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102 IB 245

102 IB 245

Rubrum

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1976 i.S. von Andrian-Werburg gegen Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister Die Partikel "Freiherr von" kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gilt.

Sachverhalt

Friedrich Karl Richard Martin Freiherr von Andrian-Werburg, deutscher Staatsangehöriger, und Charlotte Maria Sibylla Burckhardt, Bürgerin von Basel, heirateten am 20. Februar 1976 in Lörrach (BRD). Die Ehefrau hat das Schweizer Bürgerrecht beibehalten. Im Familienregister der Gemeinde Basel wurde dem Ehemann ein Blatt eröffnet, wobei der Familienname lediglich mit "von Andrian-Werburg", ohne die Bezeichnung "Freiherr", eingetragen wurde.

Ein Gesuch um Eintragung des vollen Familiennamens "Freiherr von Andrian-Werburg" bzw. "Freifrau von Andrian-Werburg-Burckhardt" wurde am 12. März 1976 vom Zivilstandsamt Basel-Stadt abgewiesen. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 12. Mai 1976 die Verfügung des Zivilstandsbeamten.

Der Entscheid spricht dem Ehemann die Legitimation zur Beschwerde ab, weil er als Ausländer dadurch, dass er alle Zivilstandsdokumente in seiner Heimat anfordern müsse, in keiner Weise durch den Eintrag im Basler Familienregister beschwert sei. In der Sache selbst erklärt die kantonale Aufsichtsbehörde, die Führung schweizerischer Zivilstandsregister richte sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Schweizerisches Recht sei ebenfalls massgebend für die Frage, welchen Familiennamen eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin führe. Der vom deutschen Recht ausdrücklich als Namensbestandteil deklarierte Adelstitel "Freiherr" bzw. "Freifrau" gelte nach schweizerischem Recht nach wie vor als Adelstitel und daher nicht als Bestandteil des Familiennamens. Das Verbot, Adelstitel in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen, leite sich zudem direkt aus Art. 4 BV ab.

Die Ehegatten von Andrian-Werburg führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie stellen die Anträge:

"1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt über den Beschwerdegegner anzuweisen, die Beschwerdeführer mit ihrem vollständigen Familiennamen, nämlich Freiherr von Andrian-Werburg bzw. Freifrau von Andrian-Werburg-Bruckhardt in die Zivilstandsregister einzutragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."

Sowohl das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt als auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen, aber in Übereinstimmung mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist die Beschwerdelegitimation des ausländischen Ehemannes im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu bejahen. Gemäss Art. 115 Ziff. 1 lit. b ZStV wird im Familienregister dem ausländischen Ehemann, dessen Ehefrau bei der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht beibehalten hat, ein Blatt eröffnet. Er hat deshalb, obwohl bloss mittelbarer Blattinhaber, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Eintragung namentlich auch mit Rücksicht auf die Kinder, die gemäss der gleichen Vorschrift ebenfalls einzutragen sind, mit dem richtigen und vollständigen Namen erfolge.

2.

Die Führung des Namens richtet sich nach Heimatrecht (Art. 8 NAG; vgl. BGE 60 II 388), für den Beschwerdeführer somit nach deutschem Recht. Nach der vom Bundesgericht nicht überprüfbaren Auslegung des deutschen Rechts durch die Vorinstanz hat Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung die Adelsbezeichnungen zu Teilen des Namens erklärt. (Dass die Partikel "Freiherr" keine Adelsbezeichnung darstelle, da der entsprechende Titel hiefür "Baron" laute, ist eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer.)

Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement indessen hervorhebt, wird der deutsche Adelstitel "Freiherr von" auch jetzt noch nicht als unveränderlicher Bestandteil des Familiennamens behandelt, sondern, obwohl auch in Deutschland im übrigen der Familienname als starr gilt, nach dem Geschlecht und allenfalls auch nach dem Zivilstand seines Trägers abgewandelt. So ist die Ehefrau eines Freiherrn als "Freifrau", seine ledige Tochter als "Freiin" zu bezeichnen. Die Übertragung erfolgt nicht nach namensrechtlichen Regeln. Die Partikel "Freiherr von" erscheint somit in der Tat nicht (oder nicht nur) als Teil eines zusammengesetzten Familiennamens, sondern wird (auch) als Standesbezeichnung verwendet. Bezeichnungen, welche auf den Adel als Stand hinweisen, werden aber in der Schweiz, von den Partikeln "von" und "de" abgesehen, als Adelstitel angesehen, verstossen nach schweizerischer Rechtsauffassung gegen den in Art. 4 BV verkörperten Gleichheitsgrundsatz und dürfen in die Zivilstandsregister, denen sie fremd sind (Art. 39 ZStV), nicht eingetragen werden. Adelstitel und Adelsbezeichnungen gelten nicht als Bestandteil des Namens (FLEINER/GIACOMETTI, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 410 N. 50; EGGER N. 5 zu Art. 29 ZGB; GROSSEN, Das Recht der Einzelperson, S. 337, und GÖTZ, Die Beurkundung des Personenstandes, S. 400 f., beide in Schweiz. Privatrecht, Bd. II. Auf dem gleichen Standpunkt steht seit der Einführung des staatlichen Zivilstandswesens die Registerpraxis und namentlich die bundesgerichtliche Praxis: nicht veröffentlichter Entscheid vom 7. Februar 1963 i.S. Branca).

