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822.41

Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

(vom 26. November 2003)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Begriffe a. Läden der Detailhandelsbetriebe

Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes3 vorbehalten.

Art. 2 b. Zentren des öffentlichen Verkehrs

Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.

Art. 3 Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen

Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen 7 gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 20002 sind weiter ausgenommen:

  1. a. Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,

  2. b. Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,

  3. c. Blumengeschäfte,

  4. d. Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung2 zum Arbeitsgesetz 4 ,

  5. e. Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m 2 ,

  6. f. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.

Art. 4

8

Art. 5 Inkrafttreten In Kraft seit1. Mär

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat 5 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft 6 . ehmigt am 26. April 2004. 5 Vom Kantonsrat gen ai 2004. 6 In Kraft seit1. M vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10-03). 7 Fassung gemäss RRB z 2015. RB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10- 8 Aufgehoben durch R . März 2015. 03). In Kraft seit1