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110 III 53

110 III 53

Rubrum

15. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. Dezember 1984 i.S. W. (Rekurs)

Regeste

Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Ist ein Bürocomputer ein zur Ausübung des Berufes als selbständiger Buchhalter und Treuhänder notwendiges Werkzeug?

Sachverhalt

A.

- Auf Begehren des Vermieters retinierte das Betreibungsamt Basel-Stadt für eine gegenüber dem Mieter W. erhobene Mietzinsforderung verschiedene Gegenstände im Schätzungswert von insgesamt Fr. 8'830.--. Als Gegenstand Nr. 9 wurde ein Bürocomputer "Questar Honeywell Bull" (mit Bildschirm und Printer) zu einem Schätzungswert von Fr. 4'000.-- in die Retention einbezogen.

B.

- Der Schuldner beschwerte sich über die Retention bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, weil er mehrere retinierte Gegenstände als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG anerkannt wissen wollte. Mit Entscheid vom 30. Oktober 1984 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut, indem sie die als Nummern 8, 11, 12 und 13 bezeichneten Gegenstände aus der Retention entliess. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; das bedeutete, dass der erwähnte Bürocomputer retiniert blieb.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese heisst den Rekurs teilweise gut; sie weist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

1.

Der Rekurrent stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Doch geht aus seiner Eingabe klar hervor, dass er den Bürocomputer als ein zur Ausübung des Berufes notwendiges Gerät im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG betrachtet und sich deshalb auf den Standpunkt stellt, das Retentionsrecht sei nach Massgabe von Art. 272 Abs. 3 OR ausgeschlossen. Nach dem offensichtlichen Willen des Rekurrenten soll der Bürocomputer nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden; und er legt denn auch dar, weshalb dieses Gerät für die Ausübung seines Berufes als selbständiger Buchhalter unentbehrlich sei. Der Rekurrent rügt somit eine falsche Anwendung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG durch die kantonalen Behörden. Auf seine Eingabe, welche die Erfordernisse des Art. 79 OG erfüllt, ist einzutreten.

3.

a) Die kantonale Aufsichtsbehörde bestreitet nicht, dass der Bürocomputer ein zur Führung von Buchhaltungen nützliches Hilfsmittel sein mag, betrachtet ihn aber dennoch nicht als ein für die Berufsausübung des Rekurrenten unentbehrliches Gerät. Soweit der Rekurrent im Computer gespeicherte Daten sicherzustellen habe, führt die Aufsichtsbehörde aus, könne er sie mit Hilfe des Printers ausdrucken und auf diese Weise für seine Kunden und zur allfälligen manuellen Weiterverarbeitung festhalten.

Der Rekurrent behauptet demgegenüber, heute besitze jedes Treuhandbüro zur Führung der Buchhaltungen einen Computer.

Ohne einen solchen sei ein Treuhandbüro nicht mehr konkurrenzfähig. Beim Verzicht auf den Computer müsste er in Zukunft mit Durchschreibebuchhaltungen arbeiten, was Mehrarbeit und entsprechend höhere Kosten und Preise zur Folge hätte.

Nach der Darstellung des Betreibungsamtes Basel-Stadt verfügt nicht jedes Treuhandbüro über einen Computer. Vor allem Treuhänder, die in ihrem Büro keine Angestellten beschäftigen, kommen nach dem Dafürhalten des Betreibungsamtes ohne Computer aus. Es betrachtet deshalb den Bürocomputer, den der Rekurrent als Kompetenzstück beanspruchen möchte, nicht als ein für dessen Berufsausübung unentbehrliches Gerät.

