Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 44 decisioni citanti è stata analizzata.

103 IA 8

103 IA 8

Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil vom 9. Februar 1977 i.S. Stierli und Schweizerische Kreditanstalt gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 4 BV; strafprozessuale Beschlagnahme. 1. Zweck und Bedeutung der strafprozessualen Beschlagnahme. Es ist nicht verfassungswidrig, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung einen vom Angeschuldigten verpfändeten Vermögenswert mit Beschlag zu belegen (Erw. II/5 und Erw. III/1b). 2. Der Pfandgläubiger wird durch die strafprozessuale Beschlagnahme nicht in seiner Rechtslage beeinträchtigt und ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. III/1).

Sachverhalt

In einer Strafuntersuchung gegen Werner Stierli beschlagnahmte der die Untersuchung führende Bezirksanwalt zur Deckung allfälliger Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen verschiedene bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) bestehende Werte, darunter einen Inhaberschuldbrief der Trade Import AG, welcher der SKA von Stierli verpfändet worden war. Die von Stierli und der SKA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobenen Rekurse blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde Stierlis abgewiesen; auf die Beschwerde der SKA ist es nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Zur Beschwerde des Werner Stierli

II.5. Der Beschwerdeführer erblickt in der Beschlagnahme des erwähnten Schuldbriefes ferner eine unzulässige Missachtung des der SKA zustehenden Pfandrechts. Er macht geltend, dadurch persönlich betroffen zu sein, weil er gehalten sei, der Bank sofort weitere Deckung zu verschaffen. Es kann offen bleiben, ob Stierli mit Rücksicht auf diese zwar nicht belegte, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen einleuchtende Behauptung in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert ist, da die Rüge sich bei materieller Prüfung als unbegründet erweist.

Die Rechtsprechung zu § 83 der zürcherischen StPO geht davon aus, diese Vorschrift gestatte nur die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten, nicht aber desjenigen von Drittpersonen. Demgemäss gilt es als unzulässig, auf Grund dieser Bestimmung in einem Strafverfahren gegen die Organe einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft oder gegen die Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Aktiven der Gesellschaft (oder solche einer an deren Stelle getretenen Konkursmasse) mit Beschlag zu belegen, jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft oder die Konkursmasse für die sicherzustellenden öffentlichrechtlichen Ansprüche nicht mithaftet (BGE 101 Ia 326 ff. mit Verweisungen). Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten sei, wenn die Beschlagnahme unter anderem auch auf Grund des revidierten Art. 58 StGB, also zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils erfolgt, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend, der Schuldbrief gehöre zum Vermögen der SKA; er behauptet vielmehr, dieser stehe daran ein Pfandrecht zu, was unbestritten geblieben ist. Durch die Hingabe als Pfand hat aber der Schuldbrief nicht aufgehört, Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers zu bilden, abgesehen von allfälligen Ansprüchen der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Firma Trade-Import AG. Weder der Wortlaut von § 83 StPO ("Vermögen des Angeschuldigten") noch die Eigentumsgarantie steht somit seiner Beschlagnahme entgegen. Der Staat erhebt mit dieser noch keine konkreten Ansprüche, sondern die Beschlagnahme bedeutet lediglich eine provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten. Sie hat daher durchaus neben der Pfandbestellung Platz, ohne dass in diesem Stadium des Verfahrens darüber entschieden werden müsste, welches die Rangfolge zwischen dem Anspruch des Pfandgläubigers und einem allfälligen künftigen Anspruch des Staates sei. Was hinsichtlich der Beschlagnahme von Sachen entschieden worden ist, die bereits von einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht erfasst sind, muss in gleichem Masse gelten, wenn an der Sache ein Pfandrecht im Sinne des ZGB besteht (vgl. BGE 89 I 186/187, 78 I 219 ff.; NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, S. 51 f. und 75 ff.; VON RECHENBERG, Beschlagnahme, Siegelung und Hausdurchsuchung gemäss zürcherischer Strafprozessordnung, S. 8/9).

Der unmittelbare Zweck der Beschlagnahme liegt nur darin, dass der Pfandgläubiger das Faustpfand nicht herausgeben darf. Seine eigenen Sicherungsansprüche werden dadurch nicht berührt. Die Beschlagnahme ist somit nicht deshalb willkürlich, weil der SKA am Schuldbrief ein Pfandrecht zusteht.

