Fonte

720.11

Submissionsverordnung (SVO)

(vom 28. Juni 2023)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. März 2023 (BeiG IVöB)4 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnenmarktgesetz vom6. Oktober 19956 erfasst werden.

Art. 2 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Bst. b IVöB)

Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,

  1. a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und

  2. b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

Citato in

Art. 3 Selbstdeklaration (Art. 12 und 26 IVöB)

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer

  1. a. die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten,

  2. b. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,

  3. c. die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom

  4. 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit5 einhalten,

  5. d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhalten, älligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha- e. die zur Zahlung f ben, n Wettbewerbsabreden getroffen haben, f. keine unzulässige n über die Bekämpfung der Korruption ver- g. keine Bestimmunge letzt haben, te der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter h. nicht auf der Lis verzeichnet sind, ändungs- oder Konkursverfahren befinden, i. sich in keinem Pf Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler j. auf Verlangen die Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Arbeitsstandards der IVöB bestätigen. gemäss Anhang 3 zur gt dazu eine Selbstdeklaration oder einen ande- 2 Sie oder er verlan ieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub- ren Nachweis der Anb Subunternehmern und droht für Versäumnisse unternehmerinnen und s Art. 44 und 45 IVöB an. die Sanktionen gemäs

Art. 4 Entschädigung (Art. 36 Bst. h IVöB)

Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.

Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.

Citato in

Art. 5 Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 IVöB)

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten Auftrag.

Citato in

Art. 6 Dialog (Art. 24 IVöB)

Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus.

Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.

Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.

Art. 7 Elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge (Art. 34 IVöB)

Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch eingereicht werden, wenn

  1. a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung vorsieht,

  2. b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht,

  3. c. die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme gewährleistet ist.

Sie müssen versehen werden mit8

  1. a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur 7 ,

  2. b. einer Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder

  3. c. einer gleichwertigen Signatur.

Art. 8 Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)

Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.

Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.

Citato in

Art. 9 Protokoll der Angebotsbereinigung (Art. 39 Abs. 4 IVöB)

Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. a. Ort und Datum der Angebotsbereinigung,

  2. b. Namen der Teilnehmenden,

  3. c. bereinigte Angebotsbestandteile,

  4. d. Ergebnisse der Bereinigung.

Art. 10 Statistik (Art. 50 IVöB)

Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB.

Citato in

Art. 11 Sanktionen (Art. 45 IVöB)

Ausschlüsse von künftigen Aufträgen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggeberin oder des sanktionierenden Auftraggebers.

Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen gemäss § 6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.

Citato in

Art. 12 Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 IVöB) tigen die Vergabes gesetz vom 20. Apr

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts. und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich- 2 Die Direktionen tellen in ihrem Zuständigkeitsbereich. r die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde- 3 Die Aufsicht übe il 20153 .

Art. 13 Kommission Beschaffungswesen

8 1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwaltungsinterne Kommission Beschaffungswesen. 2 Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungsrechts und sorgt für die Optimierung des kantonalen Beschaffungswesens. 3 Den Vorsitz haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzdirektion und der Baudirektion gemeinsam. seit1. Januar 2026. Anhang (§ 5) Dokumente:

  • Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:

  • der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingungen,

  • der Lohngleichheit von Frau und Mann,

  • des Umweltrechts,

  • der Verhaltensregelung zur Vermeidung von Korruption,

  • Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben,

  • Handelsregisterauszug,

  • Betreibungsregisterauszug,

  • GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,

  • Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung,

  • Erklärung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,

  • letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen,

  • Bankgarantie,

  • Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,

  • Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems,

  • Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen,

  • Erklärung bzw. Nachweise betreffend:

  • Wert der Leistung,

  • Zeit und Ort der Leistungserbringung,

  • Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin oder des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin oder der Anbieter die Leistung ordnungsgemäss erbracht hat, ttbewerben objektspezifische Nachweise, insbeson- 14. bei Planungswe Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der An- dere hinsichtlich Anbieters, bieterin oder des nzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der 15. Erklärung zu A der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftig- Ausschreibung bei ten Personen, insetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im 16. Erklärung zu e rbringung des zu vergebenden Auftrags, Hinblick auf die E se und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung 17. Studiennachwei der Anbieterin oder des Anbieters, die für die der Mitarbeitenden vergebenden Auftrags vorgesehen sind, Ausführung des zu uszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des 18. Strafregistera trags vorgesehen sind, zu vergebenden Auf zahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der 19. Angaben zur An ildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beruflichen Grundb erhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss § 5 (bei Vergaben auss BeiG IVöB).