Trotz der bei der Namensführung grundsätzlichen Massgeblichkeit des Heimatrechts des Beschwerdeführers stehen somit der Eintragung des nach Heimatrecht zugelassenen und zum Teil des Namens erklärten Standesprädikats zwingende Vorschriften des schweizerischen Bundesstaatsrechts entgegen. Dabei wird dem Beschwerdeführer die Führung seines nach Heimatrecht gebildeten Namens nicht untersagt. Verweigert wird nur dessen Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister (vgl. etwa BGE 40 II 433).

3.

Für die Beschwerdeführerin Sibylla von Andrian-Werburg-Buckhardt, welche das Schweizer Bürgerrecht beibehalten hat und in der Schweiz Wohnt, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZGB erhält bei der Verheiratung die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes. Sie verliert ihren angestammten Familiennamen (BGE 98 Ia 452; LEMP, N. 1 zu Art. 161 ZGB). Schon deshalb ist das Begehren, dem Familiennamen des Ehemannes den Mädchennamen (Burckhardt) beizufügen, abzuweisen. Die schweizerische Ehefrau kann nicht mit einem aus dem Familiennamen des Mannes und dem Mädchennamen gebildeten Doppelnamen in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden. Dass sie im privaten Verkehr den aus dem Ehenamen und dem Mädchennamen gebildeten Allianznamen verwenden darf, ändert daran nichts.

Aber auch das Begehren um Eintragung des Familiennamens "Freifrau von Andrian-Werburg" ist abzuweisen. Nach Massgabe des schweizerischen Rechts hat die Ehefrau den unveränderten Familiennamen ihres Ehemannes zu führen (vgl. BGE 98 Ia 452 f. E. 3). Das Erfordernis der Unveränderlichkeit ist selbst in der Schreibweise zu beachten (EGGER, N. 9 zu Art. 29 ZGB). Die Beschwerdeführerin beruft sich im übrigen selber auf die Einheit des Familiennamens. Sie müsste deshalb, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zutreffend bemerkt, sofern man das Prädikat "Freiherr" als Teil des Familiennamens ansieht, mit dem unveränderten Namen ihres Ehemannes, somit als "Freiherr von Andrian-Werburg" bezeichnet werden. Das wäre unsinnig und wird in der Beschwerde auch nicht beantragt. Gilt hingegen die Partikel "Freiherr" mit der Abwandlung "Freifrau" als Adelstitel, so kann sie in der Schweiz nicht eingetragen werden.

Die Beschwerdeführer weisen auf angebliche Schwierigkeiten hin, welche beim Vorlegen von Ausweisschriften und mit Bezug auf den Familiennamen der Kinder aus der Nichteintragung der Prädikate "Freiherr" und "Freifrau" entstehen könnten. Aber gerade eine solche Eintragung würde zu unterschiedlich zusammengesetzten Familiennamen führen, nämlich im Verhältnis unter den Ehegatten, zwischen den Eltern und einer ehelichen Tochter (Freiherr, Freifrau, Freiin) und zwischen Bruder und Schwester (Freiherr, Freiin).

4.

Man könnte sich fragen, ob das Zivilstandsamt berechtigt war, lediglich die Partikel "von" einzutragen, und ob diese Partikel nicht mit dem Titel "Freiherr" untrennbar verbunden ist (vgl. den bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts i.S. Branca E. 4). Es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer jemals den Familiennamen "von Andrian-Werburg" getragen hat. In der Beschwerde wird sogar vorgebracht, die Familiennamen "Freiherr von Andrian-Werburg" und "von Andrian-Werburg" stellten in Deutschland zwei verschiedene Namen dar. Die Frage bildet indessen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und das Bundesgericht kann nicht von Amtes wegen und ohne entsprechende Begehren die Eintragung abändern und berichtigen. Es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, wenn sie Wert darauf legen, im Zivilstandsregister nur mit dem vollen Titel ("Freiherr von") oder überhaupt mit keinem Titel zu erscheinen, die Berichtigung der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde oder durch den Richter (Art. 45 ZGB, Art. 51 ZStV) zu verlangen.

5.

Da sich die Beschwerde nicht auf Art. 19, sondern auf Art. 20 ZStV stützt, gelten für die Kostenpflicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Bestimmungen des OG.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 45 e Art. 161 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Ordinanza sullo stato civile, Art. 20, Art. 39, Art. 51 e Art. 115 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 10 settembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 luglio 2017, 1 gennaio 2018, 1 febbraio 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 11 novembre 2024, 18 novembre 2024, 1 gennaio 2025 e 1 giugno 2025.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 103 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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