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935.311

Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

(vom 30. Mai 2007)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 20053 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom4. September 20024 , beschliesst:

Art. 1 Kantonale Behörde

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Sicherheitsdirektion.

Art. 2 Geltungsdauer der Bewilligung

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

Citato in

Art. 3 Gebühren

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.

Art. 4 Ausübung an Ruhetagen

Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

  1. a. Blumen,

  2. b. genussfertigen Speisen und Getränken,

  3. c. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom

  4. 26. Juni 20002 .

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.