b) Beim Entscheid darüber, ob ein Werkzeug oder Gerät für den Schuldner zur Ausübung des Berufes notwendig sei, ist den Erfordernissen einer rationellen und konkurrenzfähigen Berufsausübung Rechnung zu tragen (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1983, § 23 N. 23; RUEDIN, L'insaisissibilité des instruments professionnels, in Bl SchKG 45/1981, S. 102). Doch unterliegt das Urteil, ob eine solche Notwendigkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG bestehe oder nicht, entsprechend der Entwicklung der Technik, der handwerklichen Fertigung und überhaupt der Berufsausübung dem Wandel (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, § 24 Rz. 13). Einst allgemein geübte Arbeitstechniken können durch die Entwicklung überholt werden und sich eines Tages als unwirtschaftlich und nicht mehr konkurrenzfähig erweisen. Vom Computer insbesondere weiss man, dass er in den verschiedensten Lebensbereichen Einzug hält. Er vereinfacht die Büroarbeit dadurch, dass sich wiederholende Arbeitsgänge in grösserer Zahl und dennoch in kürzerer Zeit abgewickelt werden können; Daten lassen sich auf kleinem Raum speichern und stehen zum Abruf bereit. Richtig eingesetzt, lassen sich durch den Computer Arbeitslöhne und andere Kosten einsparen.

Genau diese Argumentation hat sich der Rekurrent zu eigen gemacht. Es ist deshalb grundsätzlich nicht entscheidend, dass er allein - also ohne die Mitarbeit von Angestellten - Buchhaltungen führt. Im Gegenteil lässt sich erwarten, dass er gerade wegen des Einsatzes des Computers auch einen grösseren Anfall an Arbeit ohne fremde Hilfe bewältigen kann und dadurch Kosten spart.

c) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Werkzeug zur Ausübung des Berufes durch den Schuldner notwendig im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG sei und deshalb nicht gepfändet oder retiniert werden könne, muss auf die konkreten Umstände im Augenblick der Pfändung bzw. Retention abgestellt werden. Es ist Aufgabe des Betreibungsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörden, die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse abzuklären (BGE 86 III 49 E. 1).

Das Betreibungsamt Basel-Stadt ist der Auffassung, ein selbständiger Buchhalter und Treuhänder sei zur Ausübung seines Berufes nicht notwendigerweise auf einen Computer angewiesen, und sagt, dass seines Wissens nicht jedes Treuhandbüro zur Erledigung der Buchhaltungen einen Computer besitze. Doch stützt das Betreibungsamt diese Aussage nicht auf eine entsprechende Untersuchung ab. Es hat auch die konkreten Umstände, unter welchen der Rekurrent seinen Beruf ausübt, nicht abgeklärt. Insbesondere hat es nicht geprüft, ob der Rekurrent zur Bewältigung der bisher von ihm übernommenen Buchhaltungsarbeiten mehr Zeit aufwenden müsste, wenn er anstatt des Bürocomputers sich einer Durchschreibebuchhaltung oder irgendeiner anderen Arbeitstechnik bediente; und es hat nicht untersucht, ob bei Wegfall des Computers bisherige oder künftige Kundschaft ausbleiben und der Rekurrent eine Verdiensteinbusse erleiden würde.

Bevor diese Fragen geklärt sind, lässt sich nicht entscheiden, ob der Bürocomputer, den der Rekurrent als Kompetenzstück beanspruchen möchte, ein zur Ausübung seines Berufes notwendiges Gerät ist. Die Sache muss deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen werden. Sollte es sich erweisen, dass beim Verzicht auf den Computer dem Rekurrenten wesentliche Mehrarbeit entsteht oder er einen Verlust an Geschäftseinkommen in Kauf nehmen muss, so wird der Bürocomputer "Questar Honeywell Bull" als zur Ausübung des Berufes notwendiges Gerät im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu bezeichnen sein. Diese Eigenschaft wird anderseits dem Computer abgesprochen werden müssen, wenn die Mehrarbeit, welche dem Rekurrenten durch die Umstellung auf eine Durchschreibebuchhaltung entsteht, seine Konkurrenzfähigkeit als selbständiger Buchhalter und Treuhänder nicht beeinträchtigt und nicht den Verlust bisheriger oder künftiger Mandate zur Folge hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 272 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 92 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 79 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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