III. Zur Beschwerde der Schweizerischen Kreditanstalt

III.1. a) Gemäss Art. 88 OG steht Bürgern (Privaten) und Korporationen das Recht zur Beschwerdeführung bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche und sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Erforderlich ist ein aktuelles rechtliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung; ein bloss tatsächliches oder vielleicht künftig zu erwartendes Interesse genügt nicht. Das Bundesgericht prüft die Frage der Legitimation von Amtes wegen (BGE 101 Ia 543; BGE 100 Ia 183 E. 1; 350 E. 1b; 394 E. 1b mit Verweisungen). Die SKA ist unbestrittenermassen im Besitz von Pfandrechten an einem Teil der beschlagnahmten Werte. Hinsichtlich der übrigen Positionen macht sie auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verrechnungsrecht geltend. Sie behauptet, sowohl das dingliche Pfand als auch das obligatorische Verrechnungsrecht seien durch die angefochtene Verfügung verletzt worden. Ihre Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob dies zutreffe.

b) Bei der Beschlagnahme zur Deckung allfälliger, dem Angeschuldigten später aufzuerlegender Gerichts- und Untersuchungskosten sowie von Bussen und abzuschöpfenden Vermögensvorteilen handelt es sich, wie das Bundesgericht bereits in BGE 28 I 209 dargelegt hat, um eine konservatorische Massnahme strafprozessualer Natur. Diese Auffassung von der Rechtsnatur der Beschlagnahme ist seither vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden und wird auch in der Literatur einhellig anerkannt (BGE 76 I 32 und 99 f.; BGE 89 I 186 f.; SPECKER, Die Beschlagnahme im Strafverfahren zur zivilrechtlichen Schadensdeckung, in SJZ 49/1953, S. 301; HUNZIKER, Die Beschlagnahme im bernischen Strafverfahren, S. 17 f.; NIEDERER, a.a.O., S. 4; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 5). Aus diesem Begriff der Beschlagnahme ergibt sich eindeutig, dass der Staat mit ihrer Anordnung keine Rechte für sich beansprucht. Dies geschieht vielmehr erst dann und nur insoweit, als der Richter im Strafurteil die Heranziehung der beschlagnahmten Werte zur Deckung von Bussen und Kosten oder deren Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB anordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschlagnahme lediglich eine Sicherungsfunktion.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Beschwerde Stierlis ausgeführt wurde, steht ausser Zweifel, dass der Staat auch zu blossen Sicherungszwecken nicht auf Vermögen Dritter greifen darf. Dies ergibt sich aus dem massgebenden Strafprozessrecht (hier: § 83 StPO: "Vermögen des Angeschuldigten") sowie unmittelbar aus der bundesrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie. Ein Dritter, dessen Vermögen ganz oder teilweise der Beschlagnahme unterworfen wird, ist somit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (BGE 101 Ia 325 f. mit Verweisungen). Indessen kann nicht dasselbe gelten für Dritte, die lediglich beschränkte dingliche oder gar nur obligatorische Rechte an den beschlagnahmten Sachen geltend machen. Solche Ansprüche Dritter bedeuten nicht, dass die betreffenden Werte aus dem Vermögen des Angeschuldigten ausgeschieden sind, weshalb weder der Wortlaut von § 83 StPO noch die Eigentumsgarantie ihrer Beschlagnahme entgegenstehen. Es können daran durchaus mehrere Sicherungsansprüche nebeneinander bestehen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob es sich um solche privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur handelt (vgl. Art. 886 ZGB über die Nachverpfändung; ferner die vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde Stierlis, Erw. II/5). Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb das, was für die Beschlagnahme von Sachen gilt, die bereits einem Beschlag gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unterworfen sind (BGE 89 I 186 /187; BGE 78 I 219 ff.), nicht mindestens in gleichem Masse gelten sollte, wenn ein privates Pfandrecht besteht. Ferner ist auf die Regelung bezüglich des Arrestes im Sinne der Art. 271 ff. SchKG zu verweisen. Der Arrest ist gleich wie die Beschlagnahme keine Vollstreckungsmassnahme, sondern dient einzig der vorläufigen Sicherung. Es ist deshalb zulässig, bereits gepfändete Sachen mit Arrest zu belegen oder auch solche, die dem Namen nach einem Dritten zustehen. Beansprucht ein solcher Rechte an verarrestierten Sachen oder Forderungen, so ist der Arrestvollzug nicht aufzuheben, sondern es ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (BGE 101 III 80 E. 1; BGE 96 III 109 E. 2). Der einzige Unterschied, auf den sich die SKA berufen könnte, wäre der, dass für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens eine kurze gesetzliche Frist besteht, während hier nicht feststeht, wann es zu dieser Auseinandersetzung kommen wird.

