wohnung in V.__ nach einer (bloss) kurzen Rücksprache mit der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Y.__ unterschrieben; letztere beweist nichts Gegenteiliges (act. 7.2, S. 2). Ausserdem machte der Beschwerdeführer

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nicht geltend und es ergibt sich nicht aus den Akten (insbesondere nicht aus der Stellungnahme der Gemeinde Y.__ vom 17. August 2023, act. 3.17), dass die Gemeinde Y.__ die fürsorgerische Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit des von ihr konkret geförderten Wegzugs und die daraus resultierenden sozialhilferechtlichen Konsequenzen in V.__ überhaupt näher abgeklärt, geschweige denn gewürdigt und A.__ darüber aufgeklärt hätte (zur ihr obliegenden Abklärungspflicht siehe E. 2.4 hiervor). So beliess es der damalige Leiter Abteilung Soziales der Gemeinde Y.__ in der an die Gemeinde V.__ gesendeten E-Mail vom 24. Mai 2023 bei einem blossen Hinweis auf die in Y.__ herrschende Notlage von A.__ und seinen Kindern, ohne sich zu dem massiv über den in V.__ massgebenden Richtlinien liegenden Mietzins und der damit verbundenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von A.__ zu äussern (act. 7.6). Die Aussage des damaligen Leiters Abteilung Soziales der Gemeinde Y.__, A.__ habe «mal erwähnt, dass er die Differenzen aus seiner eigenen Tasche bezahlen würde», ist sodann durch nichts belegt, was der Leiter selbst einräumte (siehe dessen E-Mail vom 23. Oktober 2024, act. 3.34). Im Übrigen hätte dieser ohnehin in Anbetracht der Höhe der monatlichen Differenz von CHF 420 – rund 30% über dem örtlichen Mietzinsmaximum – an einer derartigen Aussage Zweifel hegen und deren Wahrheitsgehalt mit Blick auf die mit dem Mietvertrag verbundenen fürsorgerischen Erfolgsaussichten überprüfen müssen (zur Untersuchungspflicht siehe E. 2.4 hiervor). Aus der Stellungnahme von A.__ vom 11. April 2023 geht schliesslich hervor (act. 7.4), dass er sich weder fähig noch bereit sah, Mietkosten von monatlich CHF 420 zu tragen. Daran ändert entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. 1, Rz 18) nichts, dass A.__ in Y.__ noch einen vergleichsweise verschwindend kleinen monatlichen Mietanteil von CHF 39 selbst trug (siehe hierzu etwa act. 3.17, Ziffer 2) und er bei seinem früheren Umzug von Z.__ nach Y.__ möglicherweise bereits mit unterschiedlichen Mietzinslimiten konfrontiert gewesen war. Ferner erscheint unwahrscheinlich, dass die Gemeinde Y.__ eine Wohngelegenheit in ihrem eigenen oder einem angrenzenden Gebiet mit einer Differenz von CHF 420, mithin zu monatlichen Mietkosten von CHF 2'020 (CHF 1'600 + CHF 420), als für A.__ tragbar

erachtet und gleichermassen gefördert hätte. Vielmehr geht aus ihrem Schreiben vom 17. August 2022 hervor, dass sich die von A.__ selbstständig vorzukehrenden Suchbemühungen auf «kostengünstigen Wohnraum» zu beziehen haben (act. 3.26).

2.5.2.3. Am fehlenden objektiven Interesse am Bezug der streitbetroffenen Wohnung in V.__ ändert nichts, dass A.__ diese selbst gefunden hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass seine Absicht zum Umzug nach V.__ hauptsächlich zunehmend prekär und verdriesslich gewordener Lebensverhältnisse in Y.__ entsprang und insoweit nicht Ausfluss eines frei gebildeten Niederlassungswillens war. So gab A.__ plausibel und unbestritten geblieben an, bereits beim damaligen Zuzug im Jahr 2018 nach Y.__ habe er einen Schimmelbefall in den Schlafzimmern beanstanden müssen, dessen massives Ausmass von der

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amtlichen Aufsichtsstelle bestätigt worden sei. Zudem sei es beinahe täglich zu Konflikten mit Nachbarn gekommen («Mobbingsituation»). Seitens der Vermieterschaft sei in der Wohnung nichts mehr instand gesetzt worden. Im Verlauf sei das Verhältnis mit der Vermieterschaft zerrüttet worden (act. 7.2; siehe auch das Schreiben von A.__ vom 30. August 2022, act. 3.33). Auch der Leiter Abteilung Soziales der Gemeinde Y.__ bestätigte in der E-Mail vom 24. Mai 2023, dass sich A.__ und seine Familie in Not befunden hätten (act. 7.6). Ausserdem gestaltete sich das Verhältnis zwischen A.__ mit sowohl der Schulals auch der Sozialbehörde der Gemeinde Y.__ zunehmend konfliktreich und unversöhnlich (act. 3.27 ff.; siehe auch die Angaben der Gemeinde Y.__ vom 11. Oktober 2023, act. 3.20, Ziffer 7); er fühlte sich zudem bei der Wohnungssuche überfordert und von der Gemeinde Y.__ im Stich gelassen (siehe act. 3.25 und act. 3.38, Beilage). Dadurch verschärfte sich die Situation von A.__ in Y.__ zusätzlich und er wäre offenbar sogar bereit gewesen, in das weit entfernte S.__ umzuziehen (act. 3.39; zur erfolglos gebliebenen Wohnungssuche in R.__ siehe act. 3.40). A.__ wollte jedoch «eigentlich» im Kanton Zürich bleiben und hatte dort gemäss seinen Angaben intensiv nach einer neuen Wohnung gesucht (act. 7.2, S. 2). Dass die Wohnung an der J.__-strasse 002_ in V.__ als Zufluchtsort bestimmt wurde, war denn auch zufällig gewesen. Dieser Zufluchtsort resultierte allein aus dem Umstand, dass es die einzige Wohnung war, für die A.__ – nur dank der Garantieerklärung – eine Zusage erhielt (siehe act. 3.20, Ziffer 5).

2.6. Insgesamt ist festzustellen, dass der Wegzug von A.__ nicht in seinem objektiven Interesse lag. Damit hat die Gemeinde Y.__ mit dem von ihr geförderten Wegzug gegen das Verbot der Abschiebung (Art. 10 Abs. 1 ZUG) verstossen. Eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen – bzw. im innerkantonalen Verhältnis der Gemeinde V.__ – für den Aufenthalt von A.__ in V.__ vom 16. Februar 2023 bis zu seinem Wegzug am 27. Juli 2024 (act. 7.23) fällt zufolge Fortbestands des im Kanton Zürich liegenden Unterstützungswohnsitzes ausser Betracht (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Ein neuer Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen wurde mit dem Wegzug aus Y.__ nicht begründet, weshalb die Gemeinde V.__ keine Leistungspflicht für den bereits weitergezogenen A.__ und seine Kinder trifft.

3.

3.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf die Erhebung der

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Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; vgl. zum Ganzen VerwGE B 2024/85 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2).

3.3. Eine ausseramtliche Entschädigung fällt von vornherein ausser Betracht, da die Beteiligten in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig geworden und zudem ohnehin nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. VerwGE B 2024/85 vom 22. Oktober 2024 E. 3.3).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

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