Fonte

730.11

Energieverordnung (EnerV) 10

(vom6. November 1985)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 19833 , 10 beschliesst:

I. Energieplanung

Art. 1 Kantonale Energieplanung a. Zuständige Direktion

10 Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.

Art. 2 b. Langfristige Entwicklung

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

Citato in

Art. 3 c. Kurz- und mittelfristige Planung

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwicklung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

Art. 4 d. Mitwirkung an der Planung

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

Art. 5 Energieplanung der Gemeinden a. Verpflichtung

10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest. 2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisationsstruktur fest.

Art. 6 b. Genehmigung

Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.10

Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt.

Art. 7 c. Staatsbeiträge

Subventionen5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt 5 .

Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10

In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.10, 11

Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz. 11 II. Förderung von Pilotprojekten

Art. 8 Begriff

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

Citato in

Art. 9 Voraussetzungen der Subventionen

Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.10

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Citato in

Art. 10 Empfänger

Subventionen5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet.

Citato in

Art. 11 Verfahren

8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AWEL10 einzureichen.

Citato in

Art. 12 Anrechenbare Kosten

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschieden zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen.

Citato in

Art. 13 Form der Subventionen4

Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen.

Citato in

Art. 14 Staatsbeitrag an Subventionen

11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten. 2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz.

Citato in

Art. 15 Risikogarantie

Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten.

Citato in

Art. 16 Pflichten des Empfängers

Die Empfänger der Subventionen5 sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen5 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

Citato in

Art. 16a8 Subventionen

Subventionen können ausgerichtet werden an Massnahmen

  1. a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energetischer Gebäudesanierungen,

  2. b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,

  3. c. zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Vereinfachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11

Citato in

Art. 16b12 Verfahren und Vollzug bestände, die Subv tionen. Sie achtet Kosten der Massnah IV. Information un

Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Baubeginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventionssumme Teilzahlungen ausrichten. regelt die Einzelheiten der Subventionstat- 2 Die Baudirektion entionsansätze und die Mindesthöhe von Subvendabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den men und deren energetischer Wirkung. d berufliche Weiterbildung8

Citato in

Art. 17 Übernahme öffentlicher Aufgaben

10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

V. Besondere Zuständigkeiten 9

Art. 17a9 Kantonale Fachstelle und Vollzug

Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts anderes bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bundes4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen.

Art. 17b9 Energiesparmassnahmen

Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung10

Art. 18

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2 .