Kündigung während der Probezeit
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00539
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung während der Probezeit,
Regeste
Dass die Beschwerdeführerin schon vor der Anstellung beim Beschwerdegegner zwei Monate für diejenige Hausarztpraxis gearbeitet hatte, an die sie während der Anstellung beim Beschwerdegegner hätte entsandt werden sollen, ist für die Anstellung beim Beschwerdegegner irrelevant. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Umstand, dass der Arbeitsvertrag mit der Arztpraxis B keine Probezeit vorsah, nicht entgegenhalten (E. 3.3). Die Kündigung während der Probezeit muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin war seit der Anstellung und im Zeitpunkt der Kündigung seit fast zwei Monaten arbeitsunfähig und die Wiederaufnahme der Tätigkeit war nicht absehbar. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Kündigung vor (E. 3.5). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A wurde mit Verfügung des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 13. Mai 2025 für die Dauer vom 1. Juni bis zum 30. November 2025 als Assistenzärztin im Institut für ... angestellt. Als Einsatzort war die Arztpraxis B vorgesehen, wo A bereits seit dem 1. April 2025 im Rahmen eines (befristeten) privatrechtlichen Arbeitsvertrags tätig war. Die Anstellungsverfügung sah eine Probezeit von einem Monat vor.
Ab dem 30. Mai 2025 war A wegen eines Unfalls vollständig arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 löste das USZ das Anstellungsverhältnis während der Probezeit per 14. August 2025 auf.
II.
A erhob am 3. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Der Entscheid des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli 2025 (Kündigung während der Probezeit) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Befristung am 30. November 2025 fortbesteht.
3. Es sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgte und das USZ verpflichtet wird, mir eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen auszurichten.
4. Es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung keine Probezeit bestand."
Das USZ schloss am 3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 27. Oktober 2025, 2. Dezember 2025, 5. Februar 2026 und 23. März 2026 sowie des USZ vom 10. November 2025, 12. Januar 2026 und 9. März 2026 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. A machte am 1. April 2026 unaufgefordert eine weitere Eingabe, wozu das USZ am 21. April 2026 Stellung nahm.
Erwägungen
1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Spitaldirektion betreffend Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass im Zeitpunkt der Kündigung keine Probezeit bestanden habe. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus. Ein solches besteht in der Regel nicht, wenn das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungsbegehren erreicht werden kann (zum Ganzen VGr, 9. April 2026, VB.2026.00031, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). So verhält es sich hier, denn die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt eine Probezeit bestanden habe, ist im Rahmen der Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit lässt sich hingegen als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung entgegennehmen. Darauf hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG einen gesetzlichen Anspruch.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Streitwert beträgt rund Fr. 32'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 lit. c VRG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Arztpraxis B einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. Mai 2026 abgeschlossen. Darin sei vereinbart worden, dass dieser Vertrag zwischen dem 1. Juni und dem 30. November 2025 "pausiert" werde. Während dieser Zeit sei sie beim Beschwerdegegner angestellt gewesen, jedoch sei weiterhin eine Arbeitstätigkeit in der Arztpraxis B vorgesehen gewesen. Eine zu diesem Zweck abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Arztpraxis B und dem Beschwerdegegner habe nur eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen; die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner sei deshalb ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig gewesen. Die Probezeit sei sodann auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Beschwerdegegner die Anstellung "lediglich formal im Rahmen eines Assistenzförderprogramms" übernommen habe, die Beschwerdeführerin jedoch "faktisch" unter der Aufsicht und Verantwortung des Praxisinhabers geblieben sei. Schliesslich verstosse die Kündigung während einer Krankheit (recte: eines Unfalls) gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
3.2 Gemäss § 13 Abs. 1 USZG gelten für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; das Personalreglement kann von diesen Bestimmungen aus betrieblichen Gründen abweichen. Nach § 6 Abs. 4 des Personalreglements des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) beträgt die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate; sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. Dies entspricht § 14 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10), wonach die Probezeit in der Regel drei Monate beträgt. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert (§ 14 Abs. 3 PG).
3.3 Die Anstellung beim Beschwerdegegner begann erst am 1. Juni 2025. Dass die Beschwerdeführerin vorher schon zwei Monate für diejenige Hausarztpraxis gearbeitet hatte, an die sie während der Anstellung beim Beschwerdegegner hätte entsandt werden sollen, ist für die Anstellung beim Beschwerdegegner irrelevant. Weder war der Beschwerdegegner Partei des privatrechtlichen Anstellungsvertrags der Beschwerdeführerin mit der Arztpraxis B noch ist erkennbar, dass er auf diesen Arbeitsvertrag Einfluss nehmen konnte. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Umstand, dass der Arbeitsvertrag mit der Arztpraxis B keine Probezeit vorsah, nicht entgegenhalten. Der Beschwerdegegner war demnach gestützt auf § 6 Abs. 4 PR-USZ ohne Weiteres berechtigt, eine Probezeit von bis zu drei Monaten vorzusehen.
Die Probezeit erwiese sich im Übrigen auch dann als rechtmässig, wenn der Beschwerdegegner sich die Anstellungsdauer der Beschwerdeführerin in der Arztpraxis B anrechnen lassen müsste. Da die Beschwerdeführerin diese Anstellung am 1. April 2025 antrat, hätte der Beschwerdegegner gestützt auf § 6 Abs. 4 PR-USZ eine bis 30. Juni 2025 dauernde Probezeit anordnen können; das entspricht der Regelung in der Anstellungsverfügung.
Weil die Beschwerdeführerin schon ab dem 30. Mai 2025 arbeitsunfähig war, begann die Probezeit sodann effektiv gar nicht zu laufen und war demnach am 30. Juli 2025 auch noch nicht abgelaufen.
3.4 Nach § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus (VGr, 22. Dezember 2025, VB.2025.00429, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.5 Der Beschwerdegegner begründet die Auflösung des Anstellungsverhältnisses damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Anstellung arbeitsunfähig und die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht absehbar sei. Auf die daraus entstandene Unsicherheit und Mehrbelastung im Team müsse der Beschwerdegegner "reagieren".
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt damit ein sachlicher Grund für die Kündigung vor. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Kündigung seit fast zwei Monaten arbeitsunfähig und hatte bis dahin keinen einzigen Tag für den Beschwerdegegner gearbeitet. Zum Kündigungszeitpunkt war schon fast ein Drittel der gesamten Anstellungsdauer verstrichen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar; sie blieb denn auch mindestens bis zum 6. Oktober 2025 vollständig arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin besetzte mit ihrer Anstellung zudem einen Ausbildungsplatz, den ansonsten andere Assistenzärztinnen oder -ärzte hätten beanspruchen können. Da diese Anstellung gerade dem Erwerb praktischer Erfahrung dient, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung der Anstellung.
Die Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit stellt vorliegend auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar: Die Beschwerdeführerin war bereits vor Antritt der Stelle arbeitsunfähig, weshalb insofern die Fürsorgepflicht noch nicht griff. Ohnehin war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer privatrechtlichen Anstellung im Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch gegen dessen Folgen versichert.
3.6 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und der Arztpraxis. Die angeführte Bestimmung zur Kündigung betrifft die Einsatzzeit der Beschwerdeführerin in der Praxis und nicht das Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Beschwerdegegner durch die Kündigung auch Ansprüche der Beschwerdeführerin aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Arztpraxis B vereitelt haben sollte. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin allfällige Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis an den Inhaber der Arztpraxis und nicht an den Beschwerdegegner zu richten.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 4. April 2024, VB.2023.00064/175, E. 5).
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an die Parteien.