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48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Oktober 1990 i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 88 OG und Art. 49, Art. 50 BV. Ein einzelner Bürger ist nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine kantonale Gesetzesbestimmung anzufechten, nach welcher der Regierungsrat christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften, nicht aber andern religiösen Gemeinschaften administrative Vorteile gewähren darf.

Sachverhalt

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich hiessen am 24. September 1989 mit 93 630 Ja gegen 85 309 Nein die folgende Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1926 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) gut:

§ 39a. Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.

Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie

a) im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen,

b) in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben,

c) die Rechtsordnung beachten,

d) ihre Statuten in demokratischen Formen beschlossen haben.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Oktober 1989 wendet sich A. gegen "das neue Gemeindegesetz" und stellt den Antrag, "dieses Gesetz aufzuheben". Zur Begründung macht er geltend, christliche und jüdische Glaubensgemeinschaften würden bevorzugt, was eine Diskriminierung der anderen Religionsgemeinschaften bedeute und die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV verletzte. Die neue Bestimmung widerspreche ausserdem Art. 64 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (KV; SR 131.211), weil nur die dort genannten Landeskirchen privilegiert werden dürfen. Schliesslich fühle er sich als Schweizer Muslim in seinem religiösen Gefühl verletzt und benachteiligt.

Für den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Direktion des Innern die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung beruft sie sich auf ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Johannes Georg Fuchs.

Auf Antrag des Beschwerdeführers, der dieses Gutachten nicht kannte, ordnete der Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, mit der eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, ist nur legitimiert, wer durch den Erlass unmittelbar oder zumindest virtuell (das heisst mit einem Minimum an Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seiner rechtlich geschützten Stellung betroffen ist. Art. 88 OG verlangt dafür eine Rechtsverletzung, die den Beschwerdeführer persönlich trifft. Es genügt nicht, dass dieser in bloss faktischen Interessen betroffen ist oder Beschwerde zur Wahrung von rein öffentlichen, allgemeinen Interessen erhebt; die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen. Macht der Beschwerdeführer geltend, der Erlass begünstige Dritte in rechtswidriger Weise, muss er sich in vergleichbarer Lage wie der angeblich Begünstigte befinden; der dem Dritten gewährte Vorteil muss sich für ihn als Nachteil auswirken (BGE 114 Ia 223 E. 1b, mit Hinweisen).

b) Aufgrund der angefochtenen Bestimmung erhalten im Kanton Zürich die staatlich anerkannten Kirchen aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen. Das gleiche Recht kann vom Regierungsrat, unter bestimmten Voraussetzungen, andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit eingeräumt werden. Der Kanton Zürich bietet demnach bestimmten Religionsgemeinschaften Hilfe an im Bereich der Mitgliederverwaltung. Diese Hilfe kann allein Gemeinschaften gewährt werden; einzelne Mitglieder solcher Gemeinschaften haben keinen Anspruch auf Mitteilungen aus den Einwohnerregistern.

Die angefochtene Bestimmung wendet sich somit nur an religiöse Gemeinschaften, nicht aber an den einzelnen Bürger. Sollte damit tatsächlich das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 4 BV verletzt werden, so werden doch allein religiöse Gemeinschaften diskriminiert, nicht einzelne Angehörige derselben. Der Beschwerdeführer wird von der angefochtenen Vorschrift nicht in seiner Rechtstellung als Angehöriger einer solchen Religionsgemeinschaft betroffen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Erlass verletze das Rechtsgleichheitsgebot, nimmt er auch nicht Interessen einer solchen Religionsgemeinschaft wahr, nennt nicht einmal eine bestimmte Gemeinschaft, welcher er in der Schweiz angehört und auch keine Funktion, die er in ihr ausüben und die ihn veranlassen würde, ihre Interessen zu wahren. Er ist damit nach Art. 88 OG nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.

c) Nach Art. 49 Abs. 1 BV ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit unverletzlich. Der Inhalt dieses verfassungsmässigen Rechts ergibt sich besonders aus Abs. 2-6 derselben Bestimmung und aus Art. 50 BV. Danach besteht die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich einerseits im Recht, eine bestimmte Glaubensrichtung oder Weltanschauung zu haben und zu betätigen, und anderseits im Verbot, einen Menschen zu einem bestimmten Bekenntnis oder zu religiösen Handlungen zu zwingen. Nicht geschützt sind jedoch religiöse Gefühle im allgemeinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fühle sich in seinem Religionsgefühl verletzt, beruft er sich nicht auf ein rechtlich geschütztes Interesse. Er ist deshalb nach Art. 88 OG auch in dieser Beziehung nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.

d) Soweit der Beschwerdeführer Art. 64 KV anruft, gilt nichts anderes: aus dieser Norm lässt sich kein verfassungsmässiges Recht des Individuums ableiten. Dem Beschwerdeführer fehlt auch hier ein rechtlich geschütztes Interesse und damit die Berechtigung zur staatsrechtlichen Beschwerde.

2. Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

Bei Anständen, die sich auf Art. 49 Abs. 1-5 oder auf Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 BV beziehen, sind weder Gerichtsgebühr noch Parteientschädigung zu entrichten (Art. 154 Abs. 1 OG). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich zwar hauptsächlich auf das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV, und das Bundesgericht tritt zudem nicht darauf ein. Gemäss Art. 154 Abs. 2 OG kann indessen auch bei andern staatsrechtlichen Streitigkeiten von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht. Die vorliegende Beschwerde hat einen Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit, weshalb keine Kosten erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4, Art. 49 e Art. 50 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 88 e Art. 154 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.
  • Costituzione del Cantone di Zurigo, Art. 64 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 marzo 2004 e 14 marzo 2005.

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