Allein dieser Umstand fällt nicht entscheidend ins Gewicht, umso weniger, als der Prozess, von dem die Geltendmachung staatlicher Ansprüche auf die beschlagnahmten Gegenstände abhängt, nämlich zunächst das Strafverfahren, hier bereits im Gange ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass derjenige, der lediglich Sicherungsansprüche an den beschlagnahmten Sachen geltend macht, durch die Beschlagnahme in seiner aktuellen Rechtslage nicht beeinträchtigt wird; denn die Sicherungsfunktion des Pfandes wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass es infolge der Beschlagnahmung dem Eigentümer nicht mehr herausgegeben werden darf, und weitere Folgen hat die Beschlagnahmung als solche für den Pfandgläubiger nicht, jedenfalls dann nicht, wenn er wie im vorliegenden Falle im Besitze der beschlagnahmten Werte belassen wird. Stärkere Rechte als das Pfandrecht, wie sie sich z.B. aus einer Sicherungsübereignung ergeben könnten, macht die SKA nicht geltend. Soweit sie kein Pfandrecht behauptet, nämlich betreffend das auf den Namen" Trade-Import AG" lautende Privatkonto Nr. 21277, beruft sie sich lediglich auf ein Verrechnungsrecht gemäss ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein solches Recht steht aber bereits kraft Gesetzes (Art. 120 OR) jedem Schuldner zu, so dass es als fraglich erscheint, ob die SKA in diesem Zusammenhang überhaupt ein Vorzugsrecht für sich in Anspruch nimmt. Jedenfalls behauptet sie nicht, die Verrechnung mit eigenen Guthaben erklärt zu haben, so dass das Konto einem Zugriff nicht offensteht. Der SKA fehlt somit im heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Interesse an der Anfechtung der Beschlagnahme, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

c) Dieses Ergebnis vermag auch vom praktischen Standpunkt aus zu befriedigen. Das Beschlagnahmeverfahren muss, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, ein schnelles sein. Es hat rein tatsächliche Bedeutung; die Abklärung der Rechtsbeziehungen zu Dritten hat später zu erfolgen. Die Strafuntersuchungsbehörden wären auch sachlich kaum geeignet, grundsätzliche Fragen aus dem Grenzgebiet zwischen öffentlichem und Privatrecht zu entscheiden, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt stellen können, wenn der Staat konkrete Ansprüche erhebt. Deren Lösung ergibt sich nicht zwingend aus Art. 58bis Abs. 2 StGB, da sich diese Bestimmung nur auf den eingezogenen Gewinn, jedoch nicht oder doch jedenfalls nicht unmittelbar auf Bussen und Prozesskosten bezieht. Auch kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren solche Fragen gewissermassen erstinstanzlich zu entscheiden. Es ist daher richtig, den zuständigen kantonalen Richter über die Rangfolge unter den verschiedenen Ansprechern entscheiden zu lassen. Ob dies der Strafrichter oder der Zivilrichter sein wird, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls wird der SKA im Hauptverfahren Gelegenheit zu geben sein, ihren Standpunkt zu vertreten. Sollte es ohne ungebührliche Verzögerung des Entscheides im Strafpunkt nicht möglich sein, über die beschlagnahmten Werte definitiv zu befinden, so werden im Urteil geeignete Anordnungen zu treffen sein, um deren Verwendung vor einem zivilrichterlichen Entscheid zu verhindern.

Der SKA droht auch kein materieller Nachteil für den Fall, dass sie in die Lage kommen sollte, vor dem richterlichen Entscheid im Sinne der vorstehenden Ausführungen Pfandgegenstände zur Deckung fälliger Forderungen in Anspruch zu nehmen; denn im Verwertungsverfahren würde dann einfach vorzeitig ein Widerspruchsprozess im Sinne der Art. 106-109 in Verbindung mit Art. 155 Abs. 1 SchKG ausgelöst (vgl. dazu NIEDERER, a.a.O., S. 53, S. 74/75). Sollte die SKA verrechnungsweise auf Barguthaben greifen, so steht es dem Kanton Zürich frei, nach Ausfällung des Strafurteils eine entsprechende Forderung gegen die Bank einzuklagen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 58 e Art. 58bis — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 120 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 886 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 83 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109, Art. 155 e Art. 271 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 88 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

Citato in