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105 IV 291

105 IV 291

Rubrum

74. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1979 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Ein Motorfahrzeugführer, der in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht, ist gewarnt. Fährt er trotzdem weiter, kann er in der Regel nicht den bedingten Strafvollzug beanspruchen mit der Begründung, er habe sich erst unter dem Einfluss des Alkohols ans Steuer gesetzt.

Erwägungen

2.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich unbekümmert darum angetrunken ans Steuer setzt und damit in Kauf nimmt, Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, bekundet in der Regel mangelndes Verantwortungsbewusstsein, das auf einen Charakterfehler schliessen lässt (BGE 100 IV 9, 134, BGE 98 IV 160 mit Verweisungen).

Das darf aber nicht zu einer systematischen Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen, für dessen Gewährung spezialpräventive Gründe im Vordergrund stehen (BGE 98 IV 160, BGE 91 IV 60). Vielmehr müssen auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinbezogen werden, um auf Grund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 104 IV 38 E. 3, BGE 101 IV 8 E. 2, BGE 100 IV 10 E. 1).

b) Besonders belastet erscheint in der Regel ein Angeklagter, der alkoholische Getränke konsumiert, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird (BGE 101 IV 8 E. 2, BGE 98 IV 162 E. 3). Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der sich erst in angetrunkenem Zustand zum Führen eines Motorfahrzeuges entschliesst, sich ohne weiteres auf den enthemmenden Einfluss des Alkohols berufen könne. Dazu ist zusätzlich etwa erforderlich, dass der Betreffende sich unter unvorhergesehenen Umständen, die eine gewisse Zwangslage begründen, zur Fahrt entschliesst oder dass er sich in einem Zustand befindet, der ihn die Tragweite seines Handelns nicht mehr erkennen lässt. Umgekehrt kann ihn belasten, wenn er die Abmahnung Dritter missachtet (BGE 97 IV 38 f.) oder wenn ihn besondere Umstände auch in diesem Zustande vom Führen des Motorfahrzeuges hätten abhalten müssen. Überhaupt können bei der Prognose des künftigen Verhaltens eines Fahrzeugführers, der sich erst im Zustand der Angetrunkenheit zur Fahrt entschlossen hat, alle erheblichen Umstände sowie das Vorleben mitberücksichtigt werden.

3.

Ob Vorleben, Charakter und Tatumstände erwarten lassen, der Täter werde sich, wenn ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, wohlverhalten, ist weitgehend Ermessensfrage. Der Kassationshof greift in diesen Entscheid nur ein, wenn der Sachrichter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder das ihm zustehende Ermessen überschritten hat (BGE 101 IV 329, BGE 100 IV 194).

Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid von zutreffenden Kriterien ausgegangen. Das sonst gute Verhalten des Beschwerdeführers und die von der Verteidigung eingelegten amtlichen Berichte hat sie berücksichtigt. Es ist ihr nicht entgangen, dass die beiden früheren Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehr als 10 Jahre zurückliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste der Kantonsgerichtsausschuss diese beiden Schuldsprüche nicht völlig ausser acht lassen und Z. nicht wie einen Ersttäter behandeln; weder in den vom Beschwerdeführer herangezogenen BGE 104 IV 38 E. 3 und BGE 101 IV 9, noch in andern Entscheiden hat der Kassationshof den Grundsatz aufgestellt, dass ein angetrunkener Fahrer einem Ersttäter gleichgestellt werden müsse, wenn die letzte Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliege. Ein solcher Grundsatz liesse sich schon deshalb nicht aufstellen, weil nicht völlig bedeutungslos sein kann, wieviele Verurteilungen vor mehr als 10 Jahren erfolgten. Abgesehen davon durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1976 berücksichtigen, in welchem bei Z. ein Blutalkoholgehalt von 0,71 Gewichtspromille ermittelt worden war. Auch jener Vorfall hätte dem Beschwerdeführer eine Warnung vor den Folgen des Fahrens in angetrunkenem Zustand sein müssen (vgl. nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1976 i.S. L. c. GR). Spätestens nach der Kollision mit dem parkierten Wagen wusste der Beschwerdeführer, wie er gegenüber den kantonalen Behörden zugab, dass er nicht mehr imstande war, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Unfall hatte Z. die Gefahren des Fahrens in angetrunkenem Zustand drastisch vor Augen geführt. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er, als er sich erneut ans Steuer setzte, um nach Valchava zu fahren, infolge des enthemmenden Einflusses des Alkohols die Gefährlichkeit seines Tuns nicht erkannt habe. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers, die sowohl in seiner Handlungsweise nach dem Unfall wie auch in seinen Äusserungen gegenüber Drittpersonen, unter ihnen dem Untersuchungsrichter, zum Ausdruck kommt, richtig gewertet. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten auf einen unfallbedingten schockartigen Eindruck und auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, wie Z.

heute behauptet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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